Rechtsprechung
| BFH, 25.07.1994 - VII E 3/94 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Erinnerung gegen den Kostenansatz des Gerichts
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (10)
- BFH, 04.02.2000 - II E 3/99
Erinnerungsverfahren; unrichtige Sachbehandlung
Im Erinnerungsverfahren können mit Erfolg keine Einwendungen gegen die dem Kostenansatz zugrunde liegende Gerichtsentscheidung erhoben werden (BFH-Beschluss vom 25. Juli 1994 VII E 3/94, BFH/NV 1995, 252). - BFH, 25.03.1999 - IX E 1/99
Erinnerung gegen Kostenansatz
Das gilt sowohl für die Sachentscheidung als auch für die Kostenentscheidung (z.B. BFH-Beschlüsse vom 25. Juli 1994 VII E 3/94, BFH/NV 1995, 252;… vom 22. Oktober 1985 VII E 10/83, BFH/NV 1986, 352). - BFH, 09.10.1999 - II E 2/99
Unrichtige Sachbehandlung i.S.d. § 8 Abs. 1 GKG
Einem derartigen Verlangen steht die Rechtskraft der Entscheidung entgegen (…vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. Juli 1985 III E 1/85, BFH/NV 1986, 110, sowie vom 25. Juli 1994 VII E 3/94, BFH/NV 1995, 252).
- BFH, 29.07.1997 - VII E 7/97
Anforderungen an das Erlöschen einer Kostenforderung durch Aufrechnung
Nicht gehört werden kann der Kostenschuldner deshalb mit der Einwendung, die dem Kostenansatz zugrundeliegende Gerichtsentscheidung sei unrichtig (Senatsbeschluß vom 25. Juli 1994 VII E 3/94, BFH/NV 1995, 252). - BFH, 04.02.2000 - II E 4/99
Gerichtskosten für Klageverfahren - Schenkungssteuer - Kostenrechnungen - …
Im Erinnerungsverfahren können mit Erfolg keine Einwendungen gegen die dem Kostenansatz zugrunde liegende Gerichtsentscheidung erhoben werden (BFH-Beschluss vom 25. Juli 1994 VII E 3/94, BFH/NV 1995, 252). - BFH, 26.08.1997 - VII E 9/97 Nicht gehört werden kann die Kostenschuldnerin deshalb mit der Einwendung, die dem Kostenansatz zugrundeliegende Gerichtsentscheidung sei unrichtig (Senatsbeschluß vom 25. Juli 1994 VII E 3/94, BFH/NV 1995, 252).
- BFH, 13.12.1996 - IX E 6/96
Erheben von Einwendungen mittels einer Erinnerung
Mit der Erinnerung (§ 5 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes -- GKG --) können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst, also gegen den Ansatz einzelner Kosten oder gegen deren Höhe, ggf. auch gegen den zugrundeliegenden Streitwert richten (z. B. BFH-Beschlüsse vom 25. Juli 1994 VII E 3/94, BFH/NV 1995, 252;… vom 22. Oktober 1985 VII E 10/83, BFH/NV 1986, 352). - BVerwG, 31.07.1996 - 8 B 136.96
Unzulässigkeit einer Erinnerung gegen die Kostengrundentscheidung; Rüge des …
Mit der Erinnerung können nur solche Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten, also gegen den Ansatz einzelner Kosten oder deren Höhe, gegebenenfalls auch gegen den zugrundeliegenden Streitwert; dagegen kann der Erinnerungsführer nicht mit der Rüge gehört werden, die dem Kostenansatz zugrundeliegende Gerichtsentscheidung - und zwar sowohl die Sachentscheidung als auch die Kostenentscheidung - sei unrichtig (BFH, Beschluß, vom 25. Juli 1994 - VII E 3/94 - BFH/NV 1995, S. 252 ). - BVerwG, 20.11.1998 - 8 KSt 3.98
Rechtsmittel
Sachentscheidung als auch die Kostenentscheidung - sei unrichtig (BFH, Beschlüsse vom 25. Juli 1994 - VII E 3/94 - BFH/NV 1995, 252 …und vom 13. Dezember 1996 - IX E 6/96 - BFH/NV 1997, 523). - FG Saarland, 06.05.1997 - 1 S 63/97
Finanzgerichtsordnung; Einwendungen gegen den Kostenansatz
Im Erinnerungsverfahren können jedoch keine Einwendungen gegen die dem Kostenansatz zugrunde liegende Gerichtsentscheidung erhoben werden (vgl. Bundesfinanzhof, Beschluß vom 25. Juli 1994 VII E 3/94 , BFH/NV 1995, 252), sondern nur solche, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten.
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