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Rechtsprechung
   BFH, 28.11.2006 - VII B 60/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,82515
BFH, 28.11.2006 - VII B 60/06 (https://dejure.org/2006,82515)
BFH, Entscheidung vom 28.11.2006 - VII B 60/06 (https://dejure.org/2006,82515)
BFH, Entscheidung vom 28. November 2006 - VII B 60/06 (https://dejure.org/2006,82515)
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Wird zitiert von ... (2)

  • BFH, 07.10.2009 - VII B 253/08

    Milchabgabe - Gemeinschaftsrechtliche Milchabgabenregelung mit höherrangigem …

    Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde mit Senatsbeschluss vom 28. November 2006 VII B 60/06 (nicht veröffentlicht, vgl. dazu den im Parallelverfahren ergangenen Senatsbeschluss vom 28. November 2006 VII B 54/06, BFHE 215, 418, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2007, 54), auf den verwiesen wird, zurückgewiesen.

    Wie der Senat mit dem im AdV-Verfahren des Streitfalls ergangenen Beschwerdebeschluss vom 28. November 2006 VII B 60/06 ausgeführt hat, vermag auch das Vorbringen des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Gültigkeit der Milchabgaberegelung zu begründen.

    Auch wenn sich der beschließende Senat --wie die Beschwerde geltend macht-- in dem Beschluss vom 28. November 2006 VII B 60/06 mit der Frage der Verhältnismäßigkeit der in der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 (VO Nr. 1788/2003) des Rates über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor vom 29. September 2003 (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. 1 270/123) geregelten Milchabgabe nicht befasst hat und frühere Entscheidungen sich nicht auf die VO Nr. 1788/2003 beziehen, bedarf diese Frage gleichwohl keiner grundsätzlichen Klärung, weil der EuGH, der in einem Revisionsverfahren um Vorabentscheidung zu ersuchen wäre, wenn der beschließende Senat die Zweifel des Klägers an der Verhältnismäßigkeit der Milchabgaberegelung teilte, mit Urteil vom 14. Mai 2009 C-34/08 (ZfZ 2009, 219) entschieden hat, dass die Prüfung der VO Nr. 1788/2003 im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nichts ergeben habe, was ihre Gültigkeit beeinträchtigen könnte.

    Insbesondere in Anbetracht des vom beschließenden Senat mit dem im AdV-Beschluss vom 28. November 2006 VII B 60/06 gegebenen ausdrücklichen Hinweises, dass weder auf Seiten des Senats noch des EuGH Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Milchabgaberegelung mit höherrangigem Recht bestehen, musste das FG auf Fragen der Verhältnismäßigkeit nicht ausdrücklich eingehen, zumal große Teile der Argumentation des Klägers nicht rechtlicher, sondern rechtspolitischer Natur sind und den Bereich des dem Gemeinschaftsgesetzgeber eingeräumten Gestaltungsermessens im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik betreffen.

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 12.11.2008 - 3 K 416/07

    Milchabgabe ist mit dem GG vereinbar und genügt gemeinschaftsrechtlichen …

    Nachdem der Beklagte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung am 14. September 2005 abgelehnt hatte, war sowohl der nachfolgende Antrag beim erkennenden Senat (Beschluss vom 10. Februar 2006, 3 V 133/05), als auch die sich gegen diesen Beschluss richtende zugelassene Beschwerde beim BFH (Beschluss vom 28. November 2006 VII B 60/06), erfolglos.

    Rn. 42 Im Übrigen verweist der erkennende Senat zur Begründung auf den BFH-Beschluss vom 28. November 2006 VII B 60/06.

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