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Rechtsprechung
   BFH, 07.03.1995 - VII R 107/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,11310
BFH, 07.03.1995 - VII R 107/94 (https://dejure.org/1995,11310)
BFH, Entscheidung vom 07.03.1995 - VII R 107/94 (https://dejure.org/1995,11310)
BFH, Entscheidung vom 07. März 1995 - VII R 107/94 (https://dejure.org/1995,11310)
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (2)

  • BFH, 10.10.1989 - VII R 44/89

    Nach Anordnung der Haft erstmals erhobene Einwendungen gegen die Pflicht zur …

    Auszug aus BFH, 07.03.1995 - VII R 107/94
    Der Senat hat jedoch auf der Grundlage der auch im Streitfall noch maßgebenden Fassung des § 284 Abs. 5 AO 1977 entschieden, daß diese aufschiebende Wirkung nur solche Einwendungen haben, die der Vollstreckungsschuldner im (ersten) Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemacht hat, zu dem er ordnungsgemäß geladen worden ist, es sei denn, er kann sein Nichterscheinen zu diesem Termin ausreichend entschuldigen (Urteile des Bundesfinanzhofs -- BFH vom 10. Oktober 1989 VII R 44/89, BFHE 159, 1, BStBl II 1990, 146, …und vom 10. Oktober 1989 VII R 45/89, BFH/NV 1990, 277).
  • BFH, 10.10.1989 - VII R 45/89

    Rechtmäßigkeit der Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung durch das …

    Auszug aus BFH, 07.03.1995 - VII R 107/94
    Der Senat hat jedoch auf der Grundlage der auch im Streitfall noch maßgebenden Fassung des § 284 Abs. 5 AO 1977 entschieden, daß diese aufschiebende Wirkung nur solche Einwendungen haben, die der Vollstreckungsschuldner im (ersten) Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemacht hat, zu dem er ordnungsgemäß geladen worden ist, es sei denn, er kann sein Nichterscheinen zu diesem Termin ausreichend entschuldigen (Urteile des Bundesfinanzhofs -- BFH vom 10. Oktober 1989 VII R 44/89, BFHE 159, 1, BStBl II 1990, 146, und vom 10. Oktober 1989 VII R 45/89, BFH/NV 1990, 277).
  • FG Baden-Württemberg, 07.07.1997 - 2 V 11/97

    Verpflichtung des Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zur …

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  • BFH, 25.11.1997 - VII B 188/97

    Ladung zur eidesstattlichen Versicherung

    Insoweit hatte der Senat seit der Entscheidung in BFHE 159, 1, BStBl II 1990, 146 in ständiger Rechtsprechung erkannt, daß Einwendungen, die der Vollstreckungsschuldner erstmals nach unentschuldigtem Fernbleiben im ersten Termin oder sogar erst nach Anordnung der Haft vorgetragen hatte, keine aufschiebende Wirkung zukommt (s. auch Senatsurteil vom 7. März 1995 VII R 107/94, BFH/NV 1995, 1034).

    Insoweit handelt es sich bei der Neufassung trotz des vom Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung mißverständlich gebrauchten Hinweises auf eine Klarstellung ("die Neufassung stellt klar, daß ..."; vgl. BTDrucks 12/5764 S. 64) um eine konstitutive Neuregelung, die daher nicht rückwirkend auf Altfälle angewendet werden darf (BFH/NV 1995, 1034).

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