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Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 13.09.1966

Rechtsprechung
   BVerwG, 14.09.1965 - VII C 151.65   

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https://dejure.org/1965,1015
BVerwG, 14.09.1965 - VII C 151.65 (https://dejure.org/1965,1015)
BVerwG, Entscheidung vom 14.09.1965 - VII C 151.65 (https://dejure.org/1965,1015)
BVerwG, Entscheidung vom 14. September 1965 - VII C 151.65 (https://dejure.org/1965,1015)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung eines Antrages auf aufschiebende Wirkung - Zuständigkeit für die Anordnung einer aufschiebenden Wirkung

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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 05.02.1965 - VII C 154.64

    Bedeutung des Bescheides über die Einberufung zum Wehrdienst - Aufschiebende …

    Auszug aus BVerwG, 14.09.1965 - VII C 151.65
    Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts über die rechtliche Bedeutung des ersten Einberufungsbescheides vom 16. August 1963 stehen mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 5. Februar 1965 - BVerwG VII C 154.64 - (MDR 1965 S. 416) in Einklang.
  • BVerwG, 20.02.1959 - VII C 92.58
    Auszug aus BVerwG, 14.09.1965 - VII C 151.65
    Dann stehen auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts darüber, daß der Kläger jedenfalls damals nicht seinen ständigen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Wehrpflichtgesetzes hatte (§ 1 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung vom 25. Mai 1962 [BGBl. I S. 349]), im Einklang mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 1959 (BVerwGE 8, 173).
  • BVerwG, 14.10.1969 - VIII CB 68.69

    Zurückstellung vom vollen Grundwehrdienst zur Vermeidung der Unterbrechung des …

    Zuständig ist im vorliegenden Verfahren das Bundesverwaltungsgericht, das in ständiger Rechtsprechung seine Zuständigkeit für Beschlüsse nach § 80 Abs. 5 und 6 VwGO annimmt, wenn es als Beschwerde- oder Revisionsgericht das Gericht der Hauptsache ist (vgl.z.B. Beschluß vom 14. September 1965 - BVerwG VII C 151.65 - undBeschluß vom 14. Juli 1967 - VIII B 136.67 -).
  • BVerwG, 05.02.1969 - VIII C 4.69

    Grundrechtlich verbürgter Gleichbehandlungssatz bei Handhabung der gesetzlichen …

    Zuständig ist im vorliegenden Verfahren das Bundesverwaltungsgericht, das in ständiger Rechtsprechung seine Zuständigkeit für Beschlüsse nach § 80 Abs. 5 und 6 VwGO annimmt, wenn es als Beschwerde- oder Revisionsgericht das Gericht der Hauptsache ist (vgl. z.B. Beschluß vom 14. September 1965 - BVerwG VII C 151.65 - und Beschluß vom 14. Juli 1967 - BVerwG VIII B 136.67 -).
  • BVerwG, 05.05.1971 - VIII C 5.71

    Zurückstellung vom Wehrdienst aus Ausbildungsgründen - Antrag auf Aufhebung eines …

    Zuständig ist im vorliegenden Verfahren das Bundesverwaltungsgericht, das in ständiger Rechtsprechung seine Zuständigkeit für Beschlüsse nach § 80 Abs. 5 und 6 VwGO annimmt, wenn es als Beschwerde- oder Revisionsgericht das Gericht der Hauptsache ist (vgl. z.B. Beschluß vom 14. September 1965 - BVerwG VII C 151.65 - und Beschluß vom 8. Oktober 1969 - BVerwG VIII B 94.69 - [Buchholz BVerwG 448.0 § 35 WpflG Nr. 5]).
  • BVerwG, 10.07.1970 - VIII C 65.70

    Auslegung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines …

    Zuständig ist im vorliegenden Verfahren das Bundesverwaltungsgericht, das in ständiger Rechtsprechung seine Zuständigkeit für Beschlüsse nach § 80 Abs. 5 und 6 VwGO annimmt, wenn es als Beschwerde - oder Revisionsgericht das Gericht der Hauptsache ist (vgl. z.B. Beschluß vom 14. September 1965 - BVerwG VII C 151.65 - und Beschluß vom 5. Februar 1969 - BVerwG VIII C 4.69 -).
  • BVerwG, 20.03.1970 - VIII C 86.69
    Zuständig ist im vorliegenden Verfahren das Bundesverwaltungsgericht, das in ständiger Rechtsprechung seine Zuständigkeit für Beschlüsse nach § 80 Abs. 5 und 6 VwGO annimmt, wenn es als Beschwerde- oder Revisionsgericht das Gericht der Hauptsache ist (vgl. z.B. Beschluß vom 14. September 1965 - BVerwG VII C 151.65 - und Beschluß vom 14. Juli 1967 - BVerwG VIII B 136.67 -).
  • BVerwG, 01.07.1970 - VIII C 66.70
    Zuständig ist im vorliegenden Verfahren das Bundesverwaltungsgericht, das in ständiger Rechtsprechung, seine Zuständigkeit für Beschlüsse nach § 80 Abs. 5 und 6 VwGO annimmt, wenn es als Beschwerde- oder Revisionsgericht das Gericht der Hauptsache ist (vgl. z.B. Beschluß vom 14. September 1965 - BVerwG VII C 151.65 - und Beschluß vom 5. Februar 1969 - BVerwG VIII C 4.69 -).
  • BVerwG, 14.07.1967 - VIII B 136.67

    Rechtsmittel

    Für die Entscheidung nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig, das in ständiger Rechtsprechung seine Zuständigkeit für Beschlüsse nach § 80 Abs. 5 und 6 VwGO annimmt, wenn es als Beschwerde- oder Revisionsgericht das Gericht der Hauptsache ist (vgl.z.B. Beschluß vom 14. September 1965 - BVerwG VII C 151.65 -).
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   BVerwG, 13.09.1966 - VII C 151.65   

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