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Rechtsprechung
   BVerwG, 14.02.1964 - VII C 45.63   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1964,2725
BVerwG, 14.02.1964 - VII C 45.63 (https://dejure.org/1964,2725)
BVerwG, Entscheidung vom 14.02.1964 - VII C 45.63 (https://dejure.org/1964,2725)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Februar 1964 - VII C 45.63 (https://dejure.org/1964,2725)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Zurückstellung eines Wehrpflichtigen vom Wehrdienst - Anforderungen an die Unentbehrlichkeit eines Wehrpflichtigen für den elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb - Erforderlichkeit einer ernsthaften Beeinträchtigung des Betriebs im Falle des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 16.07.1963 - VII C 96.62

    Anforderungen an das Vorliegen einer Wehrdienstausnahme - Voraussetzungen des …

    Auszug aus BVerwG, 14.02.1964 - VII C 45.63
    Das hat der Senat im Urteil vom 16. Juli 1963, BVerwGE 16, 224 [BVerwG 16.07.1963 - BVerwG VII C 96.62] (225-227) eingehend dargelegt, darauf kann verwiesen werden.

    Besonders hart träfe die Einberufung den Wehrpflichtigen nur dann, wenn das Bestehen des Betriebes nicht mehr gesichert wäre; er soll ihm in der Substanz als Existenzgrundlage erhalten bleiben (vgl. BVerwGE 16, 224 [BVerwG 16.07.1963 - BVerwG VII C 96.62] [228]).

    Endlich ist in dem schon mehrfach erwähnten Urteil in BVerwGE 16, 224 [BVerwG 16.07.1963 - BVerwG VII C 96.62] (228-229) dargelegt, daß die Zurückstellung nicht im Sinne des Gesetzes liege, wenn nach ihrem zeitlichen Ablauf die Lage nicht anders wäre als vor der Zurückstellung; eine unbestimmte Erwartung, die Lage werde sich später bessern, genüge nicht; der Wehrpflichtige könne bei andauernder Unentbehrlichkeit nur zum verkürzten Grundwehrdienst (§ 5.Abs. 3 WehrPflG) einberufen werden, diese Vorschrift bestätige den Ausnahmecharakter der Zurückstellung, die nur als eine zur Behebung der besonderen Härte geeignete und unerläßliche Maßnahme zulässig sei erreiche sie diese Wirkung nicht, so könne die besondere Härte der Einberufung nur durch Verkürzung des Grundwehrdienstes gemildert werden.

  • BVerwG, 06.03.1959 - VII C 105.58
    Auszug aus BVerwG, 14.02.1964 - VII C 45.63
    Das Bundesverwaltungsgericht hat schon im Urteil vom 6. März 1959 - BVerwGE 8, 200 - ausgeführt, daß die Zurückstellung zur Verbesserung der betrieblichen Lage führen müsse.
  • BVerwG, 17.04.1959 - VII C 2.59
    Auszug aus BVerwG, 14.02.1964 - VII C 45.63
    In den Urteilen vom 17. April 1959 - BVerwG VII C 2.59 - und vom 30. Oktober 1959 - BVerwG VII C 112.59 - ist ausgeführt, der Aufschub des Wehrdienstes sei nur.
  • BVerwG, 30.10.1959 - VII C 112.59
    Auszug aus BVerwG, 14.02.1964 - VII C 45.63
    In den Urteilen vom 17. April 1959 - BVerwG VII C 2.59 - und vom 30. Oktober 1959 - BVerwG VII C 112.59 - ist ausgeführt, der Aufschub des Wehrdienstes sei nur.
  • BVerwG, 09.07.1969 - VIII C 101.68

    Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht

    Bei der Entscheidung ist von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auszugehen, nach welcher ein Wehrpflichtiger im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WpflG für den elterlichen Betrieb nur dann unentbehrlich ist, wenn der wehrdienstbedingte vorübergehende Ausfall seiner Arbeitskraft weder durch innerbetriebliche Maßnahmen aufgefangen noch durch die Einstellung einer auf dem Arbeitsmarkt greifbaren und wirtschaftlich tragbaren Arbeitskraft ausgeglichen werden kann und deshalb über einen bloßen wirtschaftlichen Rückgang hinaus zu einer Gefährdung der Existenz des Betriebes führen würde (BVerwGE 16, 224; 18, 62 [BVerwG 14.02.1964 - VII C 93/61]; 24, 351 [BVerwG 25.08.1966 - III C 61/65]; Urteil vom 14. Februar 1964 - BVerwG VII C 45.63 - Buchholz 448.0 § 12 WpflG Nr. 15; Urteil vom 28. März 1968 - BVerwG VIII C 80.67 -).
  • BVerwG, 26.06.1969 - VIII C 82.68

    Anordnung der sofortigen Vollziehung des Musterungsbescheids - Berufung auf …

    Für einen der in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WpflG bezeichneten Betriebe ist ein Wehrpflichtiger nach ständiger Rechtsprechung unentbehrlich, wenn der vorübergehende Ausfall seiner Arbeitskraft weder durch betriebliche Maßnahmen aufgefangen noch durch die Einstellung einer Ersatzkraft ausgeglichen werden könnte und deshalb über einen bloßen wirtschaftlichen Rückgang hinaus zu einer Gefährdung der Existenz des Betriebes führen würde (BVerwGE 16, 224; 18, 62 [BVerwG 14.02.1964 - VII C 93/61]; 24, 351 [BVerwG 25.08.1966 - III C 61/65]; Urteil vom 14. Februar 1964 - BVerwG VII C 45.63 - [Buchholz BVerwG 448.0, § 12 WpflG Nr. 15];Urteil vom 28. März 1968 - BVerwG VIII C 80.67 -).
  • BVerwG, 28.01.1971 - VIII C 70.68

    Zurückstellung wegen Sicherung der Unternehmensnachfolge - Besondere Härte durch …

    Er setzt in erster Linie voraus, daß infolge der Heranziehung zum Wehrdienst die Arbeitskraft des Wehrpflichtigen in dem Betrieb ausfallen würde (vgl. BVerwGE 16, 224; 18, 62 [BVerwG 14.02.1964 - VII C 93/61]; 24, 351 [BVerwG 25.08.1966 - III C 61/65]; Urteil vom 14. Februar 1964 - BVerwG VII C 45.63 - [Buchholz 448.0 § 12 WpflG Nr. 15]; Urteil vom 28. März 1968 - BVerwG VIII C 80.67 -).
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