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Rechtsprechung
   BFH, 29.03.2007 - VII B 297/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,19198
BFH, 29.03.2007 - VII B 297/06 (https://dejure.org/2007,19198)
BFH, Entscheidung vom 29.03.2007 - VII B 297/06 (https://dejure.org/2007,19198)
BFH, Entscheidung vom 29. März 2007 - VII B 297/06 (https://dejure.org/2007,19198)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • Judicialis

    FGO § 62a; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 62a
    Vertretungszwang; Beschwerdeverfahren

  • datenbank.nwb.de

    Vertretungszwang erfordert Beschwerdeschrift und Begründung von postulationsfähigem Vertreter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (2)

  • BFH, 16.10.1984 - IX R 177/83

    Revisionsbegründung - Anforderungen - Prozeßbevollmächtiger - Bezugnahme auf …

    Auszug aus BFH, 29.03.2007 - VII B 297/06
    Die Einreichung einer fremden Beschwerdebegründung ist somit auch dann unzulässig, wenn der postulationsfähige Prozessbevollmächtigte sie sich zu eigen macht (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 16. Oktober 1984 IX R 177/83, BFHE 143, 196, BStBl II 1985, 470).
  • BFH, 11.03.2003 - VII B 356/02

    NZB: Begründung

    Auszug aus BFH, 29.03.2007 - VII B 297/06
    Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss also von dem Prozessbevollmächtigten selbst stammen; folglich genügt es weder, dass ein Bevollmächtigter lediglich einen von der Partei selbst verfassten Schriftsatz unterschreibt und weiterleitet, noch reicht die Bezugnahme auf einen von der Partei selbst gefertigten Schriftsatz für eine ordnungsgemäße Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde aus (Senatsbeschluss vom 11. März 2003 VII B 356/02, BFH/NV 2003, 817, m.w.N.).
  • BFH, 19.02.2019 - II B 85/17

    Nichtzulassungsbeschwerde; Zustellung, Vertretungszwang, Darlegungsanforderungen

    Das bedeutet, dass der jeweilige Prozessbevollmächtigte die volle Verantwortung für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde übernehmen muss; die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss daher von dem Prozessbevollmächtigten selbst stammen (…vgl. BFH-Beschluss vom 21. September 2017 XI B 49/17, BFH/NV 2018, 46, Rz 3, 4) und erkennen lassen, dass der Prozessbevollmächtigte sich mit dem Streitstoff befasst, ihn insbesondere gesichtet, geprüft und rechtlich durchgearbeitet hat (vgl. BFH-Beschluss vom 29. März 2007 VII B 297/06, BFH/NV 2007, 1339, Rz 2).

    Es genügt beispielsweise nicht, wenn lediglich auf einen beigefügten Schriftsatz einer nicht postulationsfähigen Person Bezug genommen bzw. dieser weitergeleitet wird (…vgl. BFH-Beschluss vom 2. August 2007 I B 143/06, BFH/NV 2007, 2306, unter II.) oder wenn der Prozessbevollmächtigte lediglich einen von einem Beteiligten selbst verfassten Schriftsatz unterschreibt (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1339, Rz 2).

  • BFH, 21.09.2017 - XI B 49/17

    Zu den Anforderungen an die ordnungsgemäße Begründung einer …

    Rn. 5 Nicht ausreichend hierfür ist z.B., dass der Prozessbevollmächtigte die Kopie eines vom Beschwerdeführer verfassten Schreibens an den Steuerberater beifügt (…vgl. BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2003 XI B 145/02, BFH/NV 2004, 348), mit einem Begleitschreiben einen von (dem Geschäftsführer der) Beschwerdeführerin unterschriebenen Schriftsatz zur Begründung der Beschwerde übersendet (…vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 2306), die Begründung gemeinsam mit der Mandantin unter Bindung an deren Weisungen erstellt hat (…vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2014, 175), lediglich einen von einem Beteiligten selbst verfassten Schriftsatz unterschreibt (…vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1995, 251; vom 29. März 2007 VII B 297/06, BFH/NV 2007, 1339) auf einen von seinen Mandanten selbst verfassten Schriftsatz Bezug nimmt (…vgl. BFH-Beschluss vom 14. Oktober 2005 IX B 83/05, BFH/NV 2006, 330), als wörtliche Wiedergabe gekennzeichnete Ausführungen des Beschwerdeführers mit dem formelhaften Hinweis übersendet, diesen sei "kaum etwas hinzuzusetzen" (…vgl. BFH-Beschluss vom 11. März 2003 VII B 356/02, BFH/NV 2003, 817; s.a. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2012 5 B 11/12, juris), oder sich auf den Inhalt einer Beschwerdeschrift in einem anderen Verfahren von einem anderen Prozessbevollmächtigten bezieht (…vgl. BFH-Beschluss vom 3. August 2010 XI B 104/09, BFH/NV 2010, 2308, Rz 2).
  • BFH, 05.11.2013 - X B 41/13

    Nichtbeachtung des Vertretungszwangs durch gemeinsame Anfertigung eines …

    Rn. 6 Ein Rechtsmittelbegründungsschriftsatz genügt den Anforderungen des § 62 Abs. 4 FGO im Hinblick auf den Zweck dieser Regelung nur dann, wenn der Prozessbevollmächtigte sich mit dem Streitstoff befasst, ihn insbesondere gesichtet, geprüft und rechtlich durchgearbeitet hat (…vgl. hierzu BFH-Beschlüsse vom 11. März 2003 VII B 356/02, BFH/NV 2003, 817, und vom 29. März 2007 VII B 297/06, BFH/NV 2007, 1339).
  • BFH, 13.12.2013 - X S 48/13

    Anhörungsrüge: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Anforderungen an …

    Nicht ausreichend ist, dass der Beschwerdeführer auf ein im FG-Verfahren vorgelegtes Gutachten eines Dritten verweist und später erklärt, sich die Ausführungen zu eigen gemacht zu haben (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. März 2007 VII B 297/06, BFH/NV 2007, 1339;… vom 14. August 1997 III R 35/96, BFH/NV 1998, 332, für eine Revisionsbegründung).
  • BFH, 10.04.2008 - IX B 214/07

    Keine Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Bezugnahme auf einen von der …

    Dafür reicht es nicht aus, wenn ein nach § 62a FGO postulationsfähiger Prozessbevollmächtigter --wie hier-- lediglich auf einen von der Partei --hier vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger)-- selbst gefertigten Schriftsatz Bezug nimmt (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. März 2007 VII B 297/06, BFH/NV 2007, 1339, m.w.N., und vom 16. Oktober 1984 IX R 177/83, BFHE 143, 196, BStBl II 1985, 470).
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