Rechtsprechung
| BFH, 26.05.1988 - VII R 130/85 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
VO ( EWG ) Nr. 2682/72 Art. 8
Papierfundstellen
- BFHE 154, 282
- BB 1988, 1881
Wird zitiert von ... (8)
- FG Hamburg, 02.03.2005 - IV 150/03
Ausfuhrerstattung: Rückforderung von Ausfuhrerstattung - Berufung auf den …
Der Sinn dieser Angaben über die Herstellungsweise der ausgeführten Waren besteht darin, die Richtigkeit der angegebenen Mengen der maßgebenden Bestandteile der ausgeführten Ware überprüfbar zu machen (vgl. BFH, Urteil vom 26.5.1988 - VII R 130/85 -, juris).Ausgehend von diesem Verständnis hat der beschließende Senat im Anschluss an die Urteile des Bundesfinanzhofs vom 26.8.1988 (VII R 130/85, juris) und 3.12.1985 (…VII R 124 u. 125/82, BFHE 145, S. 282) vom Ausführer einen urkundlichen Nachweis über den Herstellungsvorgang durch produktionsbezogene Unterlagen verlangt und einen bloß rezepturmäßigen Nachweis grundsätzlich nicht als ausreichend angesehen, weil die Einhaltung des Rezeptes verlässlich nur aufgrund von Produktionsaufzeichnungen über die zur Herstellung der ausgeführten Waren tatsächlich eingesetzten Erzeugnisse festgestellt werden kann (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 16.6.2004 - IV 116/01 -, juris; Urteil vom 10.6.1993 - IV 43/91 H -, juris).
- FG Hamburg, 24.11.2009 - 4 K 207/06
Ausfuhrerstattung: Rückforderung von Ausfuhrerstattung - produktionsbezogener …
Der Sinn dieser Angaben über die Herstellungsweise der ausgeführten Waren besteht darin, die Richtigkeit der angegebenen Mengen der maßgebenden Bestandteile der ausgeführten Ware überprüfbar zu machen (vgl. BFH, Urteil vom 26.05.1988 VII R 130/85 -, juris).Vor dem Hintergrund des vorstehend skizzierten Normgefüges hat der erkennende Senat im Anschluss an die Urteile des Bundesfinanzhofs vom 26.05.1988 (VII R 130/85, juris) und 03.12.1985 (…VII R 124 u. 125/82, BFHE 145, S. 282) bislang vom Ausführer regelmäßig einen urkundlichen Nachweis über den Herstellungsvorgang durch produktionsbezogene Unterlagen verlangt und einen bloß rezepturmäßigen Nachweis grundsätzlich nicht als ausreichend angesehen, weil die Einhaltung des Rezeptes verlässlich nur aufgrund von Produktionsaufzeichnungen über die zur Herstellung der ausgeführten Waren tatsächlich eingesetzten Erzeugnisse festgestellt werden kann (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 16.06.2004 - IV 116/01 -, juris; Urteil vom 10.06.1993 - IV 43/91 H -, juris).
- FG Hamburg, 15.03.2005 - IV 155/03
Rückforderung von Ausfuhrerstattung wegen ungenauer Warenbezeichnung und …
Zutreffend weist der Beklagte zunächst darauf hin, dass der Senat im Anschluss an die Urteile des Bundesfinanzhofs vom 26.5.1988 ( VII R 130/85, juris) und 3.12.1985 ( VII R 124-125/82, juris) die Vorschriften der Verordnungen Nr. 3035/80 und Nr. 1222/94 in ständiger Rechtsprechung in der Weise ausgelegt hat, dass Ausfuhrerstattung nur gewährt werden kann, wenn der Ausführer die für die Herstellung der Ausfuhrwaren verwendeten Grunderzeugnisse - bzw. Verarbeitungserzeugnisse oder gleichgestellten Erzeugnisse - angibt und Unterlagen besitzt und auf Verlangen der Behörde vorlegt, die für die Richtigkeit seiner Mengenangaben beweiskräftig sind und auf Grund derer die Erstattungsstelle die Richtigkeit der Mengenangaben über die Zusammensetzung der Ausfuhrwaren prüfen kann (FG Hamburg, Urteile v. 10.6.1993, IV 43/91 H; v. 25.4.2001, IV 346/98; v. 16.6.2004, IV 116/01 und v. 2.9.2004, IV 78/02).
- FG Hamburg, 24.02.2004 - IV 146/01 Sinn dieser Angaben über die Herstellungsweise der ausgeführten Waren ist es, die Richtigkeit der angegebenen Mengen der maßgebenden Bestandteile der ausgeführten Ware überprüfbar zu machen (vgl.BFH, Urteil v. 26.5.1988, VII R 130/85, ZfZ 1988, 335).
- BFH, 11.01.1994 - VII B 194/93
Grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage, ob eine Ausfuhrerstattung auch für …
Werde die geforderte Erklärung für die tatsächlich eingesetzten Erzeugnisse nicht abgegeben, könne dafür keine Ausfuhrerstattung gewährt werden (vgl. auch Senatsurteile vom 3. Dezember 1985 VII R 124-125/82, BFHE 145, 465, 473ff., und vom 26. Mai 1988 VII R 130/85, BFHE 154, 283 zu Art. 8 der der VO Nr. 3035/80 vorangegangenen Verordnung (EWG) Nr. 2682/72 des Rates vom 12. Dezember 1972 - ABlEG Nr. L 289/13 -). - FG Hamburg, 25.04.2001 - IV 346/98
Voraussetzungen der Ausfuhrerstattung für sog. Nicht-Anhang II-Waren
Das Gericht hat im Anschluss an die BFH-Urteile vom 26.5.1988 ( VII R 130/85, BFHE 154, 282, HFR 1988 S. 617) und vom 3.12.1985 ( VII R 124-125/82, BFHE 145, 465, HFR 1986 S. 286) diese Vorschriften in ständiger Rechtsprechung dahin ausgelegt, dass Ausfuhrerstattung nur gewährt werden kann, wenn der Ausführer die für die Herstellung der Ausfuhrware verwendeten Grunderzeugnisse - bzw. Verarbeitungserzeugnisse oder gleichgestellten Erzeugnisse - angibt und Unterlagen besitzt und auf Verlangen der Behörde vorlegt, die für die Richtigkeit seiner Mengenangaben beweiskräftig sind und aufgrund derer die Erstattungsstelle die Richtigkeit der Mengenangaben über die Zusammensetzung der Ausfuhrwaren prüfen kann (…Urt. v. 26.10.1990 IV 75/88 H, ZFZ 1991 S. 319;… Urt. v. 19.2.1992 IV 72/90 H, EFG 1992 S. 543;… Urt. v. 10.6.1993 IV 43/91 H, EFG 1993 S. 798). - FG Hamburg, 17.06.1999 - IV 6/99
Rückforderung von Ausfuhrerstattungen; Verwendung von Flüssigzucker oder …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - FG Hamburg, 30.04.1998 - IV 36/95
Rückzahlung von Ausfuhrerstattungen wegen nicht erfüllter Qualitätsanforderungen; …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar
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