Rechtsprechung
| BFH, 10.02.1981 - VII R 54/77 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- BFH, 14.12.2021 - VII R 61/20
Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 14.12.2021 VII R 15/19 - …
Für § 48 Abs. 2 AO, demzufolge Dritte sich vertraglich verpflichten können, für Leistungen aus dem Steuerschuldverhältnis einzustehen, gilt dies hingegen nicht; lediglich für die Bürgschaft erhielt Art. 195 ZK eine Sonderregelung, die aber die Möglichkeit eines Schuldbeitritts (kumulative Schuldübernahme) nach § 48 Abs. 2 AO ebenfalls nicht ausschloss (gleicher Ansicht: Gellert, Zollkodex und Abgabenordnung [2003], S. 61; ders. in Dorsch, Zollrecht [Stand: 01.08.2015], Art. 231 ZK Rz 4; Deimel in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp-- [Stand: 217. Lfg.], Art. 230-231 ZK Rz 9 f.; Boeker in HHSp, § 48 AO Rz 5; Kunz in Gosch, AO § 48 Rz 12; zur Abgrenzung gegenüber einer befreienden Schuldübernahme s. im Hinblick auf § 37 des Zollgesetzes bereits Senatsurteile vom 30.04.1980 - VII R 57/77, BFHE 131, 6; vom 10.02.1981 - VII R 54/77, und VII R 55/77, juris; vgl. auch Drüen in Tipke/Kruse, § 48 AO Tz 7; Boeker in HHSp, § 192 AO Rz 7).
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