Rechtsprechung
| BFH, 26.02.2004 - VII R 32/03 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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VO Nr. 3665/87 Art. 11 Abs. 1, Art. 33 Abs. 1
- Judicialis
VO Nr. 3665/87 Art. 11 Abs. 1; ; VO Nr. 3665/87 Art. 33 Abs. 1
- IWW
- Wolters Kluwer
Ausfuhr von Marktordnungswaren - Anspruch des Erstattungsantragstellers auf Verrechnung mit dem vorfinanzierten Betrag - Antrag einer zu hohen Ausfuhrerstattung durch falsche Angaben - Sanktion der Verminderung des Erstattungsanspruches bei vorsätzlich falschen Angaben - ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VO Nr. 3665/87 Art. 11 Abs. 1, Art. 33 Abs. 1
- datenbank.nwb.de
20 v. H.-Zuschlag bei Rückforderung vorfinanzierter Ausfuhrerstattung auch auf Sanktionsbetrag
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- nwb.de (Verfahrensmitteilung)
VO (EWG) Nr 3665/87 Art 11 Abs 1, VO (EWG) Nr 3665/87 Art 33 Abs 1
Ausfuhrerstattung; Rückforderung; Sanktion; Zuschlag
Verfahrensgang
- FG Hamburg, 20.09.2002 - IV 462/98
- BFH, 26.02.2004 - VII R 32/03
Papierfundstellen
- BFHE 204, 527
- BB 2004, 1098
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (3)
- EuGH, 06.10.1982 - 283/81
CILFIT / Ministero della Sanità
Auszug aus BFH, 26.02.2004 - VII R 32/03
Denn die richtige Auslegung der maßgebenden Vorschriften ist zweifelsfrei (vgl. EuGH-Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81, EuGHE 1982, 3415). - EuGH, 27.02.1992 - C-5/90
Bremer Rolandmühle Erling u.a. / Hauptzollamt Hamburg-Jonas
Auszug aus BFH, 26.02.2004 - VII R 32/03
Rs. C-5/90 und C-206/90, EuGHE 1992, I-1157, 1223 Tz. 36). - EuGH, 05.02.1987 - 288/85
Hauptzollamt Hamburg-Jonas / Plange Kraftfutterwerke
Auszug aus BFH, 26.02.2004 - VII R 32/03
Richtig ist auch, wovon das angefochtene Urteil ausgeht, dass jener Zuschlag in erster Linie den dem Beteiligten durch Inanspruchnahme des Vorfinanzierungsverfahrens gewährten Vermögensvorteil (pauschalierend) abschöpfen soll (zu diesem Zweck des Zuschlages vgl. Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 5. Februar 1987 Rs. 288/85, EuGHE 1987, 621, 625 Tz. 14, und vom 27. Februar 1992 vbd.
- BFH, 26.02.2004 - VII R 34/03
Sanktion auch bei falschen Angaben im Vorfinanzierungsverfahren anwendbar
Der 20%-Zuschlag nach Art. 33 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung ist in diesem Falle unter Berücksichtigung der Sanktionsregelung des Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung zu berechnen (vgl. auch Senatsurteil vom 26. Februar 2004 VII R 32/03).Das hat der Senat im Einzelnen in dem Urteil VII R 32/03 vom heutigen Tage (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt) ausgeführt, auf das insofern Bezug genommen wird.
- BFH, 19.08.2008 - VII R 54/06
Kürzung der Ausfuhrerstattung als zusätzliche Sanktion bei Verenden von Tieren …
Die Ausgestaltung des Kürzungstatbestandes als Rechnungsposten bei der Festsetzung der Ausfuhrerstattung, die derjenigen der in der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen geregelten Sanktion bei falschen Angaben des Ausführers in der Ausfuhranmeldung gleicht (dazu Urteil des Senats vom 26. Februar 2004 VII R 32/03, BFHE 204, 527), ändert daran nichts. - BFH, 26.06.2007 - VII R 53/06
Ausfuhrerstattung: Prozesszinsen auf die erstattungsrechtliche Sanktion
Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 3665/87 ergänzt mit anderen Worten die Satz-Verordnung und modifiziert die Erstattungsberechnung (Senatsurteil vom 26. Februar 2004 VII R 32/03, BFHE 204, 527, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 2004, 234;… Senatsbeschluss vom 17. Januar 2006 VII B 308/04, BFH/NV 2006, 1170).
- BFH, 13.01.2005 - VII R 1/04
Vorlage an EuGH : Handelsübliche Qualität einer Erstattungsware - hier: …
Sowohl aus dem Wortlaut des Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 2 VO Nr. 3665/87 als auch aus Abs. 3 der Erwägungsgründe der VO Nr. 2945/94 ergibt sich, dass diese Sanktion nur zu verhängen ist, wenn der Ausführer eine höhere als die ihm zustehende Erstattung mit falschen Angaben beantragt hat (…vgl. Senatsbeschluss vom 20. April 2004 VII R 36/03, BFH/NV 2004, 1427; Senatsurteil vom 26. Februar 2004 VII R 32/03, BFHE 204, 527). - FG Hamburg, 10.11.2004 - IV 396/02 Auch die Erhebung eines Sanktionsbetrages sei nicht zu beanstanden, insoweit beruft er sich auf das Urteil des BFH vom 28.2.2004 (VII R 32/03).
Die grundsätzliche Zulässigkeit eines Zuschlags in Fällen der vorschussweisen Erstattung auf den Sanktionsbetrag hat der BFH in seinem Urteil vom 26.2.2004 ( VII R 32/03 , juris) ausdrücklich bejaht.
- BFH, 30.08.2005 - VII R 64/02
Ausfuhrerstattung; falsche Herstellererklärung
Ein Sanktionsbetrag wegen des nach dem Urteil des FG der Klägerin nicht zustehenden, jedoch von ihrer Rechtsvorgängerin beantragten Teilbetrages der Ausfuhrerstattung war von der ihr zu belassenden Ausfuhrerstattung nicht abzuziehen (vgl. dazu Urteil des erkennenden Senats vom 26. Februar 2004 VII R 32/03, BFHE 204, 527), nachdem keine Einwände gegen die Annahme des HZA und offenbar auch des EuGH und des FG erhoben oder ersichtlich sind, dass die Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 3 VO Nr. 3665/87 vorliegen. - BFH, 17.01.2006 - VII B 308/04
NZB: Ausfuhrerstattung
Die Frage, ob eine Sanktion auch auf die Erhöhung des von den Beteiligten bei zu Unrecht in Anspruch genommener Vorfinanzierung der Ausfuhrerstattung zurückzuzahlenden Differenzbetrages zu erheben ist, wenn in dem für die Ausfuhrware gewährten Vorfinanzierungsbetrag ein Teilbetrag enthalten ist, der zur Gänze zu Unrecht mit angesetzt worden ist (weil die Ausfuhrware tatsächlich die insoweit angesetzte Menge erstattungsfähiger Erzeugnisse nicht enthielt), ist durch das Urteil des Senats vom 26. Februar 2004 VII R 32/03 (BFHE 204, 527, ZfZ 2004, 234) sinngemäß geklärt. - BFH, 13.01.2005 - VII R 2/04 Sowohl aus dem Wortlaut des Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 2 VO Nr. 3665/87 als auch aus Abs. 3 der Erwägungsgründe der VO Nr. 2945/94 ergibt sich, dass diese Sanktion nur zu verhängen ist, wenn der Ausführer eine höhere als die ihm zustehende Erstattung mit falschen Angaben beantragt hat (…vgl. Senatsbeschluss vom 20. April 2004 VII R 36/03, BFH/NV 2004, 1427; Senatsurteil vom 26. Februar 2004 VII R 32/03, BFHE 204, 527).
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