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Rechtsprechung
   BVerwG, 26.11.1971 - VII B 32.70   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1971,5745
BVerwG, 26.11.1971 - VII B 32.70 (https://dejure.org/1971,5745)
BVerwG, Entscheidung vom 26.11.1971 - VII B 32.70 (https://dejure.org/1971,5745)
BVerwG, Entscheidung vom 26. November 1971 - VII B 32.70 (https://dejure.org/1971,5745)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren - Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 14.04.1967 - IV C 179.65
    Auszug aus BVerwG, 26.11.1971 - VII B 32.70
    Ebensowenig ist von der Beschwerde vorgetragen worden, daß das Berufungsurteil den Inhalt des bundesrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verkannt habe, wonach die durch eine Maßnahme der Verwaltung zu erwartenden negativen Auswirkungen für den einzelnen nicht erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen dürfen (vgl. etwa BVerwGE 26, 305 [308 f.] mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 29.03.1968 - IV C 27.67

    Pflicht zur Schaffung von Einstellplätzen für Kraftfahrzeuge, Bedingung und …

    Auszug aus BVerwG, 26.11.1971 - VII B 32.70
    Zuzugeben ist der Beschwerde freilich, daß es nicht auf nachträgliche Erklärungen der beteiligten Richter in dem Nichtabhilfebeschluß über den Inhalt und die Bedeutung der von ihnen im Berufungsurteil getroffenen Entscheidung ankommen kann (vgl. für den Fall eines gerügten Verfahrensfehlers BVerwGE 29, 261 [268]).
  • BVerwG, 23.01.1975 - VII B 26.74
    Ob bei der in Anwendung des Landesrechts getroffenen ablehnenden Ermessensentscheidung des Beklagten unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Belange der Kläger und ihres schulpflichtigen Kindes in ausreichendem Umfange berücksichtigt worden sind, entzieht sich einer grundsätzlichen Verallgemeinerung, sondern läßt sich nur nach den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalles beantworten und kann daher eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher, d. h. über den konkreten Einzelfall hinausgehender allgemeiner Bedeutung nicht rechtfertigen (vgl. Beschluß des Senats vom 26.11.1971 - BVerwG VII B 32.70).
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