Rechtsprechung
| BFH, 17.09.1987 - VII R 101/84 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Pflicht zur Abführung der einbehaltenen Lohnsteuern - Abführung der Steuern im Fälligkeitszeitpunkt
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (4)
- BFH, 12.07.1983 - VII B 19/83
Lohnsteuer - GmbH - Haftung - Bankmittel
Auszug aus BFH, 17.09.1987 - VII R 101/84
Der vorliegende Sachverhalt entspreche nicht dem, über den der Senat im Beschluß vom 12. Juli 1983 VII B 19/83 (BFHE 138, 424, BStBl II 1983, 655) zu entscheiden gehabt habe.Wie der Senat in BFHE 138, 424, BStBl II 1983, 655 entschieden hat, darf ein Geschäftsführer einer GmbH nicht einer Vereinbarung mit einer Bank seine Zustimmung geben, die einseitig den Fiskus schlechterstellt als die Arbeitnehmer.
- BFH, 20.04.1982 - VII R 96/79
Zur Haftung eines Geschäftsführers für nicht rechtzeitig abgeführte Lohnsteuer
Auszug aus BFH, 17.09.1987 - VII R 101/84
Dies sei z. B. dann zu bejahen, wenn bei der Einbehaltung ausreichende Mittel vorhanden gewesen seien, danach aber die Liquidität überraschend zusammengebrochen sei (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21. Januar 1972 VI R 187/68, BFHE 104, 294, BStBl II 1972, 364, und vom 20. April 1982 VII R 96/79, BFHE 135, 416, BStBl II 1982, 521).Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, daß der Kläger bei Zahlung der März- und April-Löhne nicht damit habe rechnen dürfen, die auf sie entfallenden Steuern zum 10. des Folgemonats zahlen zu können. - BFH, 21.01.1972 - VI R 187/68
Haftung des Geschäftsführers einer GmbH & Co. KG nach § 109 AO wegen …
Auszug aus BFH, 17.09.1987 - VII R 101/84
Dies sei z. B. dann zu bejahen, wenn bei der Einbehaltung ausreichende Mittel vorhanden gewesen seien, danach aber die Liquidität überraschend zusammengebrochen sei (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21. Januar 1972 VI R 187/68, BFHE 104, 294, BStBl II 1972, 364, und vom 20. April 1982 VII R 96/79, BFHE 135, 416, BStBl II 1982, 521).Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, daß der Kläger bei Zahlung der März- und April-Löhne nicht damit habe rechnen dürfen, die auf sie entfallenden Steuern zum 10. des Folgemonats zahlen zu können. - BFH, 17.07.1984 - VII S 9/84
Inhaltliche Anforderungen an einen Haftungsbescheid - Haftungsbescheid gegen …
Auszug aus BFH, 17.09.1987 - VII R 101/84
Wie der Senat entschieden hat, rechtfertigen es auch das natürliche Bestreben des Unternehmers oder Geschäftsführers, zunächst die für den Fortbestand des Betriebs unumgänglichen Verpflichtungen zu befriedigen, und der hohe Rang, der der Erhaltung des Betriebs und seiner Arbeitsplätze nach der bestehenden Rechts- und Sozialordnung zukommt, nicht, die Abführung der auf die ausgezahlten Löhne entfallenden Lohnsteuer an das FA zurückzustellen (Beschluß des Senats vom 17. Juli 1984 VII S 9/84, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Abgabenordnung, § 69, Rechtsspruch 7).
- BFH, 25.03.1999 - VII B 36/98
NZB; mangelnde Sachaufklärung und grundsätzliche Bedeutung
Danach verletzt der Geschäftsführer einer GmbH seine steuerlichen Verpflichtungen auch dann zumindest grob fahrlässig, wenn er stillschweigend duldet, daß die kreditierende Bank durch Auswahl der ihr erteilten Überweisungsaufträge das FA gegenüber anderen Gläubigern benachteiligt (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsentscheidungen vom 12. Juli 1983 VII B 19/83, BFHE 138, 424, BStBl II 1983, 655;… vom 12. Juni 1986 VII R 135/80, BFH/NV 1988, 76, 78; vom 17. September 1987 VII R 101/84, BFH/NV 1988, 345;… vom 5. November 1991 VII B 116/91, BFH/NV 1992, 575). - VGH Bayern, 23.05.2014 - 4 ZB 12.1133
Gewerbesteuerhaftung; Geschäftsführerin einer GmbH; Abgabe unrichtiger …
Eine solche hypothetische Betrachtung ist vorliegend darüber hinaus auch aus folgendem Grund angezeigt: Nach der seitens der Beklagten zitierten Rechtsprechung der Finanzgerichte (BFH, U.v. 17.9.1987 - VII R 101/84; FG Berlin, U.v. 30.10.1970 - III 25/70) gibt es Ausnahmen von dem Grundsatz, Pflichtverletzung und Verschulden eines gesetzlichen Vertreters seien abhängig von den tatsächlich vorhandenen Mitteln der Steuerschuldnerin.
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