Rechtsprechung
| BVerwG, 07.09.1973 - VII C 41.71 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Kriterium für die Abgrenzung zwischen Einführer und Empfänger von Schlachthauserzeugnissen - Begriff des "Einführers" in der Ausgleichsabgabenverordnung (AAVO)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VGH Hessen, 01.07.1971 - V OE 26/71
- BVerwG, 07.09.1973 - VII C 41.71
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 07.11.1958 - VII C 26.57
Auszug aus BVerwG, 07.09.1973 - VII C 41.71
Im Urteil vom 7. November 1958 - BVerwG VII C 26.57 - (Buchholz 401.82 Nr. 2) hat der Senat folgende Abgrenzung vorgenommen:.Der Entscheidung des Senats vom 7. November 1958 (a.a.O.) läßt sich nicht entnehmen, daß, wenn der auswärtige Verkäufer das Fleisch in das Gemeindegebiet verbringt oder verbringen läßt, stets der in der Schlachthofgemeinde ansässige Käufer der Einführer sei.
Der Senat hat bereits im Urteil vom 7. November 1958 (a.a.O.) ausgeführt, der Begriff des Einführers im Sinne des Gebührengesetzes und der Ausgleichsabgabenverordnung könne nur aus diesen Vorschriften selbst abgeleitet werden.
- BVerwG, 11.01.1963 - VII C 182.60
Rechtmäßigkeit der Freistellung der Abgabe für zu Wurst oder Fleischwaren …
Auszug aus BVerwG, 07.09.1973 - VII C 41.71
Der Senat vermag auch nicht der in den genannten Urteilen der Oberverwaltungsgerichte Lüneburg und Münster geäußerten Ansicht zu folgen, dem Zweck der Ausgleichsabgabe, die Gemeinde, in die unter Umgehung des öffentlichen Schlachthauses frisches Fleisch aus einer auswärtigen Schlachtung eingeführt wird, wegen des Ausfalls an Schlachthofgebühren zu entschädigen (BVerwGE 7, 304 [306]; 15, 240 [244]), entspreche es, den ortsansässigen Käufer als abgabepflichtigen Einführer anzusehen, weil es auf ihn zurückzuführen sei, daß der örtliche Schlachthof umgangen werde und der Schlachthofgemeinde ein Gebührenausfall entstehe. - BVerwG, 07.11.1958 - VII C 14.57
Auszug aus BVerwG, 07.09.1973 - VII C 41.71
Der Senat vermag auch nicht der in den genannten Urteilen der Oberverwaltungsgerichte Lüneburg und Münster geäußerten Ansicht zu folgen, dem Zweck der Ausgleichsabgabe, die Gemeinde, in die unter Umgehung des öffentlichen Schlachthauses frisches Fleisch aus einer auswärtigen Schlachtung eingeführt wird, wegen des Ausfalls an Schlachthofgebühren zu entschädigen (BVerwGE 7, 304 [306]; 15, 240 [244]), entspreche es, den ortsansässigen Käufer als abgabepflichtigen Einführer anzusehen, weil es auf ihn zurückzuführen sei, daß der örtliche Schlachthof umgangen werde und der Schlachthofgemeinde ein Gebührenausfall entstehe.
- BVerwG, 18.04.1975 - VII B 92.74
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Heranziehung zu einer …
Der Senat hat sich mit der Frage in seinen Urteilen vom 7. September 1973 - BVerwG VII C 13.71 und BVerwG VII C 41.71 - befaßt und dort auch die in dem früheren Urteil vom 7. November 1958 - BVerwG VII C 26.57 - vorgenommene Abgrenzung erläutert.
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