Rechtsprechung
| BFH, 25.09.1985 - VII B 77/85 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Anforderungen an Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen Pfändung wegen Steuerrückständen
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (2)
- BFH, 21.01.1982 - VIII B 94/79
Steuerschuld - Härte - Stundung
Auszug aus BFH, 25.09.1985 - VII B 77/85
Der befürchtete Nachteil muß also ein solcher sein, der über den allgemeinen Nachteil einer Steuerzahlung hinausgeht (vgl. BFH-Beschluß vom 21. Januar 1982 VIII B 94/79, BFHE 135, 23, BStBl II 1982, 307, 309). - BFH, 26.01.1983 - I B 48/80
Vorläufiger Rechtsschutz - Negativer Feststellungsbescheid - Einstweilige …
Auszug aus BFH, 25.09.1985 - VII B 77/85
"Andere Gründe" rechtfertigen eine einstweilige Anordnung nur dann, wenn sie für die begehrte Regelungsanordnung ähnlich gewichtig und bedeutsam sind wie "wesentliche Nachteile" oder "drohende Gewalt" (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26. Januar 1983 I B 48/80, BFHE 137, 235, BStBl II 1983, 233, 236).
- FG Münster, 13.08.2009 - 7 V 2557/09
Beachtung der Pfändungsfreigrenzen gem. §§ 319 ff. Abgabenordnung (AO) i.V.m. §§ …
Das ist z.B. der Fall, wenn die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Antragstellers durch die Ablehnung der beantragten Maßnahme unmittelbar bedroht ist (vgl. bereits BFH-Beschluss vom 25.09.1987 VII B 77/85, BFH/NV 1996, 223). - BFH, 26.04.1988 - VII B 176/87
Bestehen eines Konkursgrundes und Rechtfertigung des Konkursantrags nach Vorlage …
Kommt nämlich für den von der Antragstellerin erbetenen vorläufigen Rechtsschutz nur die Aussetzung der Vollziehung in Betracht, so scheidet eine einstweilige Anordnung, wie sie die Antragstellerin durch ihren Prozeßbevollmächtigten - einen Rechtsanwalt - unzweideutig begehrt hat, von vornherein aus (§ 114 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung - FGO -); eine Umdeutung des Antrags verbietet sich (Senat, Beschluß vom 25. September 1985 VII B 77/85, BFH/NV 1986, 223). - BFH, 30.01.1990 - VII B 99/89
Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung bezüglich einer Sachpfändung
Von derart rechtskundigen Personen kann verlangt werden, daß sie den Rechtsbehelf wählen oder den Antrag stellen, der dem Gesetz entspricht (BFH-Beschluß vom 24. September 1970 II B 28/70, BFHE 100, 83, 86, BStBl II 1970, 813;… Beschluß vom 26. März 1985 III B 52/84, BFH/NV 1986, 32; Beschluß vom 25. September 1985 VII B 77/85, BFH/NV 1986, 223, …und Beschluß vom 26. April 1988 VII B 176/87, BFH/NV 1988, 762).
- BFH, 25.11.1986 - VII B 123/86
Erfordernis eines über den allgemeinen Nachteil einer Steuerzahlung …
Der befürchtete Nachteil muß danach über den allgemeinen Nachteil einer Steuerzahlung hinausgehen (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 25. September 1985 VII B 77/85, BFH/NV 1986, 223). - BFH, 04.07.1986 - VII B 42/86
Voraussetzungen der Gewinnfeststellung
Als befürchtete Nachteile können nur solche berücksichtigt werden, die über die allgemeinen Nachteile einer Steuerzahlung hinausgehen (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 25. September 1985 VII B 77/85, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 1986, 223). - BFH, 30.06.1988 - IX B 120/87
Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 Abs. 5 Finanzgerichtsordnung …
Eine Umdeutung des durch einen Prozeßbevollmächtigten der Antragsteller ausdrücklich gestellten Antrags in einen erneuten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist grundsätzlich nicht möglich (vgl. BFH-Beschluß vom 25. September 1985 VII B 77/85, BFH/NV 1986, 223). - BFH, 05.09.1989 - VII B 41/89
Aufhebung einer Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung im einstweiligen …
"Andere Gründe" rechtfertigen eine einstweilige Anordnung nur dann, wenn sie für die begehrte Regelungsanordnung ähnlich gewichtig und bedeutsam sind wie "wesentliche Nachteile" oder "drohende Gewalt" (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26. Januar 1983 I B 48/80, BFHE 137, 235, BStBl II 1983, 233, 236, und Senatsbeschluß vom 25. September 1985 VII B 77/85, BFH / NV 1986, 223).
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