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| BFH, 28.01.1986 - VII E 7/85 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Erinnerung gegen eine Kostenrechnung
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- BFH, 07.05.1965 - VI 356/62 U
Behandlung von Lizenzgebühren als Pachtzinsen - Wesentliche Verpflichtung des …
Auszug aus BFH, 28.01.1986 - VII E 7/85
Die Kostenstelle des BFH teilte dem Erinnerungsführer mit Schreiben vom 19. Juli 1985 folgendes mit: Bei der Anfechtung des Gewerbesteuermeßbetrags sei der Streitwert entsprechend der gewerbesteuerlichen Auswirkung zu bemessen (BFH-Urteil vom 7. Mai 1965 VI 356/62 U, BFHE 82, 654, BStBl II 1965, 483).
- FG Bremen, 16.02.2023 - 1 K 21/21
Berücksichtigung vortragsfähiger Gewerbeverluste von Untergesellschaften einer …
Der Streitwert ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem festgesetzten und begehrten Messbetrag, multipliziert mit dem Hebesatz (vgl. BFH-Urteile vom 27. Januar 1986 VII E 7/85, BFH/NV 1986, 425 …und vom 14. September 1995 VII E 4/95, BFH/NV 1996, 254 zu § 13 Abs. 1 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung). - BFH, 10.05.1993 - I R 137/90
Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Festsetzung des Streitwerts eines …
Als Streitwert des vollen Interesses ist daher die Differenz zwischen dem festgesetzten und dem vorstehend dargelegten begehrten Gewerbesteuermeßbetrag anzusetzen, beschränkt auf den Zerlegungsanteil der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) und vervielfältigt mit deren für das jeweils laufende Jahr geltenden Hebesatz (BFH-Beschluß vom 28. Januar 1986 VII E 7/85, BFH/NV 1986, 424;… Gutachten des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 18. November 1937 VI D 1/37, RStBl 1937, 1231, und Tipke/Kruse, a.a.O., Gewerbesteuer). - FG Berlin-Brandenburg, 05.04.2023 - 4 K 4054/22
Streitwert bei gleichzeitiger Anfechtung der gesonderten Feststellung des …
Bei gleichzeitiger Anfechtung der gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes und eines Zerlegungsbescheides, bei dem gegen den Zerlegungsbescheid keine über die Änderung des Gewerbeertrags hinausgehenden Einwendungen erhoben worden sind, ist der Teilstreitwert hinsichtlich des Zerlegungsbescheids nicht mit z. B. dem Auffangstreitwert ( § 52 Abs. 2 GKG ) oder den gewerbesteuerlichen Auswirkungen, sondern mit 0 EUR anzusetzen (Anschluss an BFH, Urteil v. 11.7.2019, I R 26/18 , BStBl 2022 II S. 93; gegen BFH, Beschluss v. 26.11.2002, IV E 2/02 , BFH/NV 2003 sowie BFH, Beschluss v. 28.1.1986, VII E 7/85 , BFH/NV 1986 S. 424).
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