Rechtsprechung
| BFH, 28.01.2021 - VII B 99/20 |
Volltextveröffentlichungen (11)
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- Bundesfinanzhof
StromStG § 9 Abs 1 Nr 2, StromStV § 12 Abs 1 Nr 1
Stromverbrauch in Transformations- und Umspannanlagen
- rechtsinformationen.bund.de
Stromverbrauch in Transformations- und Umspannanlagen
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 9 Abs 1 Nr 2 StromStG, § 12 Abs 1 Nr 1 StromStV
Stromverbrauch in Transformations- und Umspannanlagen - IWW
- Wolters Kluwer
Energiesteuerliche Behandlung des Verbrauchs von Strom in den Transformations- und Umspannanlagen einer Fotovoltaikanlage
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 2
Stromverbrauch in Transformations- und Umspannanlagen - rechtsportal.de
StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 2
Energiesteuerliche Behandlung des Verbrauchs von Strom in den Transformations- und Umspannanlagen einer Fotovoltaikanlage - datenbank.nwb.de
Stromverbrauch in Transformations- und Umspannanlagen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Berlin-Brandenburg, 17.06.2020 - 1 K 1149/16
- BFH, 28.01.2021 - VII B 99/20
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (4)
- BFH, 30.04.2019 - VII R 10/18
Stromverbrauch in Transformations- und Umspannanlagen
Auszug aus BFH, 28.01.2021 - VII B 99/20
Mit Urteil vom 30.04.2019 - VII R 10/18 (BFHE 264, 556, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2019, 352) habe der BFH entschieden, dass der in Transformations- und Umspannanlagen verbrauchte Strom nicht steuerbefreit sei, weil es sich bei diesen nicht um Neben- oder Hilfsanlagen i.S. des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StromStV handele.Im Hinblick auf die sich widersprechenden BFH-Urteile in BFHE 264, 556, ZfZ 2019, 352 und in BFHE 251, 563, ZfZ 2016, 49 sei die Zulassung der Revision auch zur Wahrung der Rechtseinheit geboten.
Nicht der Stromerzeugung dienen dagegen Anlagen, die bei isolierter Betrachtung des Anlagenbetriebs nicht erforderlich sind, um die Stromerzeugung aufrechtzuerhalten, denen also im Hinblick auf die Stromerzeugung keine betriebsnotwendige Bedeutung zukommt (Senatsurteil in BFHE 264, 556, ZfZ 2019, 352, Rz 11, m.w.N.).
Davon ausgehend hat der Senat Transformations- und Umspannanlagen nicht als Neben- und Hilfsanlagen i.S. des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StromStV angesehen und eine Steuerfreiheit i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG für dort verbrauchten Strom verneint (Senatsurteil in BFHE 264, 556, ZfZ 2019, 352, Rz 17 und 21 f.).
Der Grund für die besondere Betrachtung von Wechselrichtern sah der Senat darin, dass das Herstellerprivileg in Photovoltaikanlagen praktisch nicht zum Tragen käme, wenn nur die erstmalige Erzeugung von Strom gleich welcher Art nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. a EnergieStRL steuerlich begünstigt würde, sofern eine Steuerentstehung durch Entnahme aus dem Versorgungsnetz nur herbeigeführt werden kann, wenn in dieses Wechselstrom eingespeist wird (Senatsurteil in BFHE 264, 556, ZfZ 2019, 352, Rz 19, m.w.N.).
Rn. 13 Die Senatsentscheidung in BFHE 264, 556, ZfZ 2019, 352 steht daher zu der Senatsentscheidung in BFHE 251, 563, ZfZ 2016, 49 nicht im Widerspruch, weshalb kein Bedürfnis für eine erneute Beurteilung der Steuerbefreiung für bestimmte Neben- und Hilfsanlagen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG besteht.
- BFH, 06.10.2015 - VII R 25/14
Wechselrichter sind für die Stromerzeugung notwendige Neben- und Hilfsanlagen
Auszug aus BFH, 28.01.2021 - VII B 99/20
Nach den Feststellungen des BFH in der Entscheidung vom 06.10.2015 - VII R 25/14 (BFHE 251, 563, ZfZ 2016, 49) müssten die dort streitgegenständlichen Wechselrichter mit Transformatoren ausgestattet gewesen sein, so dass in diesen nicht nur eine Umspannung von Gleich-in Wechselstrom, sondern auch bereits eine Hochspannung des Stroms auf eine Spannungsstärke erfolgt sei, die für die Einspeisung in das öffentliche Versorgungsnetz erforderlich gewesen sei.Im Hinblick auf die sich widersprechenden BFH-Urteile in BFHE 264, 556, ZfZ 2019, 352 und in BFHE 251, 563, ZfZ 2016, 49 sei die Zulassung der Revision auch zur Wahrung der Rechtseinheit geboten.
Rn. 12 c) Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich ein erneuter Klärungsbedarf auch nicht aus dem von ihr behaupteten Widerspruch zu dem Senatsurteil in BFHE 251, 563, ZfZ 2016, 49.
Rn. 13 Die Senatsentscheidung in BFHE 264, 556, ZfZ 2019, 352 steht daher zu der Senatsentscheidung in BFHE 251, 563, ZfZ 2016, 49 nicht im Widerspruch, weshalb kein Bedürfnis für eine erneute Beurteilung der Steuerbefreiung für bestimmte Neben- und Hilfsanlagen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG besteht.
Ob die Wechselrichter, die dem Senatsurteil in BFHE 251, 563, ZfZ 2016, 49 zugrunde lagen, möglicherweise mit Transformatoren ausgestattet und damit technisch in der Lage waren, auch die Spannung des Stroms zu erhöhen, spielt keine Rolle, weil der Senat auf der Grundlage der bindenden Feststellungen des FG, nach denen die Wechselrichter nur der Umwandlung von Gleich-in Wechselstrom dienten, darüber jedenfalls nicht entschieden hat.
- BFH, 12.12.2001 - III B 103/01
FGO-Novelle; neues Zulassungsrecht
Auszug aus BFH, 28.01.2021 - VII B 99/20
Rn. 14 2. Da mit der Beschwerde keine klärungsbedürftige Rechtsfrage formuliert wird, ist auch der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) nicht ausreichend dargelegt (vgl. BFH-Beschluss vom 12.12.2001 - III B 103/01, BFH/NV 2002, 652;… Senatsbeschluss vom 27.02.2003 - VII B 263/02, BFH/NV 2003, 835). - BFH, 27.02.2003 - VII B 263/02
NZB: Entscheidungserheblichkeit einer Rechtsfrage, Verletzung des rechtlichen …
Auszug aus BFH, 28.01.2021 - VII B 99/20
Rn. 14 2. Da mit der Beschwerde keine klärungsbedürftige Rechtsfrage formuliert wird, ist auch der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) nicht ausreichend dargelegt (…vgl. BFH-Beschluss vom 12.12.2001 - III B 103/01, BFH/NV 2002, 652; Senatsbeschluss vom 27.02.2003 - VII B 263/02, BFH/NV 2003, 835).
- BFH, 15.10.2024 - VII R 31/21
Steuerbefreiung für Strom zur Stromerzeugung und für Strom, der zur …
Zur Stromerzeugung entnommen wird demnach Strom, der erforderlich ist, um die Generatorenleistung zu ermöglichen (Senatsurteile vom 13.12.2011 - VII R 73/10, BFHE 237, 478, Rz 8; vom 06.10.2015 - VII R 25/14, BFHE 251, 563, Rz 9 und vom 30.04.2019 - VII R 10/18, BFHE 264, 556, Rz 11; Senatsbeschlüsse vom 09.09.2011 - VII R 75/10, BFHE 235, 89, Rz 7 und vom 20.06.2023 - VII R 2/21, Rz 33; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 28.01.2021 - VII B 99/20, Rz 9 und vom 25.10.2023 - VII B 103/22, Rz 16). - BFH, 18.03.2025 - VII R 25/22
Elektronische Übermittlung von Schriftsätzen aus dem beBPo
Zur Stromerzeugung entnommen wird demnach Strom, der erforderlich ist, um die Generatorenleistung zu ermöglichen (Senatsurteile vom 13.12.2011 - VII R 73/10, BFHE 237, 478, Rz 8 und 12; vom 06.10.2015 - VII R 25/14, BFHE 251, 563, Rz 9 und 12; vom 30.04.2019 - VII R 10/18, BFHE 264, 556, Rz 11 und vom 15.10.2024 - VII R 31/21, BFHE 286, 368; Senatsbeschlüsse vom 09.09.2011 - VII R 75/10, BFHE 235, 89, Rz 7 und vom 20.06.2023 - VII R 2/21, Rz 33; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 28.01.2021 - VII B 99/20, Rz 9 und vom 25.10.2023 - VII B 103/22, Rz 16). - BFH, 20.06.2023 - VII R 2/21
Stromverbrauch eines Netzbetreibers in Umspannanlagen
Dass diesbezüglich eine Entnahme von Strom aus dem Versorgungsnetz möglich ist, ergibt sich inzident aus mehreren weiteren Entscheidungen, in denen sich der Senat mit der Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG befasst hat (Senatsurteile vom 06.10.2015 - VII R 25/14, BFHE 251, 563 und vom 30.04.2019 - VII R 10/18, BFHE 264, 556; Senatsbeschluss vom 28.01.2021 - VII B 99/20). - FG Düsseldorf, 29.06.2022 - 4 K 701/20
Befreiung von der Stromsteuer durch Entnahme des Stroms zur Stromerzeugung
Nicht der Stromerzeugung dienen dagegen Anlagen, die bei isolierter Betrachtung des Anlagenbetriebs nicht erforderlich sind, um die Stromerzeugung aufrechtzuerhalten, denen also im Hinblick auf die Stromerzeugung keine betriebsnotwendige Bedeutung zukommt (…BFH Urteil v. 30.04.2019, VII R 10/18, BFHE 264, 556, Rz. 11; Beschluss v. 28.01.2021, VII B 99/20, ZfZ 2021, 222, Rz. 9). - BFH, 13.12.2023 - VII B 76/22
Zolltarifliche Einreihung bestimmter Stahlgrobbleche
Rn. 28 2. Da mit der Nichtzulassungsbeschwerde keine klärungsbedürftige Rechtsfrage formuliert wird, ist auch der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) nicht ausreichend dargelegt (vgl. Senatsbeschluss vom 28.01.2021 - VII B 99/20, Rz 14, m.w.N.).
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