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Rechtsprechung
   BVerwG, 12.02.1965 - VII C 77.64   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1965,293
BVerwG, 12.02.1965 - VII C 77.64 (https://dejure.org/1965,293)
BVerwG, Entscheidung vom 12.02.1965 - VII C 77.64 (https://dejure.org/1965,293)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Februar 1965 - VII C 77.64 (https://dejure.org/1965,293)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gesamtstruktur - Unternehmen - Überwachung - Meister - Handwerkliche Betriebsweise - Persönliches Gepräge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    HGB § 1 Abs. 2 Nr. 2

Papierfundstellen

  • BVerwGE 20, 263
  • DÖV 1966, 202
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BVerwG, 26.04.1994 - 1 C 17.92

    Handwerk - Zweigstelle - Betriebsleiter - Handwerksrolle - Eigenständigkeit - …

    Ob ein Gewerbebetrieb zum Bereich des Handwerks oder der Industrie zu rechnen ist, läßt sich nur unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweils in Betracht kommenden Gewerbezweiges beantworten und mit annähernder Sicherheit nur für den Einzelbetrieb anhand seiner Gesamtstruktur beurteilen (BVerwGE 18, 226 ; 20, 263; 58, 217 ).
  • BVerwG, 01.04.2004 - 6 B 5.04

    Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision - Voraussetzungen für ein …

    Ob ein Gewerbebetrieb zum Bereich des Handwerks oder der Industrie zu rechnen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweils in Betracht kommenden Gewerbezweiges beantworten und mit annähernder Sicherheit nur für den Einzelbetrieb anhand seiner Gesamtstruktur beurteilen (BVerwGE 18, 226 ; 20, 263; 58, 217 ).
  • BVerwG, 29.12.1970 - I B 96.70
    Das Urteil des Berufungsgerichts weicht nicht von dem in der Beschwerdeschrift bezeichneten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 1965 - BVerwG VII C 77.64 - (BVerwGE 20, 263) ab.

    Die Frage, ob ein gewerbliches Unternehmen als Handwerks- oder als Industriebetrieb geführt wird, ist bereits mehrfach Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen gewesen (vgl. BVerwGE 17, 223 und 230 sowie die in BVerwGE 20, 263 zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts).

    Die in BVerwGE 20, 263 betonte Abhängigkeit jeder Entscheidung von den Umständen des einzelnen Falles läßt im vorliegenden Rechtsstreit eine über die in dieser Entscheidung festgelegten Grundsätze hinausgehende Förderung der Rechtsentwicklung bei der Abgrenzung zwischen Industrie und Handwerk im Baugewerbe nicht erwarten.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVerwGE 20, 263 die mit der Abgrenzung zwischen Handwerk und Industrie im Baugewerbe zusammenhängenden grundsätzlichen Rechtsfragen allerdings mit anderem Ergebnis als das zuvor ergangene Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs geklärt.

  • BVerwG, 12.07.1979 - 5 C 10.79

    Fassadenverkleidung als handwerksfähiger Betrieb - Abgrenzung von Vollhandwerk, …

    Zwar schließt die Handwerksordnung grundsätzlich die Möglichkeit aus, daß ein Unternehmer ein Handwerk als stehendes Gewerbe betreibt, der es nicht selbst meisterhaft beherrscht, auch wenn er einen Handwerksmeister als Betriebsleiter beschäftigt (BVerwGE 20, 263 [266]).
  • VK Sachsen-Anhalt, 27.02.2017 - 3 VK LSA 1/17

    Vergabeverfahren: Ausschluss eines Unternehmens mangels Eintragung in die …

    Hinsichtlich der Abgrenzung zwischen Industriebetrieben und Handwerksbetrieben im Baugewerbe verweist die Beigeladene auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 1965 (BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1965 - VII C 77.64 -, BVerwGE 20, 263-269).
  • BVerwG, 25.07.2002 - 6 B 37.02

    Kriterien für die Abgrenzung des Industriebetriebes zum Handwerksbetrieb - …

    Die Beklagte entnimmt dem Urteil vom 12. Februar 1965 - BVerwG 7 C 77.64 - (BVerwGE 20, 263 = GewArch 1965, 163) den Rechtssatz, dass für die Abgrenzung eines Industrie- von einem Handwerksbetrieb allein entscheidend sei, dass ab einer Größe von 180 bis 200 Arbeitskräften eine handwerksmäßige Betriebsweise nicht mehr vorliegt, ohne dass eine Prüfung weiterer Abgrenzungskriterien erfolgt.
  • BVerwG, 10.07.1973 - I B 86.72

    Anhaltspunkte für eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Gericht

    Herstellung von Backwaren; Urteil vom 12. Februar 1965 - BVerwG VII C 77.64 - [BVerwGE 20, 263 = Buchholz a.a.O. Nr. 11] betr.

    Die in dem Urteil vom 12. Februar 1965 (a.a.O.) betonte Abhängigkeit jeder Entscheidung von den Umständen des einzelnen Falles läßt im vorliegenden Rechtsstreit eine weitere Förderung der Rechtsentwicklung bei der Abgrenzung zwischen Industrie und Handwerk im Baugewerbe nicht erwarten.

  • VG Gelsenkirchen, 14.10.2008 - 9 K 478/07

    Löschung, Handwerksrolle, handwerkliche Betriebsform, industrielle Betriebsform, …

    Rn. 62 Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1965 - VII C 77.64 -.
  • VGH Baden-Württemberg, 10.10.2001 - 14 S 1134/01

    Löschung aus der Handwerksrolle - keine notwendige Beiladung der IHK

    Mit den insoweit angegriffenen Erwägungen folgt das Verwaltungsgericht ebenfalls der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; danach gebietet eine an den grundrechtlichen Vorgaben des Art. 12 Abs. 1 GG orientierte Auslegung der Vorschriften der Handwerksordnung, die Handwerksmäßigkeit eines Betriebs dann zu verneinen, wenn dem Inhaberbefähigungsprinzip auf Grund der Betriebsstruktur nicht mehr Rechnung getragen werden kann (…vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 17.04.1964 - VII C 91.59 -, Buchholz 451.45, § 1 HwO Nr. 8; v. 12.02.1965 - VII C 77.64 -, BVerwGE 20, 263 ).
  • BVerwG, 20.12.1985 - 1 B 132.85

    Voraussetzungen für Eintragung und Löschung in die Handwerksrolle - Rüge einer …

    Die Beklagte verweist auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. April 1964 - BVerwG 7 C 228.59 - (BVerwGE 18, 226 = GewArch. 1964, 249), vom 12. Februar 1965 - BVerwG 7 C 77.64 - (BVerwGE 20, 263 = Der Betrieb 1965, 929), vom 25. Oktober 1977 - BVerwG 1 C 21.73 - (GewArch. 1978, 54) und vom 12. Juli 1979 - BVerwG 5 C 10.79 - (GewArch. 1979, 377) und macht geltend, das Berufungsurteil gehe zu Unrecht von einem einheitlichen Betrieb des Klägers aus, verkenne, daß jeder in sich geschlossene Einzelbetrieb anhand seiner Gesamtstruktur beurteilt werden könne und die Zuordnungsfrage nur nach der Gesamtstruktur des einzelnen Betriebes zu entscheiden sei, und hätte die im konkreten Fall überwiegenden Merkmale der steinverarbeitenden Betriebsteile herausstellen müssen, um zu einer tragfähigen Entscheidung zu gelangen.
  • BVerwG, 20.03.1973 - I C 11.70

    Inaugenscheinnahme eines vergleichbaren Handwerkbetriebes zur Erfüllung der …

  • BVerwG, 19.09.1966 - I B 13.66

    Ausbau von Dachgeschossräumen - Eintragungspflichtigkeit von Innenausbauten

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