Rechtsprechung
| BFH, 21.08.2007 - VII R 34/04 |
Volltextveröffentlichungen (5)
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- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Keine Fehlertoleranzen bei der zollamtlichen Überprüfung, ob die Ausfuhrerzeugnisse der in der Ausfuhranmeldung angegebenen Marktordnungs-Warenlistennummer entsprechen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Repräsentativität von gezogenen Proben einer Ausfuhrsendung; Wirksamkeit einer Teilbeschau unter Entnahme von Proben durch das Hauptzollamt; Ermessen einer Zollbehörde bezüglich des Umfangs der Untersuchung der Beschaffenheit eines Zollgutes; Voraussetzungen für eine ...
Verfahrensgang
- FG Hamburg, 24.03.2004 - IV 218/01
- BFH, 21.08.2007 - VII R 34/04
- BFH, 21.08.2007 - VII R 37/04
- FG Hamburg, 11.05.2010 - 4 K 134/08
- FG Hamburg, 11.05.2010 - 4 K 137/08
- FG Hamburg, 11.05.2010 - 4 K 189/08
- FG Hamburg, 11.05.2010 - 4 K 363/07
- EuGH, 23.09.2010 - C-323/10
- EuGH, 23.09.2010 - C-324/10
- EuGH, 23.09.2010 - C-325/10
- EuGH, 23.09.2010 - C-326/10
- EuGH, 24.11.2011 - C-323/10
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (4)
- BFH, 16.01.2007 - VII R 19/03
Ausfuhrerstattung nach fehlerhafter Beschau
Auszug aus BFH, 21.08.2007 - VII R 34/04
Da das Ausfuhrverfahren ein Zollverfahren ist (Art. 4 Nr. 16 Buchst. h ZK), sind für die amtlichen Feststellungen zur Warenbeschaffenheit die Art. 68 ff. ZK einschlägig (EuGH-Urteil in EuGHE 2006, I-7357, ZfZ 2006, 349; Senatsurteil vom 16. Januar 2007 VII R 19, 35/03, zur Veröffentlichung in BFHE bestimmt, ZfZ 2007, 160).Es handelte sich dabei auch nicht um eine fehlerhafte und damit unwirksame Teilbeschau, weshalb die Klägerin --anders als der Ausführer in dem vom Senat in ZfZ 2007, 160 entschiedenen Fall-- nicht so zu behandeln ist, als hätte eine Überprüfung ihrer Anmeldung überhaupt nicht stattgefunden.
Wenn der EuGH in seinem Urteil in EuGHE 2006, I-7357, ZfZ 2006, 349 und --ihm folgend-- der erkennende Senat mit Urteil in ZfZ 2007, 160 auf den seinerzeit zu entscheidenden Fall Art. 7 VO Nr. 1538/91 gleichwohl angewandt haben, so war dies dadurch gerechtfertigt, dass in jenem Fall die gesunde und handelsübliche Qualität der Ausfuhrerzeugnisse (Art. 21 Abs. 1 VO Nr. 800/1999) zweifelhaft war.
Dem Ausführer und nicht der Zollbehörde obliegt nämlich die materielle Beweislast für die Beschaffenheit der Ausfuhrerzeugnisse; der Ausführer hat danach seine im Ausfuhrverfahren gemachten Angaben zu beweisen und hat für den Fall, dass er dies nicht kann, die Feststellungslast zu tragen, falls Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Angaben unzutreffend sein könnten (vgl. Senatsurteil in ZfZ 2007, 160, m.w.N.; § 16 Abs. 1 Satz 3 der Ausfuhrerstattungsverordnung).
Anders als in dem vom Senat mit dem Urteil in ZfZ 2007, 160 entschiedenen Fall, in dem hinsichtlich der handelsüblichen Qualität der Erzeugnisse bestimmte Fehlertoleranzen eingeräumt waren, verhält es sich nämlich vorliegend nicht so, dass die Ausfuhrsendung auch einen bestimmten Anteil nicht erstattungsfähiger, d.h. nicht unter die Marktordnungs-Warenlistennummer 0207 12 10 9900 fallender, Erzeugnisse enthalten durfte und der Fund von fünf nicht erstattungsfähigen Geflügelkörpern deshalb nicht außergewöhnlich erscheinen musste.
Die Folgen der Unaufklärbarkeit der Erstattungsvoraussetzungen können sich dagegen nicht zu Lasten des HZA auswirken, denn es kann --wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt-- im Streitfall nicht davon ausgegangen werden, dass die Zollbehörde die einschlägigen Bestimmungen, die sie hätte kennen müssen, missachtet hat und dass sie mit den nunmehr aufgetretenen Zweifeln an der Erstattungsfähigkeit der Ausfuhrerzeugnisse die Klägerin in eine Beweisnot bringt, die durch eine den Vorschriften entsprechende Beschau und Probenziehung hätte vermieden werden können (vgl. dazu: Senatsurteil in ZfZ 2007, 160).
- EuGH, 07.09.2006 - C-353/04
Nowaco Germany - Verordnungen (EWG) Nrn. 1538/91 und 3665/87 - Zollkodex der …
Auszug aus BFH, 21.08.2007 - VII R 34/04
Schließlich folge auch aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 7. September 2006 Rs. C-353/04 (EuGHE 2006, I-7357, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2006, 349), dass die Vorschriften der VO Nr. 1538/91 zum Stichprobenumfang Anwendung fänden, woraus folge, dass im Streitfall die vom Hauptzollamt S entnommene Stichprobe nicht als repräsentativ angesehen werden könne.Da das Ausfuhrverfahren ein Zollverfahren ist (Art. 4 Nr. 16 Buchst. h ZK), sind für die amtlichen Feststellungen zur Warenbeschaffenheit die Art. 68 ff. ZK einschlägig (EuGH-Urteil in EuGHE 2006, I-7357, ZfZ 2006, 349; Senatsurteil vom 16. Januar 2007 VII R 19, 35/03, zur Veröffentlichung in BFHE bestimmt, ZfZ 2007, 160).
Wenn der EuGH in seinem Urteil in EuGHE 2006, I-7357, ZfZ 2006, 349 und --ihm folgend-- der erkennende Senat mit Urteil in ZfZ 2007, 160 auf den seinerzeit zu entscheidenden Fall Art. 7 VO Nr. 1538/91 gleichwohl angewandt haben, so war dies dadurch gerechtfertigt, dass in jenem Fall die gesunde und handelsübliche Qualität der Ausfuhrerzeugnisse (Art. 21 Abs. 1 VO Nr. 800/1999) zweifelhaft war.
Es ist nicht erkennbar, dass sonstige geeignete Beweismittel zur Verfügung stehen, um die in der streitigen Ausfuhrsendung enthaltene Menge erstattungsfähiger Waren zweifelsfrei (vgl. EuGH-Urteil in EuGHE 2006, I-7357, ZfZ 2006, 349 Rz 68) zu ermitteln; anders als die Klägerin meint, ist das Veterinärzeugnis kein insoweit geeignetes Beweismittel, da es nicht die Übereinstimmung der Ausfuhrerzeugnisse mit der Satzverordnung bescheinigt.
Unter diesen Umständen ist --wie der EuGH in EuGHE 2006, I-7357, ZfZ 2006, 349 ausgeführt hat-- das Verhalten des Ausführers und das der Zollbehörde danach zu würdigen, inwieweit diese jeweils ihre Rechte ausgeübt und ihre Verpflichtungen erfüllt haben, um aufgrund dieser Feststellung die angemessenen Konsequenzen hinsichtlich des Anspruchs auf Ausfuhrerstattung zu ziehen.
- BFH, 24.01.2006 - VII R 40/04
Einfuhrabgaben: Umfang der Warenbeschau
Auszug aus BFH, 21.08.2007 - VII R 34/04
Die gesetzliche Fiktion, dass der nicht geprüfte Teil der Ware dem geprüften Teil entspricht, setzt in diesen Fällen grundsätzlich nicht voraus, dass es sich bei den entnommenen und geprüften Proben um Durchschnittsproben der angemeldeten Waren handelt (vgl. zuletzt: Senatsurteil vom 24. Januar 2006 VII R 40/04, BFHE 212, 312, ZfZ 2006, 229, m.w.N.; ebenso Lichtenberg in Dorsch, Zollrecht, Art. 70 ZK Rz 2;… Schwarz in Schwarz/Wockenfoth, Zollrecht, 3. Aufl., Art. 70 ZK Rz 7;… Witte/Henke, Zollkodex, 4. Aufl., Art. 70 Rz 2 a.E.).Die Zollbehörde kann dann von einer einheitlichen Beschaffenheit der Erzeugnisse ausgehen und ihr weiteres Verwaltungshandeln und die in ihrem Ermessen stehende Entscheidung über den Umfang der Probenziehung danach ausrichten und sich darauf beschränken, eine Stichprobe zu entnehmen, die ausreicht, um die erforderliche Beschaffenheitsuntersuchung durchzuführen (Senatsurteil in BFHE 212, 312, ZfZ 2006, 229, m.w.N.).
- FG Hamburg, 24.03.2004 - IV 218/01
Ausfuhrerstattung: Umfang einer repräsentativen Probe - Beschaffenheit des …
Auszug aus BFH, 21.08.2007 - VII R 34/04
Zutreffend hat das FG in einem nahezu gleich liegenden Fall der Klägerin mit Urteil vom 24. März 2004 IV 218/01 (ZfZ 2005, 128) angenommen, dass gefrorene Hühner der Unterpos.
- FG Hamburg, 19.05.2011 - 4 K 140/10
Zollamtliche Beschaffenheitsbeschau von Basmati- Reis
Vor diesem Hintergrund nimmt der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung zum einen an, dass die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Beschaffenheit des Zollguts ermittelt wird, im pflichtgemäßen Ermessen der Zollbehörde liegt (vgl. BFH, Urteil vom 21.08.2007, VII R 34/04, juris; BFH, Urteil vom 24.01.2006, VII R 40/04, juris, m. w. N.).Da der Zollanmelder nach Art. 62 Abs. 1 Satz 2 ZK verpflichtet ist, die Waren mit den Merkmalen anzumelden, die zur Anwendung der Vorschriften für das von ihm beantragte Zollverfahren erforderlich sind, und zu diesen Merkmalen bei der Abfertigung zum freien Verkehr die Beschaffenheit der Ware und damit auch gehört, ob die angemeldete Ware in sich unterschiedlich beschaffen ist (…Schwarz, in: Schwarz/Wockenfoth, Zollrecht, 3. Auflage, Art. 70 ZK, Rz. 6), geht der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung zum anderen davon aus, dass es regelmäßig einer pflichtgemäßen Ermessensausübung entspricht, wenn sich die Zollbehörde in Fällen, in denen die Ware als einheitlich beschaffen angemeldet wird, auf die Beschau einer Stichprobe beschränkt (vgl. BFH, Urteil vom 21.08.2007, VII R 34/04, juris; BFH, Urteil vom 24.01.2006, VII R 40/04, juris, m. w. N.).
Der Dienstanweisung VSF Z 07 12 liegt die Erwägung zugrunde, dass bei bestimmten Waren - scil. insbesondere Schüttgut und Flüssigkeiten - die Ziehung und Untersuchung nur einer einzelnen (Stich-)Probe zu einer Beschaffenheitsfeststellung führen kann, die mit Unsicherheiten behaftet ist, weshalb aus diesem Grunde Proben in einer bestimmten Mindestmenge und/oder an verschiedenen Stellen zu ziehen sind, um eine repräsentative Probe zu erhalten (vgl. BFH, Urteil vom 21.08.2007, VII R 34/04, juris).
- FG Hamburg, 19.05.2011 - 4 K 99/10
Zollamtliche Beschaffenheitsbeschau von Basmati- Reis
Vor diesem Hintergrund nimmt der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung zum einen an, dass die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Beschaffenheit des Zollguts ermittelt wird, im pflichtgemäßen Ermessen der Zollbehörde liegt (vgl. BFH, Urteil vom 21.08.2007, VII R 34/04, juris; BFH, Urteil vom 24.01.2006, VII R 40/04, juris, m. w. N.).Da der Zollanmelder nach Art. 62 Abs. 1 Satz 2 ZK verpflichtet ist, die Waren mit den Merkmalen anzumelden, die zur Anwendung der Vorschriften für das von ihm beantragte Zollverfahren erforderlich sind, und zu diesen Merkmalen bei der Abfertigung zum freien Verkehr die Beschaffenheit der Ware und damit auch gehört, ob die angemeldete Ware in sich unterschiedlich beschaffen ist (…Schwarz, in: Schwarz/ Wockenfoth, Zollrecht, 3. Auflage, Art. 70 ZK, Rz. 6), geht der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung zum anderen davon aus, dass es regelmäßig einer pflichtgemäßen Ermessensausübung entspricht, wenn sich die Zollbehörde in Fällen, in denen die Ware als einheitlich beschaffen angemeldet wird, auf die Beschau einer Stichprobe beschränkt (vgl. BFH, Urteil vom 21.08.2007, VII R 34/04, juris; BFH, Urteil vom 24.01.2006, VII R 40/04, juris, m. w. N.).
Der Dienstanweisung VSF Z 07 12 liegt die Erwägung zugrunde, dass bei bestimmten Waren - scil. insbesondere Schüttgut und Flüssigkeiten - die Ziehung und Untersuchung nur einer einzelnen (Stich-)Probe zu einer Beschaffenheitsfeststellung führen kann, die mit Unsicherheiten behaftet ist, weshalb aus diesem Grunde Proben in einer bestimmten Mindestmenge und/oder an verschiedenen Stellen zu ziehen sind, um eine repräsentative Probe zu erhalten (vgl. BFH, Urteil vom 21.08.2007, VII R 34/04, juris).
- FG Hamburg, 11.05.2010 - 4 K 137/08
Ausfuhrerstattung - Tarifierung von Geflügelschlachtkörpern
In solchen Fallgestaltungen anzunehmen, die Zollbehörde könne sich auf die Entnahme einer Stichprobe beschränken, weil bereits eine einzige Probe die gesamte Ausfuhrsendung "repräsentiert" (in diesem Sinne BFH, Urteil vom 21.08.2007, VII R 34/04, BFH/NV 2008, 258, sowie juris), dürfte nach Ansicht des Senats angesichts der mit dieser Betrachtungsweise verbundenen Rechtsfolgen kaum mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu vereinbaren sein.
- FG Hamburg, 20.11.2018 - 4 K 192/16
Zollrecht: Zollamtliche und weitere Beschaffenheitsbeschau
Da der Zollanmelder nach Art. 62 Abs. 1 Satz 2 ZK verpflichtet ist, die Waren mit den Merkmalen anzumelden, die zur Anwendung der Vorschriften für das von ihm beantragte Zollverfahren erforderlich sind, und zu diesen Merkmalen bei der Abfertigung zum freien Verkehr die Beschaffenheit der Ware und damit auch gehört, ob die angemeldete Ware in sich unterschiedlich beschaffen ist (vgl. nur FG Hamburg, Urteil vom 19.05.2011, 4 K 140/10, juris), geht der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es regelmäßig einer pflichtgemäßen Ermessensausübung entspricht, wenn sich die Zollbehörde in Fällen, in denen die Ware als einheitlich beschaffen angemeldet wird, auf die Beschau einer Stichprobe beschränkt (vgl. BFH, Urteil vom 21.08.2007, VII R 34/04, juris; BFH, Urteil vom 24.01.2006, VII R 40/04, juris, m. w. N.). - FG Hamburg, 12.02.2010 - 4 K 387/07
Ausfuhrerstattung: Beschaffenheitsbeschau - Umfang einer Probe
Dass sich nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Zollbehörden im Rahmen des ihr bei der Probenziehung eingeräumten Ermessens auf die Entnahme einer Stichprobe beschränken können, wenn die Erzeugnisse in der Ausfuhranmeldung als einheitlich beschaffen beschrieben sind (vgl. BFH, Urteil vom 21.08.2007, VII R 34/04), ist dem beklagten Hauptzollamt im Streitfall ebenfalls nicht behilflich, denn der Gemeinschaftsgesetzgeber hat in Bezug auf die Beschau von Fleisch des - u.a. - Erzeugniscodes 0202 3090 9200 durch die Verordnung Nr. 765/2002 gerade verbindlich vorgegeben, dass eine Stichprobe keinen repräsentativen Probenumfang darstellt. - FG Hamburg, 18.09.2020 - 4 K 199/14
Zollrecht: (Nach)erhebung von Antidumpingzoll auf Einfuhren von …
Vielmehr kann, wenn der Zollanmelder keine Angaben zu einer etwaigen unterschiedlichen Beschaffenheit der angemeldeten Ware macht, und er damit selbst bekundet, dass sich Fragen zum Umfang und zur Repräsentativität einer Durchschnittsprobe von vornherein nicht stellen, weil in Fällen dieser Art bereits eine einzige Probe die gesamte Warensendung "repräsentiert", die Zollbehörde von einer einheitlichen Beschaffenheit der Ware ausgehen und den Umfang der Probenziehung ermessensfehlerfrei darauf beschränken, eine Stichprobe zu entnehmen, die ausreicht, um die erforderliche Beschaffenheitsuntersuchung durchzuführen (vgl. BFH, Urteil vom 24. Januar 2006, VII R 40/04; Beschluss vom 29. März 2007, VII B 203/06; Urteil vom 21. August 2007, VII R 34/04, jeweils in: juris).
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