Rechtsprechung
| BVerwG, 17.01.1964 - VII C 169.63 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Gelsenkirchen, 26.07.1963 - 2 K 373/63
- BVerwG, 17.01.1964 - VII C 169.63
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 16.07.1963 - VII C 96.62
Anforderungen an das Vorliegen einer Wehrdienstausnahme - Voraussetzungen des …
Auszug aus BVerwG, 17.01.1964 - VII C 169.63
Die Verpflichtungsklage, auf die das Verwaltungsgericht nicht eingegangen ist, kann somit ebenfalls nicht begründet sein; sie ist aber, wie in dem Urteil des Senats vom 16. Juli 1963 - BVerwG VII C 96.62 - (BVerwGE 16, 224) näher dargelegt ist, nicht einmal zulässig, weil die Wehrbehörde in keinem Fall zu einer bestimmten Zurückstellung oder auch nur zur erneuten Bescheidung über die Zurückstellung verpflichtet werden kann. - BVerwG, 01.04.1960 - VII C 7.60
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 17.01.1964 - VII C 169.63
Für den Begriff "Ausbildungsabschnitt" i.S. von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WehrPflG ist wesentlich, daß es sich um einen erkennbar abgegrenzten Teil der Berufsausbildung handelt; er soll nicht unterbrochen werden, wenn die Unterbrechung für den Wehrpflichtigen zur Folge hätte, daß er nach der Rückkehr vom Wehrdienst den ganzen Ausbildungsabschnitt wiederholen müßte, um das Endziel der Berufsausbildung zu erreichen (Urteil vom 1. April 1960, BVerwGE 10, 250 [251]).
- BVerwG, 14.12.1964 - VII C 155.64
Rechtsmittel
Zur Begründung stützt sich die Beklagte darauf, daß das angefochtene Urteil mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 17. Januar 1964 - BVerwG VII C 169.63 - in Widerspruch stehe, so daß die Klage abzuweisen sei.Das Verwaltungsgericht führt aus, der Kläger erhalte seine Ausbildung für den öffentlichen Dienst im Lande Hessen im Rahmen einer sogenannten Einheitslaufbahn, die anders als die Ausbildungsvorschriften im Lande Nordrhein-Westfalen (in der Sache BVerwG VII C 169.63) zu beurteilen sei.
- BVerwG, 05.02.1965 - VII C 165.64
Anforderungen an die Einberufung zum Wehrdienst - Unzulässigkeit einer …
Auf seine Berufsausbildung stütze er sich zu Unrecht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 17. Januar 1964 - BVerwG VII C 169.63 -). - BVerwG, 19.11.1965 - VII C 155.64
Einberufung zum Wehrdienst während einer Ausbildung
Der Senat hat wiederholt bei der Anwendung des § 12 Abs. 4 Nr. 3 WehrPflG entschieden, daß Ausbildungen in trennbare Ausbildungsabschnitte zu zerlegen seien und die Zurückstellung sich dann nur auf einen begonnenen Ausbildungsabschnitt zu beziehen habe, so in den Urteilen vom 1. April 1960 (BVerwGE 10, 250), vom 17. Januar 1964 - BVerwG VII C 169.63 - (Buchholz BVerwG 448.0, § 12 WehrPflG Nr. 11), vom 14. Mai 1965 - BVerwG VII C 30.64 - (MDR 1965 S. 771), vom 14. Mai 1965 - BVerwG VII C 89.64 - undvom 24. September 1965 - BVerwG VII C 117.65 -.
- BVerwG, 24.09.1965 - VII C 117.65
Antrag auf Zurückstellung vom Wehrdienst - Ausbildung zum Sozialarbeiter - …
Der Senat hat wiederholt bei der Anwendung des § 12 Abs. 4 Nr. 3 WehrpflG entschieden, daß Ausbildungen in trennbare Ausbildungsabschnitte zu zerlegen seien und die Zurückstellung sich dann nur auf einen begonnenen Ausbildungsabschnitt zu beziehen habe, so in den Urteilen vom 1. April 1960 (BVerwGE 10, 250), vom 17. Januar 1964 - BVerwG VII C 169.63 - (Buchholz BVerwG 448.0, § 12 WehrPflG Nr. 11), vom 14. Mai 1965 - BVerwG VII C 30.64 - (MDR 1965 S. 771) und vom 14. Mai 1965 - BVerwG VII C 89.64 -. - BVerwG, 12.02.1970 - VIII C 67.67
Rechtsmittel
Die Giederung in Ausbildungsabschnitte wird - wie das Bundesverwaltungsgericht in dem von der Beklagten bezeichnetenUrteil vom 17. Januar 1964 - BVerwG VII C 169.63 - (Buchholz BVerwG 448.0, § 12 WpflG Nr. 11 - DÖD 1964, 116 = ZBR 1965, 189) hervorgehoben hat - besonders deutlich, wenn Ausbildungsteile durch Zwischenprüfungen ihrerseits zu einem gewissen Abschluß gebracht werden, mag dabei auch dieser Abschluß für sich allein keine Berufsbefähigung mit sich bringen, sondern nur die Voraussetzung für die Fortführung der Ausbildung in einem fortgeschrittenen Ausbildungsstadium bedeuten. - BVerwG, 14.10.1966 - VII C 102.66
Gewährung (erneuter) Zurückstellung vom Wehrdienst
Es entspricht nicht dem Wehrpflichtgesetz, daß einem Wehrpflichtigen, dem eine Zurückstellung wegen einer Ausbildung gewährt worden ist, wegen weiterer Ausbildungsabschnitte oder anderer Ausbildungen wieder neue Zurückstellung gewährt wird (BVerwGE 8, 200 [BVerwG 06.03.1959 - VII C 105/58]; 10, 250; BVerwG VII C 169.63 vom 17. Januar 1964 [Buchholz BVerwG 448.0, § 12 WehrPflG Nr. 11]; BVerwGE 21, 138 [BVerwG 14.05.1965 - VII C 30/64]; BVerwG VII C 62.65 vom 19. November 1965). - BVerwG, 04.03.1966 - VII B 193.65
Rechtsmittel
Der Senat hat wiederholt bei der Anwendung des § 12 Abs. 4 Nr. 2 WehrPflG entschieden, daß Ausbildungen in trennbare Ausbildungsabschnitte zu zerlegen seien, so in den Urteilen vom 1. April 1960 (BVerwGE 10, 250) undvom 17. Januar 1964 - BVerwG VII C 169.63 - (Buchholz BVerwG 448.0, § 12 WehrPflG Nr. 11). - BVerwG, 21.09.1964 - VII B 137.64
Rechtsmittel
Mit dem Bestehen des Vorkurses wird erst der allgemeine Bildungsgrad nachgewiesen, den die Aufnahme in die Staatsbauschule voraussetzt (vgl. dasUrteil vom 17. Januar 1964 - BVerwG VII C 169.63 -). - BVerwG, 19.11.1965 - VII CB 154.65
Anforderungen an die Darlegung und Bezeichnung der grundsätzlichen Bedeutung …
Der Senat hat wiederholt bei der Anwendung des § 12 Abs. 4 Nr. 5 WehrPflG entschieden, daß Ausbildungen in trennbare Ausbildungsabschnitte zu zerlegen seien und die Zurückstellung sich dann nur auf einen begonnenen Ausbildungsabschnitt zu beziehen habe, so in den Urteilen vom 1. April 1960 (BVerwGE 10, 250), vom 17. Januar 1964 - BVerwG VII C 169.63 - (Buchholz BVerwG 448.0, § 12 WehrPflG Nr. 11), vom 14. Mai 1965 - BVerwG VII C 30.64 - (MDR 1965 S. 771), vom 14. Mai 1965 - BVerwG VII C 89.64 - und vom 24. September 1965 - BVerwG VII C 117.65 -.
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