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Rechtsprechung
   BFH, 22.01.1985 - VII K 12/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,13653
BFH, 22.01.1985 - VII K 12/84 (https://dejure.org/1985,13653)
BFH, Entscheidung vom 22.01.1985 - VII K 12/84 (https://dejure.org/1985,13653)
BFH, Entscheidung vom 22. Januar 1985 - VII K 12/84 (https://dejure.org/1985,13653)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 143, 183
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BFH, 30.03.2010 - VII R 35/09

    Umsatzsteuertarif - Einreihung trinkbarer Nahrungsergänzungsmittel als Getränke …

    In Bezug auf eine aus Hefe, Zucker und Fruchtsaftkonzentraten ohne Zusatz von Alkohol hergestellte Hefesuspension, die nach den Anwendungshinweisen mit Milch, Saft oder Wasser löffelweise einzunehmen ist, hat der Senat geurteilt (Urteil vom 22. Januar 1985 VII K 12/84, BFHE 143, 183), dass der Annahme der Trinkbarkeit und der Einreihung in die Tarifnr.

    Ein Erzeugnis wäre nur dann als nicht trinkbar einzustufen, wenn es jedem Durchschnittsverbraucher aus gesundheitlichen oder geschmacklichen Gründen unmöglich wäre, das Erzeugnis unmittelbar ohne Verdünnung oder sonstige Beigabe zu trinken (vgl. Senatsentscheidung in BFHE 143, 183).

  • BFH, 11.03.2004 - VII R 20/01

    Verbindliche Zolltarifauskunft - Widerruf

    Unter Getränken im Sinne dieser Tarifnummer seien daher alle Flüssigkeiten zu verstehen, die zum menschlichen Genuss geeignet und bestimmt seien, ohne dass es auf die eingenommene Menge oder die besonderen Zwecke ankomme, denen die verschiedenen Arten genießbarer Flüssigkeiten dienten (vgl. auch Senatsurteil vom 22. Januar 1985 VII K 12/84, BFHE 143, 183).
  • BFH, 05.04.1990 - VII K 1/89

    - Zur Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage nach Außerkrafttreten einer …

    Die Trinkbarkeit ist Wesenseigenschaft von Getränken der Position 2202 (Senat, Urteile vom 22. Januar 1985 VII K 12/84, BFHE 143, 183, 186, und vom 11. Oktober 1988 VII K 5/88, BFHE 155, 1, 3, BStBl II 1989, 149), aber nicht unbedingt Voraussetzung für die Anerkennung als Fruchtsaft im zolltariflichen Sinne.

    Grundsätzlich ohne Bedeutung ist auch die lebensmittelrechtliche Bewertung des Erzeugnisses (…vgl. Lux in Bail/Schädel/Hutter, Zollrecht, F II 1 Rz. 202; BFHE 143, 183, 185).

  • BFH, 11.10.1988 - VII K 5/88

    Verbindliche Zolltarifsauskunft - Unrichtige Angaben - Aufhebung mit Wirkung für …

    Zu dieser rechnet hier zwar die aufgrund objektiver Gesichtspunkte bestimmte Trinkbarkeit (vgl. Senat, Urteil vom 22. Januar 1985 VII K 12/84, BFHE 143, 183, 186), nicht aber die konkrete Verwendung als Getränk, die von einer gebundenen Zollstelle auch kaum überprüft werden könnte.
  • BFH, 23.02.1988 - VII K 30/87

    Erledigung der Hauptsache nach Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft

    Getränke im zolltariflichen Sinne sind alle zum menschlichen Genuß geeigneten oder bestimmten - trinkbaren - Flüssigkeiten (Senat, Urteil vom 22. Januar 1985 VII K 12/84, BFHE 143, 183, 186; mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften).
  • BFH, 04.05.1993 - VII R 103/92

    Zolltarifliche Bewertung von gelösten Zuckerarten mit beigefügtem Apfelaroma …

    Getränke - Tarifnr.22.02 - sind Flüssigkeiten, die zum menschlichen Genuß geeignet und bestimmt sind (EuGH, Urteil vom 26. März 1981 Rs. 114/80, EuGHE 1981, 895, 903; vgl. auch Urteil des Senats vom 22. Januar 1985 VII K 12/84, BFHE 143, 183, 186, in dem aufgrund eigener tatsächlicher Feststellungen die Trinkbarkeit des damals zu bewertenden Erzeugnisses bejaht wurde), Flüssigkeiten also, die unmittelbar genußfertig sind (…vgl. Erläuterungen zu Tarifnr.22.02 Teil I Rz. 6).
  • FG Baden-Württemberg, 25.09.2001 - 11 K 207/96

    Absehen von der Nacherhebung von Eingangsabgaben; Aktiver Irrtum der Zollstelle …

    Die Zuweisung einer Ware zur Tarifstelle 22.02 A GZT hängt davon ab, ob sie für den Durchschnittsverbraucher, also objektiv, nicht subjektiv, trinkbar ist (vgl. das bereits vor der Einfuhr der "Orangenlimonade" vorliegende BFH-Urteil vom 22. Januar 1985 VII K 12/84, ZfZ 1985, 182;… vgl. auch das BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 95 m.w.N.).
  • BFH, 17.10.1989 - VII K 2/89

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Daß die vZTA, wie die Klägerin im Klageverfahren erklärt hat, nur im Hinblick auf eine Bindung von Zollstellen bei der Ausfuhr beantragt worden ist (Präferenzberechtigung), steht der Erteilung nicht entgegen (Senat, Urteil vom 22. Januar 1985 VII K 12/84, BFHE 143, 183, 185).
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