Rechtsprechung
| BFH, 28.01.1986 - VII B 86/85 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- BFH, 03.01.1978 - VII B 21/77
Streitwertberechnung - Verfahren über einstweilige Anordnung - Durchführung von …
Auszug aus BFH, 28.01.1986 - VII B 86/85
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Beschluß vom 3. Januar 1978 VII B 21/77, BFHE 124, 26) ist der Streitwert des Verfahrens wegen einstweiliger Anordnung, in dem sich der Antragsteller gegen die Durchführung von Pfändungsmaßnahmen wendet, auf 10 % des Betrages zu bemessen, dessentwegen die Vollstreckung betrieben wird.
- BFH, 07.03.1989 - VII E 1/88
Anordnung auf vorläufigen Rechtsschutz zur vorläufigen Unterbindung einer …
Das entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung des Senats, nach der in Fällen, in denen durch einstweilige Anordnung die Durchführung von Pfändungsmaßnahmen unterbunden werden sollte, der Streitwert mit 10 v. H. des der Vollstreckung zugrunde liegenden Forderungsbetrages bemessen worden ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 3. Januar 1978 VII B 21/77, BFHE 124, 26 - nur Rechtssatz veröffentlicht -, und vom 28. Januar 1986 VII B 86/85, BFH / NV 1986, 552). - BFH, 24.11.1987 - VII B 34/87
Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs als Voraussetzung für eine …
Wie der Senat bereits im Beschluß vom 28. Januar 1986 VII B 86/85 (BFH/NV 1986, 552, 553) ausgeführt hat, reicht die Behauptung, es seien Zahlungen erbracht worden, allein nicht zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs aus, wenn dies nicht durch entsprechende Belege nachgewiesen wird. - BFH, 07.03.1989 - VII B 203/88
Pfändung von Forderungen wegen Steuerschulden
Allein die Behauptung des Beschwerdeführers, die Wiederzulassung sei nur noch von der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das FA abhängig, reicht zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs nicht aus (vgl. Beschluß des Senats vom 28. Januar 1986 VII B 86/85, BFH/NV 1986, 552).
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