Webinar: Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten am Di. den 27. Oktober 2026 11:30 Uhr Unverbindlich anmelden
×
×
Doctrine-WebinarNicht verpassen
Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten am Di. den 27. Oktober 2026 11:30 - 12:00 Uhr
Unverbindlich anmelden

Rechtsprechung
   BVerwG, 09.12.1966 - VII C 54.65   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1966,296
BVerwG, 09.12.1966 - VII C 54.65 (https://dejure.org/1966,296)
BVerwG, Entscheidung vom 09.12.1966 - VII C 54.65 (https://dejure.org/1966,296)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Dezember 1966 - VII C 54.65 (https://dejure.org/1966,296)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1966,296) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Befreiung vom Wehrdienst wegen Tätigkeit als Prediger - Amt eines ordinierten Geistlichen evangelischen oder eines Geistlichen römisch-katholischen Bekenntnisses, der die Subdiakonatsweihe empfangen hat - Bekenntnis als verhältnismäßig loser Zusammenhang von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    WpflG § 11 Abs. 1 Nr. 3

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 25, 338
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 23.05.1958 - VII C 218.57
    Auszug aus BVerwG, 09.12.1966 - VII C 54.65
    Schon im Urteil vom 23. Mai 1958 (BVerwGE 7, 66 [76]) ist ausgeführt, daß ein Bekenntnis auch ein verhältnismäßig loser Zusammenhang von religiös Gleichgesinnten sein kann, wenn seine Mitglieder in einer die Einsetzung von Geistlichen ermöglichenden Weise organisatorisch miteinander verbunden sind, in ihrer Vereinigung die Gewähr für eine gewisse Dauer bieten und eine gemeinsame, gedanklich formulierte Glaubensvorstellung haben.

    So sind auch die Ausführungen in den Urteilen vom 23. Mai 1958 (BVerwGE 7, 66), 20. Juli 1962 (BVerwGE 14, 318) und 8. Februar 1963 (BVerwG VII C 63.62 und VII C 92.62) zu verstehen, mit denen im Hinblick auf die Gemeinschaft der Zeugen Jehovas an einzelnen Merkmalen nachgewiesen ist, daß es diesem Bekenntnis an einem geistlichen Stand fehlt, der nach Ausbildung und Widmung des einzelnen Geistlichen berufen und notwendig ist, durch Ausübung des geistlichen Amtes den Mitgliedern des Bekenntnisses ihren religiösen Kult erst zu ermöglichen; dabei ist der Ausbildung zum Geistlichen eine gewisse Bedeutung zugemessen worden, weil auch sie sein Berufsbild formt und auf die Beständigkeit und die Bedeutung seines zukünftigen Amtes für die Erhaltung des Bekenntnisses hindeutet.

  • BVerwG, 25.03.1966 - VII C 21.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1966 - VII C 54.65
    Der gesetzliche Hinweis auf die geistlichen Ämter der beiden großen christlichen Bekenntnisse bedeutet, wie schon im Urteil vom 25. März 1966 (BVerwGE 24, 1 [BVerwG 25.03.1966 - VII C 21/63]) dargelegt worden ist, daß Geistliche vom Wehrdienst befreit sind, die mit ihrem Amt ständig verbunden bleiben und dieses ausüben, um der nichtgeistlichen Gemeinschaft der Gläubigen den religiösen Kult zu ermöglichen.
  • BVerwG, 20.07.1962 - VII C 33.61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1966 - VII C 54.65
    So sind auch die Ausführungen in den Urteilen vom 23. Mai 1958 (BVerwGE 7, 66), 20. Juli 1962 (BVerwGE 14, 318) und 8. Februar 1963 (BVerwG VII C 63.62 und VII C 92.62) zu verstehen, mit denen im Hinblick auf die Gemeinschaft der Zeugen Jehovas an einzelnen Merkmalen nachgewiesen ist, daß es diesem Bekenntnis an einem geistlichen Stand fehlt, der nach Ausbildung und Widmung des einzelnen Geistlichen berufen und notwendig ist, durch Ausübung des geistlichen Amtes den Mitgliedern des Bekenntnisses ihren religiösen Kult erst zu ermöglichen; dabei ist der Ausbildung zum Geistlichen eine gewisse Bedeutung zugemessen worden, weil auch sie sein Berufsbild formt und auf die Beständigkeit und die Bedeutung seines zukünftigen Amtes für die Erhaltung des Bekenntnisses hindeutet.
  • BVerwG, 08.02.1963 - VII C 63.62
    Auszug aus BVerwG, 09.12.1966 - VII C 54.65
    So sind auch die Ausführungen in den Urteilen vom 23. Mai 1958 (BVerwGE 7, 66), 20. Juli 1962 (BVerwGE 14, 318) und 8. Februar 1963 (BVerwG VII C 63.62 und VII C 92.62) zu verstehen, mit denen im Hinblick auf die Gemeinschaft der Zeugen Jehovas an einzelnen Merkmalen nachgewiesen ist, daß es diesem Bekenntnis an einem geistlichen Stand fehlt, der nach Ausbildung und Widmung des einzelnen Geistlichen berufen und notwendig ist, durch Ausübung des geistlichen Amtes den Mitgliedern des Bekenntnisses ihren religiösen Kult erst zu ermöglichen; dabei ist der Ausbildung zum Geistlichen eine gewisse Bedeutung zugemessen worden, weil auch sie sein Berufsbild formt und auf die Beständigkeit und die Bedeutung seines zukünftigen Amtes für die Erhaltung des Bekenntnisses hindeutet.
  • BVerwG, 14.11.1980 - 8 C 12.79

    Wehrpflicht - Zurückstellung - Berufsausbildung - Ausbildungsgang

    Diese Erfordernisse, die in den bisher vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen einschlägigen Fällen stets außer Zweifel standen und daher keiner besonderen Erörterung bedurften (vgl. BVerwGE 7, 66; 14, 318 [BVerwG 11.07.1962 - V C 75/62]; 24, 1 [BVerwG 25.03.1966 - VII C 21/63]; 25, 338 [BVerwG 08.12.1966 - III C 149/65]; 34, 291), folgen daraus, daß § 11 Abs. 1 Nr. 3 WPflG nicht nur von Bekenntnis spricht, sondern auch von Geistlichen.
  • BVerwG, 11.12.1969 - VIII C 46.68

    Als Prediger anerkannt - Religionen müssen nicht christlich sein

    Bei dem anzustellenden Vergleich mit den vom Wehrdienst befreiten Geistlichen der Kirchen kommt es auf die von dem "anderen Bekenntnis" vorgeschriebene Ausbildung für das zu übertragende Dienstamt und auf die Form der Amtseinsetzung nicht entscheidend an (im Anschluß an BVerwGE 25, 338).

    Diesen Gedankengang hat der VII. Senat in seiner eine andere Religionsgemeinschaft als die Zeugen Jehovas betreffenden Entscheidung BVerwGE 25, 338 dahin erläutert: Der gesetzliche Hinweis auf die geistlichen Ämter der beiden großen christlichen Bekenntnisse weise zwar auf ein gewisses Berufsbild hin, binde aber im einzelnen nicht starr an alle im evangelischen oder römisch-katholischen Bekenntnis an das Berufsbild des Geistlichen gestellten Anforderungen.

    Damit folgt er aber im wesentlichen dem schon erwähnten Urteil BVerwGE 25, 338, allerdings mit den folgenden Einschränkungen:.

  • BVerwG, 11.12.1969 - VIII C 43.68

    Befreiung eines Anhängers der Zeugen Jehovas vom Ersatzdienst - Rechtsgrundsätze …

    Diesen Gedankengang hat der VII. Senat in seiner eine andere Religionsgemeinschaft als die Zeugen Jehovas betreffenden Entscheidung BVerwGE 25, 338 dahin erläutert: Der gesetzliche Hinweis auf die geistlichen Ämter der beiden großen christlichen Bekenntnisse weise zwar auf ein gewisses Berufsbild hin, binde aber im einzelnen nicht starr an alle im evangelischen oder römisch-katholischen Bekenntnis an das Berufsbild des Geistlichen gestellten Anforderungen.

    Damit folgt er aber im wesentlichen dem schon erwähnten Urteil BVerwGE 25, 338, allerdings mit den folgenden Einschränkungen:.

  • BVerwG, 23.02.1968 - VIII B 213.67

    Rechtsmittel

    Das Urteil BVerwGE 25, 338 - betreffend einen hauptamtlichen Prediger der "Gemeinde Gottes" - zwingt nach Auffassung des nunmehr in Wehrpflichtsachen zuständigen VIII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts zu einer erneuten Prüfung der Gründe, die den VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts zu der Entscheidung geführt haben, daß kein Dienstamt der Gemeinschaft der ... dem Amt eines Geistlichen des evangelischen oder des römisch-katholischen Bekenntnisses entspricht (vgl. BVerwGE 24, 1 [BVerwG 25.03.1966 - VII C 21/63] [4]).

    Ob grundsätzliche Unterschiede bestehen zwischen den Dienstämtern beider Bekenntnisgemeinschaften, die in den genannten Entscheidungen unterschiedlich beurteilt werden, und ob - wenn den Grundsätzen der Entscheidung BVerwGE 25, 338 auch im Falle von Religionsdienern der ... gefolgt wird - der Kläger ein Amt hat, das die Anwendung von § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG - in der Fassung vom 14. Mai 1965 (BGBl. I S. 391) ermöglicht, kann erst im Revisionsverfahren entschieden werden.

  • BVerwG, 23.02.1968 - VIII B 58.67

    Rechtsmittel

    Das Urteil BVerwGE 25, 338 - betreffend einen hauptamtlichen Prediger der "Gemeinde Gottes" - zwingt nach Auffassung des nunmehr in Wehrpflicht Sachen zuständigen VIII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts zu einer erneuten Prüfung der Gründe, die den VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts zu der Entscheidung geführt haben, daß kein Dienstamt der Gemeinschaft der Zeugen Jehovas dem Amt eines Geistlichen des evangelischen oder des römisch-katholischen Bekenntnisses entspricht (vgl. BVerwGE 24, 1 [BVerwG 25.03.1966 - VII C 21/63] [4]).

    Ob grundsätzliche Unterschiede bestehen zwischen den Dienstämtern beider Bekenntnisgemeinschaften, die in den genannten Entscheidungen unterschiedlich beurteilt werden, und ob - wenn den Grundsätzen der Entscheidung BVerwGE 25, 338 auch im Falle von Religionsdienern der Zeugen Jehovas gefolgt wird - der Kläger ein Amt hat, das die Anwendung von § 11 Abs. 1 Nr. 3 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG - in der Fassung vom 14. Mai 1965 (BGBl. I S. 391) ermöglicht, kann erst im Revisionsverfahren entschieden werden.

  • BVerwG, 23.02.1968 - VIII B 212.67

    Rechtsmittel

    Das Urteil BVerwGE 25, 338 - betreffend einen hauptamtlichen Prediger der "Gemeinde Gottes" - zwingt nach Auffassung des nunmehr in Wehrpflichtsachen zuständigen VIII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts zu einer erneuten Prüfung der Gründe, die den VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts zu der Entscheidung geführt haben, daß kein Dienstamt der Gemeinschaft der ... dem Amt eines Geistlichen des evangelischen oder des römisch-katholischen Bekenntnisses entspricht (vgl. BVerwGE 24, 1 [BVerwG 25.03.1966 - VII C 21/63] [4]).

    Ob grundsätzliche Unterschiede bestehen zwischen den Dienstämtern beider Bekenntnisgemeinschaften, die in den genannten Entscheidungen unterschiedlich beurteilt werden, und ob - wenn den Grundsätzen der Entscheidung BVerwGE 25, 338 auch im Falle von Religionsdienern der ... gefolgt wird - der Kläger ein Amt hat, das die Anwendung von § 11 Abs. 1 Nr. 3 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG - in der Fassung vom 14. Mai 1965 (BGBl. I S. 391) ermöglicht, kann erst im Revisionsverfahren entschieden werden.

  • BVerwG, 11.12.1969 - VIII C 45.68

    Befreiung vom Wehrdienst wegen eines geistlichen Bekenntnisses - Rechtmäßigkeit …

    Diesen Gedankengang hat der VII. Senat in seiner eine andere Religionsgemeinschaft als die ... betreffenden Entscheidung BVerwGE 25, 338 dahin erläutert: Der gesetzliche Hinweis auf die geistlichen Ämter der beiden großen christlichen Bekenntnisse weise zwar auf ein gewisses Berufsbild hin, binde aber im einzelnen nicht starr an alle im evangelischen oder römisch-katholischen Bekenntnis an das Berufsbild des Geistlichen gestellten Anforderungen.

    Damit folgt er aber im wesentlichen dem schon erwähnten Urteil BVerwGE 25, 338, allerdings mit den folgenden Einschränkungen:.

  • BVerwG, 20.08.1993 - 8 C 9.92

    Zivildienst - Geistliches Hauptamt - Lebensunterhalt - Weltliche Berufstätigkeit

    Der mit dem Tatbestandsmerkmal "hauptamtlich" von Rechts wegen geforderte Einsatz der vollen Arbeitskraft für das geistliche Amt (st. Rspr.; vgl. Urteile vom 8. Februar 1963 - BVerwG VII C 63.62 - Buchholz 448.0 § 11 WPflG Nr. 8 S. 19 , vom 9. Dezember 1966 - BVerwG VII C 54.65 - BVerwGE 25, 338 , vom 11. Dezember 1969 - BVerwG VIII C 46.68 - BVerwGE 34, 291 , vom 30. November 1984, a.a.O. S. 2 f. …und vom 29. September 1989, a.a.O. S. 13) schließt im Grundsatz eine anderweitige Erwerbstätigkeit aus.
  • BVerwG, 30.11.1984 - 8 C 110.82

    Befreiung vom Zivildienst - Geistliche Tätigkeit - Geistliches Amt - …

    Hauptamtlich tätig ist ein Geistlicher eines anderen als des evangelischen oder römisch-katholischen Bekenntnisses grundsätzlich mir dann, wenn er seine Arbeitskraft voll einer Tätigkeit widmet, die dem Seelsorgeramt der beiden großen christlichen Kirchen entspricht (vgl. Urteile vom 8. Februar 1963 - BVerwG VII C 63.62 - Buchholz 448.0 § 11 WPflG Nr. 8 S. 19 [20], vom 9. Dezember 1966 - BVerwG VII C 54.65 - BVerwGE 25, 338 [339] …und vom 11. Dezember 1969, a.a.O. S. 44).
  • BVerwG, 18.03.1994 - 8 C 24.93

    Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas als anderes Bekenntnis im Sinne des …

    Der mit dem Tatbestandsmerkmal "hauptamtlich" von Rechts wegen geforderte Einsatz der vollen Arbeitskraft für das geistliche Amt (stRspr; vgl. Urteile vom 8. Februar 1963 - BVerwG VII C 63.62 - Buchholz 448.0 § 11 WPflG Nr. 8 S. 19 , vom 9. Dezember 1966 - BVerwG VII C 54.65 - BVerwGE 25, 338 , vom 11. Dezember 1969 - BVerwG VIII C 46.68 - BVerwGE 34, 291 , vom 30. November 1984, a.a.O., S. 2 f. …und vom 29. September 1989, a.a.O., S. 13) schließt im Grundsatz eine anderweitige Erwerbstätigkeit aus.
  • BVerwG, 20.08.1993 - 8 C 18.93

    Anspruch auf Befreiung vom Zivildienst auf Grund einer geistlichen Tätigkeit - …

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht BVerwG
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht