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Rechtsprechung
   BVerwG, 24.10.1975 - VII P 11.73   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1975,119
BVerwG, 24.10.1975 - VII P 11.73 (https://dejure.org/1975,119)
BVerwG, Entscheidung vom 24.10.1975 - VII P 11.73 (https://dejure.org/1975,119)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Oktober 1975 - VII P 11.73 (https://dejure.org/1975,119)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Fortsetzung des nach Ablauf der Amtszeit des Personalrates gegenstandslos gewordenen Auflösungsverfahrens mit einem Feststellungsantrag - Gegenstandslosigkeit des Antrags auf Auflösung des Personalrates durch den Ablauf der Amtszeit - Gegenstandslosigkeit des Antrags auf ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Auflösung des Personalrates - Ausschluß eines Mitgliedes - Ablauf der Amtszeit - Feststellungsantrag - Rechtsschutzbedürfnis - Personalversammlung - Stufenvertretung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 49, 259
 
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Wird zitiert von ... (49)Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 01.10.1965 - VII P 1.65

    Grenzen der gewerkschaftlichen Betätigung als Personalratsmitglied - Wahrung der …

    Auszug aus BVerwG, 24.10.1975 - VII P 11.73
    Wird der Antrag auf Auflösung des Personalrates oder auf Ausschluß eines Mitgliedes durch den Ablauf der Amtszeit gegenstandslos, so kann das Verfahren mit einem Feststellungsantrag fortgesetzt werden (Fortführung der Rechtsprechung vgl. BVerwGE 22, 96); darin liegt keine Änderung des Antrags und des Beschwerdeantrags.

    Der Senat hat jedoch bereits im Beschluß vom 1. Oktober 1965 - BVerwG VII P 1.65 - (BVerwGE 22, 96 [97] = Buchholz 238.3 § 26 PersVG Nr. 6) ausgeführt, daß ein Ausschlußverfahren nach § 26 PersVG auch von einer antragsberechtigten Gewerkschaft mit einem Feststellungsantrag fortgeführt werden kann, wenn die Amtszeit des Personalrats nach Abschluß des ersten Rechtszuges ihr Ende gefunden hat und aus diesem Grunde eine gestaltende Entscheidung nicht mehr in Betracht kommt.

    Ein Rechtsschutzbedürfnis an einer weitergehenden Feststellung besteht nicht; insoweit hält der Senat seine Auffassung im Beschluß vom 1. Oktober 1965 (a.a.O. S. 97) nicht aufrecht.

  • BAG, 29.04.1969 - 1 ABR 19/68

    Betriebsratsausschließung - Ausschließungsverfahren

    Auszug aus BVerwG, 24.10.1975 - VII P 11.73
    Eine Auflösung kann auch dann nicht gegenüber dem neuen Personalrat ausgesprochen werden, wenn dieser mit dem alten Personalrat personengleich sein sollte (vgl. Beschluß vom 29. April 1969 - 1 ABR 19/68 - AP Nr. 9 zu § 23 BetrVG).

    Das Bundesarbeitsgericht hat seine früher vertretene gegenteilige Auffassung inzwischen aufgegeben (vgl. Beschluß v. 29. April 1969 a.a.O.).

    Das Bundesarbeitsgericht hat in dem Beschluß vom 29. April 1969 (a.a.O.) die Frage nicht entschieden, ob ein Ausschlußverfahren gegen ein Betriebsratsmitglied nach Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats mit einem Feststellungsantrag fortgesetzt werden kann, sondern ausdrücklich betont, daß ein für den Fall des Amtsendes denkbarer Antrag auf Feststellung in der von ihm entschiedenen Sache nicht gestellt worden sei.

  • BVerwG, 25.05.1962 - VII P 11.60
    Auszug aus BVerwG, 24.10.1975 - VII P 11.73
    Demgemäß ist, wie der Senat bereits im Beschluß vom 25. Mai 1962 - BVerwG VII P 11.60 - (BVerwGE 14, 206 [207] = PersV 1962, 234 = ZBR 1962, 285) ausgesprochen hat, die Teilnahme von Mitgliedern der Stufenvertretungen an der Personalversammlung nicht zulässig, es sei denn, daß die Voraussetzungen der neuen Regelung des § 52 Abs. 1 Satz 3 BPersVG vorliegen.

    Darin lag lediglich eine formale Umgehung, die an der Tatsache nichts änderte, daß Mitglieder des Bezirkspersonalrats sich vor der Personalversammlung, nämlich den zu diesem Zweck zusammengekommenen Beschäftigten, zu Fragen äußerten, bei denen es jedenfalls bei der damaligen Rechtslage zweifelhaft war, ob sie überhaupt zum Gegenstand einer Personalversammlung gemacht werden konnten (vgl. hierzu den Beschluß vom 25. Mai 1962 - a.a.O. S. 208 f. -).

  • BAG, 28.04.1964 - 1 ABR 2/64

    Leitung verschiedener Steigerreviere - Fahrsteiger - Steinkohlebergbau - …

    Auszug aus BVerwG, 24.10.1975 - VII P 11.73
    Der Senat kann es jedoch auch im vorliegenden Fall ebenso wie im Beschluß vom 13. Dezember 1974 - BVerwG VII P 4.73 - (Buchholz 238.3 § 74 PersVG Nr. 6) dahingestellt sein lassen, ob der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts, nach Ablauf der sich mit der Beschwerdebegründungsfrist deckenden Beschwerdefrist sei eine Änderung des Beschwerdeantrags nicht mehr zulässig (Beschluß vom 28. April 1964 - 1 ABR 2/64 - BAGE 16, 8 [13] = AP Nr. 4 zu § 4 BetrVG), zuzustimmen ist.
  • BAG, 08.12.1961 - 1 ABR 8/60

    Beschlußverfahren - Ausschluß aus Betriebsrat - Rechtsschutzinteresse - …

    Auszug aus BVerwG, 24.10.1975 - VII P 11.73
    Da die Rechtsmittel der Beschwerde und Rechtsbeschwerde aufschiebende Wirkung haben (§ 87 Abs. 3, § 92 Abs. 3 ArbGG) und die Auflösung oder der Ausschluß erst von der Rechtskraft an und nicht rückwirkend erfolgt, gingen diese Entscheidungen ins Leere und wären deshalb wirkungslos (vgl. dazu BAG in BAGE 12, 107 [109] = AP Nr. 7 zu § 23 BetrVG).
  • BVerwG, 15.01.1960 - VII P 2.59

    Möglichkeit des Ausschlusses eines Personalratsmitgliedes wegen einer in aktiver …

    Auszug aus BVerwG, 24.10.1975 - VII P 11.73
    Ebensowenig kann das gegen ein Mitglied des Personalrats gerichtete Ausschlußverfahren mit gestaltender Wirkung fortgesetzt werden, wenn dieses Mitglied nach Beendigung der Amtszeit wieder in den Personalrat gewählt worden ist und die ihm vorgeworfene Pflichtverletzung nicht fortgesetzt hat (vgl. für den Fall der Fortsetzung der Pflichtwidrigkeit Beschluß des Senats vom 15. Januar 1960 - BVerwG VII P 2.59 - Buchholz 238.3 § 26 PersVG Nr. 1).
  • BVerwG, 13.12.1974 - VII P 4.73

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 24.10.1975 - VII P 11.73
    Der Senat kann es jedoch auch im vorliegenden Fall ebenso wie im Beschluß vom 13. Dezember 1974 - BVerwG VII P 4.73 - (Buchholz 238.3 § 74 PersVG Nr. 6) dahingestellt sein lassen, ob der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts, nach Ablauf der sich mit der Beschwerdebegründungsfrist deckenden Beschwerdefrist sei eine Änderung des Beschwerdeantrags nicht mehr zulässig (Beschluß vom 28. April 1964 - 1 ABR 2/64 - BAGE 16, 8 [13] = AP Nr. 4 zu § 4 BetrVG), zuzustimmen ist.
  • BVerwG, 28.11.1991 - 2 C 41.89

    Beamtenrecht - Änderung des Aufgabenbereiches - Ermessen des Dienstherrn

    Mit dem statusrechtlichen Amt und dessen Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe in Verbindung mit der Relation zu anderen Ämtern und deren Zuordnung zu den Besoldungsgruppen und der laufbahnrechtlichen Einordnung wird abstrakt Inhalt, Bedeutung, Umfang und Verantwortung (die für die Wertigkeit des Amts maßgebenden Faktoren) und damit die Wertigkeit des Amtes zum Ausdruck gebracht (vgl. BVerwGE 49, 64 [BVerwG 11.07.1975 - VI C 44/72]; 60, 144 [BVerwG 21.05.1980 - 8 C 13/79]; 65, 253 [BVerwG 27.04.1982 - 9 C 308/81]; 270 [BVerwG 24.10.1975 - VII P 11/73]; 69, 24 [BVerwG 14.02.1984 - 1 C 81/78]; 87, 310 [BVerwG 21.01.1991 - 3 N 1/88]; st. Rspr.).
  • BVerwG, 06.09.1984 - 6 P 17.82

    Personalvertretung - Personalversammlung - Hinzuziehung Sachkundiger Personen - …

    Der Personalrat ist berechtigt, zu seiner Unterstützung bei der Unterrichtung der Beschäftigten über Themen, die gem. § 49 II, § 51 S. 2 Gegenstand der Beratung der Personalversammlung sind, für die Dauer der Erörterung des Themas eine dienststellenfremde Auskunftspersonen zur Personalversammlung hinzuzuziehen, die sich sachkundig zu dem Thema äußert und ergänzende Fragen beantworten (Modifikation von BVerwGE 49, 259).

    Denn die Streitfrage, ob die Hinzuziehung einer Auskunftsperson zu einer Personalversammlung mit den Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes unvereinbar ist, bedarf, wie die Vorinstanzen unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 24. Oktober 1975 - BVerwG 7 P 11.73 - <BVerwGE 49, 259>) angenommen haben, nach wie vor der Behandlung in einem Rechtsbeschwerdeverfahren, weil sie sich jederzeit wieder in einem konkreten Fall stellen kann.

    Hiervon ausgehend hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in dem bereits mehrfach erwähnten Beschluß vom 24. Oktober 1975 - BVerwG 7 P 11.73 - (…a.a.O. S. 268 f.) geprüft, ob ein tatsächlicher Anlaß und eine rechtliche Grundlage dafür gegeben ist, daß Dienststellenfremde als Sachverständige oder Auskunftspersonen zeitweise in der Personalversammlung anwesend sind.

    Davon ist der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluß vom 24. Oktober 1975 - BVerwG 7 P 11.73 - (…a.a.O. 5.268 f.) - mit Ausnahme eines lediglich angedeuteten Vorbehalts, der die Hinzuziehung von Auskunftspersonen zur Unterstützung des Personalrats in der Personalversammlung betrifft - ausgegangen und hat deswegen nicht zwischen Sachverständigen und Auskunftspersonen unterschieden.

  • BVerwG, 08.11.1989 - 6 P 7.87

    Sachverständige auf Kosten des Dienstherrn

    Von einer solchen allgemeinen Anerkennung ist das Bundesverwaltungsgericht noch 1975 ausgegangen (vgl. BVerwGE 49, 259, 269).
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