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Weitere Entscheidung unten: BFH, 13.06.2003

Rechtsprechung
   BFH, 18.11.2003 - VII B 299/02 (1)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,12597
BFH, 18.11.2003 - VII B 299/02 (1) (https://dejure.org/2003,12597)
BFH, Entscheidung vom 18.11.2003 - VII B 299/02 (1) (https://dejure.org/2003,12597)
BFH, Entscheidung vom 18. November 2003 - VII B 299/02 (1) (https://dejure.org/2003,12597)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    GKG § 13 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAGO § 7 Abs. 1 § 8 Abs. 1; GKG § 13 Abs. 1 S. 1
    Steuerberaterprüfung; Gegenstandswert

  • datenbank.nwb.de

    Gegenstandswert eines Verfahrens wegen Bestehens der Stb-Prüfung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (3)

  • BFH, 10.04.2003 - VII S 9/03

    Prüfungsfreie Bestellung als Steuerberater, Gegenstandswert

    Auszug aus BFH, 18.11.2003 - VII B 299/02
    Er hat jedoch bereits in dem Beschluss vom 10. April 2003 VII S 9/03 (BFH/NV 2003, 1082) für einen Fall, in dem es um die prüfungsfreie Bestellung als Steuerberater ging, ausgeführt, dass diese Festsetzung mit Rücksicht auf die Entwicklung der Einkommensverhältnisse nicht aufrecht erhalten werden könne, sondern der Gegenstandswert in einem Verfahren, in dem es um den Zugang zum Beruf des Steuerberaters gehe, grundsätzlich mit 25 000 EUR anzusetzen sei.
  • BFH, 16.02.1983 - VII S 31/82

    Steuerbevollmächtigtenprüfung - Streitwert - Wiederholung eines Prüfungsteils

    Auszug aus BFH, 18.11.2003 - VII B 299/02
    Der Senat hat bei dem Streit um das Bestehen einer Prüfung als Steuerberater in früheren Entscheidungen einen heute 5 000 EUR entsprechenden Gegenstandswert angesetzt (vgl. Beschluss vom 16. Februar 1983 VII S 31/82, BFHE 137, 574, BStBl II 1983, 422;… Beschluss vom 24. Oktober 1989 VII S 21/89, BFH/NV 1990, 389).
  • BFH, 24.10.1989 - VII S 21/89

    Streitwertfestsetzung in Fällen, in denen über das Bestehen der …

    Auszug aus BFH, 18.11.2003 - VII B 299/02
    Der Senat hat bei dem Streit um das Bestehen einer Prüfung als Steuerberater in früheren Entscheidungen einen heute 5 000 EUR entsprechenden Gegenstandswert angesetzt (vgl. Beschluss vom 16. Februar 1983 VII S 31/82, BFHE 137, 574, BStBl II 1983, 422; Beschluss vom 24. Oktober 1989 VII S 21/89, BFH/NV 1990, 389).
  • BFH, 04.07.2005 - VII E 4/05

    Streitwert - Ablehnung des Antrags auf Befreiung von der Steuerberaterprüfung

    Diese Rechtsprechung hat der Senat aufgegeben und neuerdings entschieden, dass diese Festsetzung mit Rücksicht auf die Entwicklung der Einkommensverhältnisse nicht aufrecht erhalten werden könne, sondern der Streitwert in einem Verfahren, in dem es um den Zugang zum Beruf des Steuerberaters gehe, grundsätzlich mit 25 000 EUR anzusetzen sei (…Senatsbeschlüsse vom 10. April 2003 VII S 9/03, BFH/NV 2003, 1082, hinsichtlich einer prüfungsfreien Bestellung als Steuerberater; vom 18. November 2003 VII B 299/02, BFH/NV 2004, 515, hinsichtlich des Bestehens einer Steuerberaterprüfung; vgl. auch Senatsbeschluss vom 15. März 2004 VII B 66/03, nicht veröffentlicht).

    Die Entscheidungen in BFH/NV 2003, 1082 sowie in BFH/NV 2004, 515 sind allerdings nicht so zu verstehen, dass der Senat den Streitwert in Fällen, in denen es um den Zugang zum Beruf des Steuerberaters geht, stets mit 25 000 EUR ansetzen wollte.

  • FG Bremen, 01.12.2004 - 2 K 323/03

    Voraussetzungen für den Anspruch auf Wiederbestellung als Steuerberater; …

    Der Streitwert in Verfahren, in denen es um den Zugang zum Beruf des Steuerberaters geht, ist grundsätzlich mit EUR 25.000,00 anzusetzen (vgl. BFH-Beschluss vom 18. November 2003 VII B 299/02, BFH/NV 2004, 515).
  • FG Münster, 21.09.2004 - 7 K 1707/04

    Streitwertfestsetzung wegen Bestehens der Steuerberaterprüfung

    Der BFH hat diese Rechtsprechung zum Gegenstandswert bestätigt mit Beschluss vom 18.11.2003 VII B 299/02 (BFH/NV 2004, 515).
  • FG Berlin, 31.03.2005 - 4 K 2252/02

    Versagung der Genehmigung zur Geschäftsführerbestellung nach § 50 Abs. 3 StBerG

    Der Regelstreitwert für Streitigkeiten über eine -prüfungsbedingte- Zulassung einer Person zum Steuerberaterberuf beträgt nach der Rechtsprechung des Finanzgerichts Berlin und mittlerweile auch nach der des BFH 25.000 EUR (FG Berlin, Beschluss vom 22. Dezember 1999, 2 K 2055/98, EFG 2000, 399; BFH, Beschluss vom 18. November 2003, VII B 299/02, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2004, 515 ).
  • FG Hamburg, 02.09.2004 - V 12/02

    Steuerberatungsrecht: Streitwert in Prüfungssachen

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • FG Düsseldorf, 20.12.2007 - 2 Ko 4040/07
    Rn. 22 Der Streitwert des Verfahrens wurde in Höhe von 25.000,00 EUR entsprechend der ständigen Rechtsprechung des BFH festgesetzt ( s. dazu u.a. BFH…, Beschluss vom 04.07.2005, VII E 4/05, BFH/NV 2005, 2021; BFH, Beschluss vom 18.11.2003, VII B 299/02, BFH/NV 2004, 515; BFH…, Beschluss vom 10.04.2003, BFH/NV 2003, 1082).
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Rechtsprechung
   BFH, 13.06.2003 - VII B 299/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,13340
BFH, 13.06.2003 - VII B 299/02 (https://dejure.org/2003,13340)
BFH, Entscheidung vom 13.06.2003 - VII B 299/02 (https://dejure.org/2003,13340)
BFH, Entscheidung vom 13. Juni 2003 - VII B 299/02 (https://dejure.org/2003,13340)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

  • rechtsportal.de

    StBerG § 35
    Steuerberaterprüfung, Anspruch auf Begründung der Prüfungsleistung

  • datenbank.nwb.de

    Anforderungen an ein Begründungsverlangen des Prüflings

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (1)

  • BFH, 21.01.1999 - VII R 35/98

    Begründungsverlangen nach mündlicher Steuerberaterprüfung

    Auszug aus BFH, 13.06.2003 - VII B 299/02
    Es fehlt überdies jegliche substantiierte Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats, der u.a. in dem Urteil vom 21. Januar 1999 VII R 35/98 (BFHE 187, 373, BStBl II 1999, 242) ausgeführt hat, die aus dem Prüfungsverhältnis erwachsende allgemeine Fürsorgepflicht der Prüfungsbehörde könne --situationsabhängig-- zur Folge haben, dass die Prüfungsbehörde einen Prüfling auf die Anforderungen an eine Spezifizierung eines Begründungsverlangens bzw. an die Substantiierung seiner Einwendungen gegen die Bewertung von Prüfungsleistungen hinzuweisen verpflichtet ist, und dass eine solche Pflicht insbesondere dann bestehen könne, wenn ein Prüfling durch das Verfolgen offensichtlich irrtümlicher oder --für ihn nicht erkennbar-- nicht sachdienlicher Anträge infolge Zeitablaufs die Möglichkeit verliert, eine Begründung der Bewertung seiner Prüfungsleistungen zu erlangen.
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