Rechtsprechung
| BFH, 16.12.1986 - VII R 154/84 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Berufung auf die Beschränkung der Haftung auf nicht geleistete Einlagen
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (2)
- BGH, 09.03.1981 - II ZR 54/80
Verpflichtung einer Vor-GmbH; Umfang der Versicherung über Einlageleistungen bei …
Auszug aus BFH, 16.12.1986 - VII R 154/84
Denn nach dem Urteil des BGH vom 9. März 1981 II ZR 54/80 (BGHZ 80, 130 [BGH 09.03.1981 - II ZR 54/80], NJW - 1981, 1373) greife die sog. Differenzhaftung ein.Die vom FG außerdem geprüfte Frage, ob die Haftung auch nach den von der Rechtsprechung des BGH entwickelten Grundsätzen der sog. Differenzhaftung begründet sei (vgl. BGHZ 80, 130 [BGH 09.03.1981 - II ZR 54/80], NJW 1981, 1373 ff.;… Baumbach/Hueck, a. a. O., Rdnr. 22 zu § 11), stellt sich schon deshalb nicht, weil es nicht zur Eintragung der GmbH gekommen ist.
- BGH, 07.12.1964 - II ZR 248/62
Auseinandersetzung einer Gründergesellschaft - Voraussetzungen für die Entstehung …
Auszug aus BFH, 16.12.1986 - VII R 154/84
Eine unechte Vorgesellschaft ist gegeben, wenn die Gründer von vornherein nicht die Absicht haben, die Eintragung als GmbH zu erreichen, oder wenn der vollkaufmännische Geschäftsbetrieb der Gründervereinigung dadurch zum Dauerzustand wird, daß der Eintragungsantrag nicht ernsthaft weiter betrieben, insbesondere bestehende Eintragungshindernisse nicht beseitigt oder Eintragungsunterlagen nicht unverzüglich beschafft werden, oder wenn der Zweck der Gründervereinigung, die GmbH alsbald zur Entstehung zu bringen, gegenüber dem bereits eröffneten Geschäftsbetrieb in den Hintergrund tritt (…vgl. Baumbach/Hueck, a. a. O., Rdnr. 28 zu § 11 GmbH-Gesetz; Bilsdorfer, GmbH-Rundschau 1980, 300;… Hachenburg-Ulmer, GmbH-Gesetz, 7. Aufl., Anm. 14 zu § 11 GmbH-Gesetz; vgl. auch Urteil des BGH vom 7. Dezember 1964 II ZR 248/62, Wertpapier-Mitteilungen - WM - 1965, 246).
- BFH, 01.07.2004 - IV R 4/03
Vollbeendete PersG - Rechtsmittel im Gewinnfeststellungsverfahren
a) Die Klägerin war als vollbeendete GbR (sog. unechte Vorgesellschaft, Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Dezember 1986 VII R 154/84, BFH/NV 1987, 687) befugt, gegen die ihr gegenüber ergangene Einspruchsentscheidung Klage zu erheben. - FG Sachsen, 21.11.2002 - 5 K 263/97
Zulässigkeit des Einspruchs einer vollbeendeten Personengesellschaft zur …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - FG Sachsen, 28.11.2002 - 5 K 263/97 Von einer sogenannten unechten Vorgesellschaft ist dann auszugehen, wenn eine GmbH nicht in das Handelsregister eingetragen wird, weil unter anderem die Gründer von vornherein nicht die Absicht hatten, die Eintragung der GmbH zu erreichen oder wenn der Eintragungsantrag nicht ernsthaft weiter betrieben wird, insbesondere, weil bestehende Eintragungshindernisse nicht beseitigt oder Eintragungsunterlagen nicht unverzüglich beschafft werden und die Gesellschaft trotz fehlender Eintragung bzw. Ablehnung des Eintragungsantrages unter Wegfall des Gründungsziels ihre Geschäfte weiter betreibt (U rteil des Bundesfinanzhofs "BFH" vom 16.12.1986 VII R 154/84 , BFH/NV 1987, 687).
- FG Brandenburg, 02.07.2003 - 2 K 1666/01
Körperschaftsteuerpfllicht einer Vorgesellschaft, deren Gründung scheitert; …
Während einerseits die Körperschaftsteuerpflicht verneint wird (so BFH in BStBl. III 1952, 172; offen gelassen jedoch in BStBl. III 1973, 568, unter 1. der Gründe;… Dötsch/Eversberg/Jost/Witt, Die Körperschaftsteuer, § 1 Rz. 110;… Kalbfleisch in Arthur Andersen, Körperschaftsteuergesetz , § 1 Rz. 125; Herrmann/Klempt in Herrmann/Heuer/Raupach, KStG , § 1 Anm. 85;… wohl auch Lademann/Dieterlen, KStG , § 1 Rz. 34; kritisch zur Verneinung der Körperschaftsteuerpflicht: Crzezelius, DStR 1987, 743, 750), wird andererseits danach differenziert, ob es sich um eine so genannte echte Vorgesellschaft, bei der die Gründung ernsthaft beabsichtigt ist, oder um eine so genannte unechte Vorgesellschaft handelt, die nicht ernsthaft auf eine Gründung einer GmbH ausgerichtet ist (…Blümich/Rengers, a.a.O., § 1 Rz. 183; FG Hamburg in EFG 1989, 594; zur entsprechenden haftungsrechtlichen Problematik vgl. BFH, Urteile vom 16. Dezember 1986 VII R 154/84, BFH/NV 1987, 687;… vom 01. Dezember 1987 VII R 206/85, BFH/NV 1988, 477; FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 23. Oktober 1997 5 K 1401/96 H, EFG 1998, 260; FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 09. Januar 2002 1 K 2002, 1131), oder es wird gar eine Körperschaftsteuerpflicht bis zur Aufgabe der Gründungsabsicht bejaht (…so etwa Streck, KStG , 5. Aufl., § 1 Rz. 8, mit weiteren Nachweisen). - BFH, 01.12.1987 - VII R 206/85
Anforderungen an das Vorliegen einer unechten Vorgesellschaft
Eine unechte Vorgesellschaft ist gegeben, wenn die Gründer von vornherein nicht die Absicht haben, die Eintragung als GmbH zu erreichen, oder wenn der Geschäftsbetrieb der Gründervereinigung dadurch zu einem Dauerzustand wird, daß der Eintragungsantrag nicht ernsthaft weiterbetrieben, insbesondere bestehende Eintragungshindernisse nicht beseitigt oder Eintragungsunterlagen nicht unverzüglich beschafft werden, oder wenn trotz der Ablehnung des Eintragungsantrages und damit des Wegfalls bzw. der Aufgabe des Gründungsziels eine Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern nicht erfolgt ist (vgl. Urteil des BFH vom 16. Dezember 1986 VII R 154/84, BFH / NV 1987, 687;… Scholz, Die Haftung im Gründungsstadium der GmbH, 1979, S. 96, 97;… Baumbach / Hueck, GmbH-Gesetz, 14. Aufl., Anm. 28, 29, 30 zu § 11). - FG Köln, 12.03.1997 - 11 K 2598/95
Grundsätze zur Haftung der Gesellschafter einer so genannten Vorgesellschaft; …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - FG Sachsen-Anhalt, 21.11.2002 - 5 K 263/97
Zulässigkeit des Einspruchs einer vollbeendeten Personengesellschaft zur …
Von einer sogenannten unechten Vorgesellschaft ist dann auszugehen, wenn eine GmbH nicht in das Handelsregister eingetragen wird, weil unter anderem die Gründer von vornherein nicht die Absicht hatten, die Eintragung der GmbH zu erreichen oder wenn der Eintragungsantrag nicht ernsthaft weiter betrieben wird, insbesondere, weil bestehende Eintragungshindernisse nicht beseitigt oder Eintragungsunterlagen nicht unverzüglich beschafft werden und die Gesellschaft trotz fehlender Eintragung bzw. Ablehnung des Eintragungsantrages unter Wegfall des Gründungsziels ihre Geschäfte weiter betreibt (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 16.12.1986 VII R 154/84, BFH/NV 1987, 687).
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