Rechtsprechung
| BFH, 04.03.1999 - VII B 307/98 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Judicialis
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § ... 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; AO 1977 § 284; ; AO 1977 § 249 Abs. 2; ; AO 1977 § 95; ; AO 1977 § 284 Abs. 2; ; AO 1977 § 88; ; AO 1977 § 249; ; ZPO § 915
- Wolters Kluwer
Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - Divergenz - Verfahrensfehler - Eidesstattliche Versicherung - Anordnung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Divergenz; Ermessensausübung des FA bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (13)
- BFH, 24.09.1991 - VII R 34/90
Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 284 AO kann auch ohne …
Auszug aus BFH, 04.03.1999 - VII B 307/98
Im übrigen geht das FG übereinstimmend mit den bezeichneten Entscheidungen des BFH davon aus, daß es sich bei der Verfügung des FA, mit der die Leistung einer eidesstattlichen Versicherung gefordert wird, um eine Ermessensentscheidung handelt (s. die vom Kläger angegebenen BFH-Entscheidungen vom 6. März 1952 IV 33/52 U, BStBl III 1952, 92; vom 27. Juni 1956 II 284/55 U, BStBl III 1956, 228; vom 26. März 1991 VII R 66/90, BFHE 164, 7, BStBl II 1991, 545, und vom 24. September 1991 VII R 34/90, BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57) und befindet sich --entgegen der Auffassung des Klägers-- im Einklang mit der angeführten BFH-Rechtsprechung, wenn es urteilt, das FA habe sich im Rahmen der Ermessensausübung ermessensfehlerfrei mit der Problematik des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes befaßt und auch die Tatsache, daß der Kläger im Verwaltungsverfahren nicht bereit gewesen sei, ein Vermögensverzeichnis vorzulegen, in die Ermessensüberprüfung einbezogen (vgl. dazu BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57).In der Entscheidung BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57 hat der BFH zudem ausdrücklich und unter Auseinandersetzung mit den Gegenmeinungen im Schrifttum dazu Stellung genommen, daß eine auf § 284 AO 1977 gestützte Aufforderung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auch dann ermessensgerecht ist, wenn der Vollstreckungsschuldner die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 249 Abs. 2, § 95 AO 1977 ohne die Folge der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 915 der Zivilprozeßordnung) freiwillig anbietet.
Soweit die Beschwerde eine Abweichung zu den Entscheidungen des FG Münster vom 9. Februar 1990 XVI-III 3031/86 AO (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1990, 404) und des Niedersächsischen FG vom 19. Januar 1990 XIII 534/89 (EFG 1990, 403) darin sieht, daß der Kläger nicht zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses mit Richtigkeitsversicherung aufgefordert worden sei, erfüllt dieser Vortrag weder den Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO (…vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 19) noch den i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, weil diese Frage durch den BFH dahingehend geklärt ist, daß die mit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis verbundene eidesstattliche Versicherung als das wirksamere und deshalb auch erforderliche Mittel zur Aufdeckung zuvor evtl. verborgener Vermögenswerte des Vollstreckungsschuldners auch das ermessensgerechte Mittel ist (vgl. BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57, 59, und BFH-Urteil vom 22. September 1992 VII R 96/91, BFH/NV 1993, 220).
- BFH, 26.03.1991 - VII R 66/90
Für die gerichtliche Überprüfung einer behördlichen Ermessensentscheidung sind …
Auszug aus BFH, 04.03.1999 - VII B 307/98
Im übrigen geht das FG übereinstimmend mit den bezeichneten Entscheidungen des BFH davon aus, daß es sich bei der Verfügung des FA, mit der die Leistung einer eidesstattlichen Versicherung gefordert wird, um eine Ermessensentscheidung handelt (s. die vom Kläger angegebenen BFH-Entscheidungen vom 6. März 1952 IV 33/52 U, BStBl III 1952, 92; vom 27. Juni 1956 II 284/55 U, BStBl III 1956, 228; vom 26. März 1991 VII R 66/90, BFHE 164, 7, BStBl II 1991, 545, und vom 24. September 1991 VII R 34/90, BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57) und befindet sich --entgegen der Auffassung des Klägers-- im Einklang mit der angeführten BFH-Rechtsprechung, wenn es urteilt, das FA habe sich im Rahmen der Ermessensausübung ermessensfehlerfrei mit der Problematik des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes befaßt und auch die Tatsache, daß der Kläger im Verwaltungsverfahren nicht bereit gewesen sei, ein Vermögensverzeichnis vorzulegen, in die Ermessensüberprüfung einbezogen (vgl. dazu BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57). - BFH, 09.05.1989 - VII B 205/88
Anordnung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über die aktuellen …
Auszug aus BFH, 04.03.1999 - VII B 307/98
Das Vorbringen der Beschwerde, das FG habe verkannt, daß die Aufforderung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zwecklos und daher ermessensfehlerhaft sei, weil es unzutreffend angenommen habe, dem FA sei das Vermögen des Klägers nicht ausreichend bekannt gewesen, ist nicht geeignet, eine Divergenz zu dem Beschluß des BFH vom 9. Mai 1989 VII B 205/88 (BFH/NV 1990, 79) darzutun, weil auch hierin lediglich der Vorwurf der Unrichtigkeit des vom FG gefundenen Ergebnisses liegt.
- BFH, 07.12.1994 - II B 179/93
Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch Unterlassen des Beweisantritts von …
Auszug aus BFH, 04.03.1999 - VII B 307/98
Bei einer auf Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde müssen die in Betracht kommenden Entscheidungen des BFH genau bezeichnet, die dort aufgestellten Rechtssätze benannt und ferner dargelegt werden, inwiefern das Urteil des Finanzgerichts (FG) einen davon abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat, der mit dem bezeichneten Rechtssatz der jeweiligen BFH-Entscheidung nicht übereinstimmt (ausführlich zum Darlegungserfordernis für die Rüge einer Divergenz, vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 63, m.w.N., und BFH-Beschluß vom 7. Dezember 1994 II B 179/93, BFH/NV 1995, 695). - BFH, 22.09.1992 - VII R 96/91
Ermessensgerechtheit der Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen …
Auszug aus BFH, 04.03.1999 - VII B 307/98
Soweit die Beschwerde eine Abweichung zu den Entscheidungen des FG Münster vom 9. Februar 1990 XVI-III 3031/86 AO (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1990, 404) und des Niedersächsischen FG vom 19. Januar 1990 XIII 534/89 (EFG 1990, 403) darin sieht, daß der Kläger nicht zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses mit Richtigkeitsversicherung aufgefordert worden sei, erfüllt dieser Vortrag weder den Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO (…vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 19) noch den i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, weil diese Frage durch den BFH dahingehend geklärt ist, daß die mit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis verbundene eidesstattliche Versicherung als das wirksamere und deshalb auch erforderliche Mittel zur Aufdeckung zuvor evtl. verborgener Vermögenswerte des Vollstreckungsschuldners auch das ermessensgerechte Mittel ist (vgl. BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57, 59, und BFH-Urteil vom 22. September 1992 VII R 96/91, BFH/NV 1993, 220). - BFH, 05.03.1998 - VII B 251/97
Anordnung der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung
Auszug aus BFH, 04.03.1999 - VII B 307/98
Mit Einwendungen gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils ist die Klärungsbedürftigkeit nicht dargetan (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluß vom 5. März 1998 VII B 251/97, BFH/NV 1998, 1231). - BFH, 12.03.1998 - III B 21/97
Geltendmachung eines Verfahrensmangels wegen Verletzung der …
Auszug aus BFH, 04.03.1999 - VII B 307/98
In diesem Fall kann das Gericht davon ausgehen, daß der Kläger selbst auf die Wahrung seiner Interessen bedacht ist und deshalb die angesprochenen Tatsachen und Beweismittel im Verfahren beibringt (BFH-Beschluß vom 12. März 1998 III B 21/97, BFH/NV 1998, 1233). - BFH, 02.01.1997 - VII B 185/96
Auszug aus BFH, 04.03.1999 - VII B 307/98
Zur Darlegung des Verfahrensfehlers mangelhafter Sachaufklärung gehört die Angabe, welche weiteren konkreten Aufklärungsmaßnahmen --ggf. welche weiteren Beweiserhebungen sich dem Gericht hätten aufdrängen müssen-- bzw. welche Unterlagen es vom Kläger hätte anfordern müssen, die dieser nicht von sich aus im Verfahren vorgelegt hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 2. Januar 1997 VII B 185/96, BFH/NV 1997, 425, …und vom 30. Juli 1997 XI B 218-221/95, BFH/NV 1998, 190). - BFH, 30.07.1997 - XI B 218/95
Auszug aus BFH, 04.03.1999 - VII B 307/98
Zur Darlegung des Verfahrensfehlers mangelhafter Sachaufklärung gehört die Angabe, welche weiteren konkreten Aufklärungsmaßnahmen --ggf. welche weiteren Beweiserhebungen sich dem Gericht hätten aufdrängen müssen-- bzw. welche Unterlagen es vom Kläger hätte anfordern müssen, die dieser nicht von sich aus im Verfahren vorgelegt hat (…vgl. BFH-Beschlüsse vom 2. Januar 1997 VII B 185/96, BFH/NV 1997, 425, und vom 30. Juli 1997 XI B 218-221/95, BFH/NV 1998, 190). - BFH, 21.12.1995 - X B 104/95
Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund der nicht erfolgten Vertragung des …
Auszug aus BFH, 04.03.1999 - VII B 307/98
Die Beschwerde enthält hierzu keine Ausführungen, wie sie auch nicht darlegt, inwieweit das FG bei Anforderung entsprechender Unterlagen zu einer anderen Entscheidung hätte gelangen müssen (vgl. BFH-Beschluß vom 21. Dezember 1995 X B 104/95, BFH/NV 1996, 488). - BFH, 06.03.1952 - IV 33/52 U
Forderung der Leistung eines Offenbarungseides durch eine Verfügung des …
- BFH, 27.06.1956 - II 284/55 U
Abnahme des Offenbarungseides eines Amtsgerichts - Grundsätze für die Leistung …
- FG Niedersachsen, 19.01.1990 - XIII 534/89
- BFH, 28.12.2001 - VII B 109/01
Divergenz; grundsätzliche Bedeutung
a) Die aufgeworfene Frage, ob auch das "Kennen können" der Vollstreckungsbehörde (nämlich hinsichtlich der Vermögensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners), was der Kläger mit einem freiwillig angebotenen Vermögensverzeichnis nach § 95 AO 1977 herbeiführen wollte, das vom FA aber abgelehnt wurde, die Aufforderung nach § 284 AO 1977 unverhältnismäßig macht, ist nicht klärungsbedürftig, weil der Senat in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertritt, dass sich die Vollstreckungsbehörde nicht mit einem freiwillig angebotenen und beeideten Vermögensverzeichnis nach § 95 AO 1977 begnügen muss (BFH in BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57;… vgl. ferner die Hinweise bei Müller-Eiselt in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 284 AO 1977 Rz. 12 mit Fn. 6, und zuletzt --dort noch nicht berücksichtigt-- die Senatsbeschlüsse vom 22. September 1998 VII B 188/98, BFH/NV 1999, 737, und vom 4. März 1999 VII B 307/98, BFH/NV 1999, 1302). - BFH, 12.12.2001 - VII B 318/00
Vollstreckung; eidesstattliche Versicherung
Obschon diese Entscheidung im Schrifttum teilweise Kritik und Ablehnung erfahren hat (…vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 284 AO 1977 Tz. 13; App, Nochmals: Zwei Wege zur Versicherung der Richtigkeit eines Vermögensverzeichnisses an Eides statt, Deutsche Steuer-Zeitschrift --DStZ-- 1992, 592; Carl und App, jeweils in Urteilsanmerkungen zu BFH VII R 34/90 in Steuerrechtsprechung in Karteiform --StRK--, Abgabenordnung, § 284, Rechtsspruch 7), hat der Senat, ohne auf diese Kritik näher einzugehen, diese Rechtsprechung in einer Kette späterer Entscheidungen bestätigt (…vgl. die Hinweise bei Müller-Eiselt in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 284 AO 1977 Rz. 12 mit Fn. 6, und zuletzt --dort noch nicht berücksichtigt-- die Senatsbeschlüsse vom 22. September 1998 VII B 188/98, BFH/NV 1999, 737, und vom 4. März 1999 VII B 307/98, BFH/NV 1999, 1302). - FG Köln, 19.10.2000 - 15 K 5543/00
Aufforderung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung
Die Verfügung, mit der das Finanzamt die Leistung einer eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit des vorzulegenden Vermögensverzeichnisses fordert, stellt nämlich eine behördliche Ermessensentscheidung dar (vgl. nur aus der st. Rspr. des BFH zu wechselnden Fassungen des § 284 AO : Urteile vom 26. März 1991 VII R 66/90, BFHE 164, 7, BStBl II 1991, 545, und vom 24. September 1991 VII R 34/90, BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57, zuletzt: Beschluß vom 4. März 1999 VII B 307/98, BFH/NV 1999, 1302 ).
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