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| BVerwG, 04.12.1959 - VII C 10.59 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Papierfundstellen
- BVerwGE 10, 49
- DVBl 1960, 172
- DÖV 1960, 875
Wird zitiert von ... (4)
- OVG Rheinland-Pfalz, 10.11.1998 - 7 A 12844/97 Die bis zum Inkrafttreten des Personenbeförderungsgesetzes 1961 bestehende Lage war von rechtlichen Unsicherheiten gekennzeichnet (vgl. dazu BVerwGE 10, 49 [BVerwG 04.12.1959 - VII C 10/59]), was insbesondere auf Versuche der Besatzungsmächte zu einer Liberalisierung und Stärkung des Wettbewerbs sowie auch den danach ungeklärten Status des Vorrangs der Bundesunternehmen zurückzuführen war.
- BVerwG, 11.01.1963 - VII C 182.60
Rechtmäßigkeit der Freistellung der Abgabe für zu Wurst oder Fleischwaren …
Nunmehr sachlich zuständige Stelle im Sinne dieser Vorschrift ist nicht der allgemeine staatsrechtliche Nachfolger der früher zuständigen Stelle, sondern die Stelle, die nach dem Grundgesetz zuständig wäre (BVerfGE 4, 193; BVerwGE 10, 49 [BVerwG 04.12.1959 - VII C 10/59] [50]). - BVerwG, 26.10.1962 - VII C 23.61
Rechtsmittel
Mit Recht hat der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren der Behörden nach § 27 des Gesetzes über die Beförderung von Personen zu Lande vom 4. Dezember 1934 (RGBl. I S. 1217) i.d.F. der Änderungsgesetze vom 6. Dezember 1937 (RGBl. I S. 1319), vom 16. Januar 1952 (BGBl. I S. 21) und vom 12. September 1955 (BGBl. I S. 573) - PBefG 1934 - beurteilt (BVerwGE 10, 49 [BVerwG 04.12.1959 - VII C 10/59]). - BVerwG, 13.05.1960 - VII C 13.59
Rechtsgültigkeit der Vereinbarung über den Omnibusverkehr der Deutschen …
Der Senat hat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 4. Dezember 1959 - BVerwG VII C 10.59 - dargelegt, daß die Postvereinbarung nur aus der Lage in der Zeit nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches verständlich ist, weil die Anwendung des deutschen Rechts (des Personenbeförderungsgesetzes und seiner Durchführungsverordnung) damals besatzungsrechtlich ausgeschlossen war, daß dieses Recht nach Beseitigung der Hindernisse aber wieder anzuwenden und die Post Vereinbarung nicht mehr gültig ist, weil sie mit dem geltenden Recht nicht vereinbar ist.
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