Rechtsprechung
| BFH, 23.10.2003 - VII E 14/03 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AO § 284; GKG § 13 Abs. 1 S. 1
Verfahren nach § 284 AO : Streitwert - datenbank.nwb.de
Streitwert bei Rechtsstreitigkeiten nach § 284 AO
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (3)
- BFH, 29.07.1999 - VII E 6/99
Streitwert bei eidesstattlicher Versicherung
Auszug aus BFH, 23.10.2003 - VII E 14/03
Wie der Senat eingehend in seinem Beschluss vom 29. Juli 1999 VII E 6/99 (BFHE 189, 323, BStBl II 1999, 756) dargelegt hat, beträgt der Streitwert bei Rechtsstreitigkeiten, welche die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses einschließlich der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Verfahren nach § 284 der Abgabenordnung (AO 1977) betreffen, im Regelfall 50 % der rückständigen Steuerbeträge, aus denen vollstreckt wird, höchstens 1 Mio. DM --nunmehr 500 000 EUR--.So wäre nach der Senatsentscheidung in BFHE 189, 323, BStBl II 1999, 756 eine Abweichung beispielsweise denkbar, wenn die Vollstreckungsschuldnerin auf die Aufforderung des FA, ein Vermögensverzeichnis mit anschließender eidesstattlicher Versicherung abzugeben, dem FA ein ordnungsgemäßes Vermögensverzeichnis vorgelegt hat, das FA daraufhin von der Vollständigkeit und Richtigkeit der darin gemachten Angaben überzeugt ist und von der zweiten Stufe des Verfahrens, das abgegebene Verzeichnis durch eidesstattliche Versicherung zu bekräftigen, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen absieht, es dann aber doch zu einem Rechtsstreit darüber kommt.
- BFH, 31.03.2000 - VII R 40/99
Streitwertfestsetzung durch BFH; Gegenvorstellung
Auszug aus BFH, 23.10.2003 - VII E 14/03
An dieser Rechtsprechung, die Raum lässt, im Einzelfall ausnahmsweise einen Betrag als Streitwert anzusetzen, der niedriger als 50 % der rückständigen Steuerbeträge ist, hat der Senat in der Folgezeit festgehalten (vgl. Senatsbeschluss vom 31. März 2000 VII R 40/99 und VII B 140/99, BFH/NV 2000, 1226). - BFH, 09.05.1989 - VII B 205/88
Anordnung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über die aktuellen …
Auszug aus BFH, 23.10.2003 - VII E 14/03
Wäre dies der Fall, hätte das FG der Klage wegen eines Ermessensfehlers des FA stattgeben müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Mai 1989 VII B 205/88, BFH/NV 1990, 79;… Müller-Eiselt in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 284 AO 1977 Rz. 54).
- FG Hamburg, 06.07.2026 - 4 V 44/26
Kostenrecht: Berechnung des Streitwerts bei Antrag auf Aussetzung der Vollziehung …
Wegen der Nichtvorhersehbarkeit, ob und in welchem Ausmaß spätere Vollstreckungsmaßnahmen Erfolg haben würden, sollte der Streitwert hierbei regelmäßig mit 50 % der rückständigen Steuerbeträge angenommen werden, höchstens mit 500.000 EUR (zuletzt BFH-Beschluss vom 23. Oktober 2003 VII E 14/03, BFH/NV 2004, 351). - FG Düsseldorf, 05.02.2008 - 8 Ko 249/08
Bestimmung des Streitwertes in Verfahren vor den Gerichten der …
Wegen der Nichtvorhersehbarkeit, ob und in welchem Ausmaß spätere Vollstreckungsmaßnahmen Erfolg haben werden, hat er den Streitwert regelmäßig mit 50 % der rückständigen Steuerbeträge angenommen (…BFH-Beschluss vom 20. April 1993 VII E 8/92, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV 1994, 118 m.w.N.), den Streitwert bei hohen Rückständen jedoch auf einen Höchstbetrag von 1 Mio. DM (BFH-Beschluss vom 29. Juli 1999 VII E 6/99, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1999, 756, unter 5. der Gründe) oder 500.000 Euro (BFH-Beschluss vom 23. Oktober 2003 VII E 14/03, BFH/NV 2004, 351, unter II.1.Auch insoweit schließt er sich den Überlegungen des BFH zur Begrenzung des Streitwerts auf einen Höchstbetrag in Angelegenheiten der Aufforderung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung an (BFH-Beschlüsse vom 29. Juli 1999 VII E 6/99, BStBl II 1999, 75, unter 5. der Gründe, und vom 23. Oktober 2003 VII E 14/03, BFH/NV 2004, 351, unter II.1.
- FG Berlin-Brandenburg, 15.12.2011 - 7 K 7007/08
Vollstreckung - Rechtsfolgen der Aufhebung einer Durchsuchungsanordnung
Rn. 41 Für die Durchsuchung als solche setzt das Gericht im Anschluss an die Rechtsprechung zur Anfechtung von Anordnungen von Außenprüfungen und zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses (BFH, Beschlüsse vom 21.05.1996 IV R 42/65, juris; vom 23.10.2003 VII E 14/03, BFH/NV 2004, 351) die Hälfte der rückständigen Haftungsschulden an.
- FG Berlin-Brandenburg, 11.04.2023 - 7 V 7191/22
Bestimmung des Streitwerts im Verfahren über den Antrag auf Erlass einer …
Die Begrenzung auf 500.000,00 EUR ist von der BFH-Rechtsprechung im Zusammenhang mit Streitigkeiten über die Vorlage von Vermögensverzeichnissen aus der Vorgängerregelung des § 52 Abs. 4 Nr. 3 GKG (Begrenzung des Streitwerts für verwaltungsrechtliche Streitigkeiten nach dem Vermögensgesetz ) in die finanzgerichtliche Rechtsprechung eingeführt (BFH, Beschluss vom 29.07.1999 - VII E 6/99, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 1999, 756) und auch in der Folge angewendet worden (BFH, Beschluss vom 23.10.2003 - VII E 14/03, BFH/NV 2004, 351 ). - FG Münster, 08.07.2020 - 8 V 1305/19
Kostenrecht - Zur Berechnung des Streitwerts für ein auf Aussetzung der …
Wegen der Nichtvorhersehbarkeit, ob und in welchem Ausmaß spätere Vollstreckungsmaßnahmen Erfolg haben würden, sollte der Streitwert regelmäßig mit 50 % der rückständigen Steuerbeträge, höchstens mit 500.000 EUR angenommen werden (…BFH-Beschluss vom 20. April 1993 VII E 8/92, BFH/NV 1994, 118 m.w.N.; BFH-Beschluss vom 29. Juli 1999 VII E 6/99, BStBl II 1999, 756; BFH-Beschluss vom 23. Oktober 2003 VII E 14/03, BFH/NV 2004, 351). - FG Münster, 08.07.2020 - 8 K 1081/18
Kostenrecht - Zur Berechnung des Streitwerts für ein gegen die Anordnung der …
Wegen der Nichtvorhersehbarkeit, ob und in welchem Ausmaß spätere Vollstreckungsmaßnahmen Erfolg haben würden, sollte der Streitwert regelmäßig mit 50 % der rückständigen Steuerbeträge, höchstens mit 500.000 EUR angenommen werden (…BFH-Beschluss vom 20. April 1993 VII E 8/92, BFH/NV 1994, 118 m.w.N.; BFH-Beschluss vom 29. Juli 1999 VII E 6/99, BStBl II 1999, 756; BFH-Beschluss vom 23. Oktober 2003 VII E 14/03, BFH/NV 2004, 351). - FG Berlin-Brandenburg, 26.01.2023 - 7 V 7191/22 Die Begrenzung auf 500.000,00 EUR ist von der BFH-Rechtsprechung im Zusammenhang mit Streitigkeiten über die Vorlage von Vermögensverzeichnissen aus der Vorgängerregelung des § 52 Abs. 4 Nr. 3 GKG (Begrenzung des Streitwerts für verwaltungsrechtliche Streitigkeiten nach dem Vermögensgesetz) in die finanzgerichtliche Rechtsprechung eingeführt (BFH, Beschluss vom 29.07.1999 - VII E 6/99, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 1999, 756) und auch in der Folge angewendet worden (BFH, Beschluss vom 23.10.2003 - VII E 14/03, BFH/NV 2004, 351).
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