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Rechtsprechung
   BVerwG, 08.02.1963 - VII C 51.62   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1963,393
BVerwG, 08.02.1963 - VII C 51.62 (https://dejure.org/1963,393)
BVerwG, Entscheidung vom 08.02.1963 - VII C 51.62 (https://dejure.org/1963,393)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Februar 1963 - VII C 51.62 (https://dejure.org/1963,393)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anerkennung von Schulden als Zurückstellungsgrund

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 15, 269
  • NJW 1963, 777
  • DÖV 1963, 271
 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 20.12.1960 - 1 BvL 21/60

    Kriegsdienstverweigerung I

    Auszug aus BVerwG, 08.02.1963 - VII C 51.62
    Ob die durch § 25 des Wehrpflichtgesetzes begründete Pflicht, zivilen Ersatzdienst zu leisten, mit dem Grundgesetz vereinbar ist, ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 1960 (BVerfGE 12, 45) ergangen ist.

    Daß diese Vorschrift mit dem Grundgesetz vereinbar ist, hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 20. Dezember 1960 - BVerfGE 12, 45 - mit allgemein verbindlicher Wirkung ausgesprochen, wenn es auch in der Begründung hierzu das Verhältnis des zivilen Ersatzdienstes zu verfassungsrechtlich geschützten Grundrechten nicht besonders erörtert hat.

    Ob das Gesetz im Einzelfall zutreffend angewandt vorden ist, betrifft seine Gültigkeit nicht; eine neue verfassungsrechtliche Frage, ob die gemäß § 25 WehrPflG zu leistende Ersatzdienstpflicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist, entsteht nicht, nachdem das Bundesverfassungsgericht diese Frage im Hinblick auf die Wehrdienstpflicht bejaht hat (BVerfGE 12, 45 [50]).

  • BVerwG, 25.03.1966 - VII C 21.63

    Rechtsmittel

    Daß der die Einrichtung des zivilen Ersatzdienstes begründende § 25 WehrPflG mit dem Grundgesetz vereinbar ist, ergibt sich aus dem Tenor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 1960 (BVerfGE 12, 45) und ist damit ebenfalls in einer die Gerichte und Behörden bindenden Weise festgestellt (vgl. BVerwGE 15, 269 [BVerwG 08.02.1963 - VII C 51/62]).

    Sind die Zeugen Jehovas nach ihrem Bekenntnis schon durch die Wassertaufe als Geistliche ordiniert, müßte jeder Zeuge Jehovas vom Wehrdienst (Ersatzdienst) befreit werden; das ist in dem durch Urteil vom 8. Februar 1963 - BVerwG VII C 51.62 - entschiedenen Fall auch geltend gemacht worden.

  • BVerwG, 25.03.1966 - VII C 70.63

    Möglichkeit der Befreiung eines Zeugen Jehovas vom zivilen Ersatzdienst aus …

    Daß der die Einrichtung des zivilen Ersatzdienstes begründende § 25 WehrPflG mit dem Grundgesetz vereinbar ist, ergibt sich aus dem Tenor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 1960 (BVerfGE 12, 45 [BVerfG 20.12.1960 - 1 BvL 21/60]) und ist damit ebenfalls in einer die Gerichte und Behörden bindenden Weise festgestellt (vgl. BVerwGE 15, 269 [BVerwG 08.02.1963 - BVerwG VII C 51.62]).

    Sind die Zeugen Jehovas nach ihrem Bekenntnis schon durch die Wassertaufe als Geistliche ordiniert, müßte jeder Zeuge Jehovas vom Wehrdienst (Ersatzdienst) befreit werden; das ist in dem durch Urteil vom 8. Februar 1963 - BVerwG VII C 51.62 - entschiedenen Fall auch geltend gemacht worden.

  • BVerwG, 25.03.1966 - VII C 4.63

    Rechtsmittel

    Daß der die Einrichtung des zivilen Ersatzdienstes begründende § 25 WehrPflG mit dem Grundgesetz vereinbar ist, ergibt sich aus dem Tenor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 1960 (BVerfGE 12, 45) und ist damit ebenfalls in einer die Gerichte und Behörden bindenden Weise festgestellt (vgl. BVerwGE 15, 269 [BVerwG 08.02.1963 - VII C 51/62]).

    Sind die Zeugen Jehovas nach ihrem Bekenntnis schon durch die Wassertaufe als Geistliche ordiniert, müßte jeder Zeuge Jehovas vom Wehrdienst (Ersatzdienst) befreit werden; das ist in dem durchUrteil vom 8. Februar 1963 - BVerwG VII C 51.62 - entschiedenen Fall auch geltend gemacht worden.

  • BVerwG, 25.03.1966 - VII C 144.63

    Befreiung hauptamtlich tätiger Geistlicher von Wehrpflicht oder Ersatzdienst - …

    Daß der die Einrichtung des zivilen Ersatzdienstes begründende § 25 WehrPflG mit dem Grundgesetz vereinbar ist, ergibt sich aus dem Tenor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 1960 (BVerfGE 12, 45) und ist damit ebenfalls in einer die Gerichte und Behörden bindenden Weise festgestellt (vgl. BVerwGE 15, 269 [BVerwG 08.02.1963 - VII C 51/62]).

    Sind die Zeugen Jehovas nach ihrem Bekenntnis schon durch die Wassertaufe als Geistliche ordiniert, müßte jeder Zeuge Jehovas vom Wehrdienst (Ersatzdienst) befreit werden; das ist in dem durch Urteil vom 8. Februar 1963 - BVerwG VII C 51.62 - entschiedenen Fall auch geltend gemacht worden.

  • BVerwG, 08.02.1963 - VII C 63.62
    Folgerichtig müßte jeder getaufte Gläubige dieser Gemeinschaft vom Wehrdienst (Ersatzdienst) befreit werden; dieser Anspruch ist auch geltend gemacht worden (vgl. den in der Sache BVerwG VII C 51.62 durch Urteil vom 8. Februar 1963 entschiedenen Fall).
  • BVerwG, 28.11.1968 - VIII C 75.68

    Nichtheranziehung zum Wehrdienst wegen Dienstverpflichtung für den zivilen …

    Zu dieser Vorschrift liegt Rechtsprechung des erkennenden Senats noch nicht vor (vgl. aber die Urteile BVerwGE 15, 269 [BVerwG 08.02.1963 - VII C 51/62]; 18, 304 [BVerwG 15.05.1964 - VII C 110/63]; 20, 244 [BVerwG 05.02.1965 - VII C 154/64]des früher in Wehrpflichtsachen zuständig gewesenen VII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts).
  • BVerwG, 05.10.1964 - VII B 72.64

    Befreiung der in der Gemeinschaft "Zeugen Jehovas" tätigen Geistlichen vom …

    Die Sache ist nicht mehr von grundsätzlicher Bedeutung, nachdem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wiederholt geklärt worden ist, daß in der Gemeinschaft der Zeugen Jehovas tätige Geistliche vom Wehrdienst nicht gemäß § 11 Abs. 1 WehrPflG befreit sind, daß diese Vorschrift in dieser Auslegung mit dem Grundgesetz in Einklang steht und daß die Heranziehung von Zeugen Jehovas zum zivilen Ersatzdienst ebenfalls mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. die Urteile vom 23. Mai 1958, BVerwGE 7, 66, vom 20. Juli 1962, BVerwGE 14, 318, und vom 8. Februar 1963 - BVerwG VII C 51.62, VII C 63.62 und VII C 92.62 -).
  • BVerwG, 31.07.1963 - VII B 102.63
    Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem zur Veröffentlichung bestimmtenUrteil vom 8. Februar 1963 - BVerwG VII C 51.62 - ausgeführt, daß die Frage, ob die Pflicht zur Leistung des zivilen Ersatzdienstes dem Grundgesetz widerspricht, nicht mehr zu prüfen ist, nachdem durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 1960, BVerfGE 12, 45, feststeht, daß die diese Pflicht begründende Vorschrift des § 25 WehrPflG mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
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