Rechtsprechung
| BVerwG, 03.08.1960 - VII C 106.60 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Verwerfung einer Revision
Verfahrensgang
- OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 10.03.1960 - I A 8/59
- BVerwG, 03.08.1960 - VII C 106.60
Wird zitiert von ... (3)
- BVerwG, 14.04.1967 - IV C 181.65
Verwaltungsrechtliche Ausgestaltung der Gebührenerhebung für die Genehmigung von …
Von einer Verletzung des Kostendeckungsprinzips könne allerdings - entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 12, 162 [BVerwG 24.03.1961 - VII C 106/60] [166]) - erst dann gesprochen werden, wenn die Gesamtheit der Gebühren für besondere Leistungen bestimmter Art die Gesamtheit der Aufwendungen für diese besonderen Leistungen übersteige.Demgegenüber hat zwar das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. Juni 1956 - BVerwG I A 13.55 - (BVerwGE 5, 136 [141]) betont, "daß zwischen Leistungen und Gegenleistung ein richtiges Verhältnis bestehen muß", also auf das Gebot eines "angemessenen Verhältnisses zwischen der Gebühr und dem Wert der besonderen Leistung für den Empfänger" (BVerwGE 12, 162 [BVerwG 24.03.1961 - VII C 106/60] [166]) abgestellt.
Da es einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip und dessen Wesensmerkmale, wie sie insbesondere im Urteil des VII. Senats vom 24. März 1961 (BVerwGE 12, 162 [BVerwG 24.03.1961 - VII C 106/60] [169 ff.]) entwickelt worden sind, nicht mit Sicherheit feststellen konnte, ist das Oberverwaltungsgericht, statt die "Leistung" der Behörde mit der Gegenleistung des Gebührenschuldners bei der einzelnen Amtshandlung zu vergleichen - auf dieses Verhältnis kommt es beim Äquivalenzprinzip grundsätzlich an (vgl. Bachof in JZ 1966, 789) - auf einen Vergleich mit anderen Gebührenrelationen ausgewichen, hat mehrere Beispiele aus anderen Bereichen der Bauaufsicht und aus der gesamten Gebührenordnung aufgeführt, bei denen nach seiner Auffassung die Wertrelation zwischen Leistung und Gegenleistung für den Betroffenen günstiger ist, und hat daraus hergeleitet, daß diese Wertrelation im Bereich der Werbeanlagen ähnlich günstig sein müsse; die allein maßgebliche Wertrelation bei der einzelnen Amtshandlung (Genehmigung der Werbeanlage) hat es dabei aus den Augen verloren.
Zwar hat der VII. Senat in seinem Urteil vom 24. März 1961 (BVerwGE 12, 162 [BVerwG 24.03.1961 - VII C 106/60] [170]) beiläufig ausgesprochen, Verwaltungsgebühren dürften nicht so hoch festgesetzt werden, daß sie zu einem beachtlichen Kostenfaktor würden, der Preiserhöhungen auslöse.
Es kann dahinstehen, ob entgegen der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. BVerwGE 12, 162 [BVerwG 24.03.1961 - VII C 106/60] [165/67]; 13, 214 [222]) das Kostendeckungsprinzip ein Wesensmerkmal der Gebühr ist.
- BGH, 25.11.1982 - III ZR 86/81 Das wird zu bejahen sein, wenn eine Gebühr "erdrosselnd" wirkt, etwa einen bestimmten Wirtschaftszweig an die Grenze des Ruins bringt und damit prohibitiv wirkt; es reicht dagegen nicht aus, daß eine Gebühr von Einfluß auf die Preiskalkulation des Gebührenschuldners ist und zur Preiserhöhung führen kann (BVerwGE 12, 162, 166 [BVerwG 24.03.1961 - VII C 106/60] ; 13, 214, 222; 26, 305, 309; 29, 214, 215/216).
Die vom Berufungsgericht hergestellte Relation zwischen Gebühr und Verwaltungsaufwand wird durch das Kostendeckungsprinzip erfaßt, das vom Äquivalenzprinzip zu unterscheiden ist (BVerwGE 12, 162, 169 [BVerwG 24.03.1961 - VII C 106/60] ).
Aus dem Wesen der Gebühr kann eine allgemeine Geltung des Kostendeckungsprinzips nicht hergeleitet werden (BVerwGE 12, 162, 167 [BVerwG 24.03.1961 - VII C 106/60] ; 13, 214, 222).
Im übrigen würde aber auch das Kostendeckungsprinzip erst verletzt sein, wenn die Gesamtheit der Gebühren für die besonderen Leistungen bestimmter Art die Gesamtheit der Aufwendungen für diese besonderen Leistungen überstiegen (BVerwGE 12, 162, 166 [BVerwG 24.03.1961 - VII C 106/60] ), oder wenn die Tarifgestaltung nicht auf das Ziel der Beschränkung der Gebühreneinnahme auf die Höhe des Verwaltungsaufwands ausgerichtet wäre, etwa derart, daß von vornherein ein Gebührenüberschuß angestrebt würde (BVerwGE 13, 214, 223 [BVerwG 08.12.1961 - BVerwG VII C 2.61] ).
- BVerwG, 18.04.1975 - VII C 41.73
Vereinbarkeit der öffentlichen Bekanntmachung von Ortsrecht durch Offenlegung mit …
Es gilt nur, wenn und soweit es gesetzlich vorgeschrieben ist (vgl. BVerwGE 12, 162 [BVerwG 24.03.1961 - VII C 106/60] [166 f.] und 13, 214 [222]; Urteil vom 10. Oktober 1969 - BVerwG VII C 104.65 - [VRspr. 21, 273/276 f.]; Beschluß vom 24. April 1970 - BVerwG VII B 58.69 - [Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 11]).Das Kostendeckungsprinzip ist nicht identisch mit dem Äquivalenzprinzip (BVerwGE 12, 162 [BVerwG 24.03.1961 - VII C 106/60] [169]).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".