Rechtsprechung
| BFH, 06.03.1990 - VII R 63/87 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Maßgeblichkeit der Nettolöhne bei der Berechnung der Haftungssumme noch ausstehender Lohnsteuer
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (11) Zitiert selbst (7)
- BFH, 20.04.1982 - VII R 96/79
Zur Haftung eines Geschäftsführers für nicht rechtzeitig abgeführte Lohnsteuer
Auszug aus BFH, 06.03.1990 - VII R 63/87
Die Frage des Verschuldens bei der Abführung einbehaltener Lohnsteuer sei streng zu beurteilen (Hinweis auf das Urteil des BFH vom 20. April 1982 VII R 96/79, BStBl II 1982, 521, 522).Wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausgereicht hätten, so hätten die Löhne nur gekürzt, nämlich in einer Höhe ausgezahlt werden dürfen, die auch noch die Abführung der Lohnsteuer ermöglicht hätte (§ 38 Abs. 3 EStG; Urteil in BStBl II 1982, 521, 523).
- BFH, 17.07.1984 - VII S 9/84
Inhaltliche Anforderungen an einen Haftungsbescheid - Haftungsbescheid gegen …
Auszug aus BFH, 06.03.1990 - VII R 63/87
Der Kläger hätte bei Auszahlung der Löhne nicht darauf vertrauen dürfen, daß noch Außenstände eingehen bzw. durch Beteiligungen Dritter der GmbH weitere Geldmittel zur Verfügung gestellt würden, die die Zahlung der einbehaltenen Lohnsteuer ermöglicht hätten (Hinweis auf BFH-Beschluß vom 17. Juli 1984 VII S 9/84, BFH / NV 1986, 583).Denn abgesehen davon, daß das FA nicht gehindert ist, seine titulierten Ansprüche im Vollstreckungsverfahren durchzusetzen, gilt auch hier, daß der Kläger in jedem Fall nun einmal das Haftungsrisiko, wie ausgeführt, übernommen hatte und auch dafür einstehen muß (vgl. auch Beschluß des BFH vom 17. Juli 1984 VII S 9/84, BFH / NV 1986, 583).
- BFH, 26.04.1984 - V R 128/79
GmbH - Haftung - Geschäftsführung
Auszug aus BFH, 06.03.1990 - VII R 63/87
Durch das System des Lohnsteuerabzugs bestehe eine unmittelbare Verbindung zwischen der abzuführenden Steuer und den jeweils verfügbaren Mitteln des Arbeitgebers, die eine vorrangige Tilgung der Lohnsteuer rechtfertigen (Hinweis auf BFH-Urteil vom 26. April 1984 V R 128/79, BStBl II 1984, 776, 779).
- BFH, 26.07.1988 - VII R 83/87
Zum Umfang der Geschäftsführerhaftung für Lohnsteuer und Säumniszuschläge
Auszug aus BFH, 06.03.1990 - VII R 63/87
Demgegenüber hat der BFH in dem - nach Erlaß des finanzgerichtlichen Urteils ergangenen - Urteil vom 26. Juli 1988 VII R 83/87 (BFHE 153, 512, BStBl II 1988, 859) entschieden, eine Bemessung der Haftungssumme auf der Grundlage der nach den ausgezahlten Nettolöhnen berechneten Lohnsteuer könne in Betracht kommen, wenn der in Anspruch genommene Geschäftsführer nachweisen kann, daß der zur Abführung der Lohnsteuer verpflichteten Gesellschaft bei der Lohnauszahlung tatsächlich nur Finanzmittel in Höhe der ausgezahlten Nettolöhne zur Verfügung gestanden haben. - BFH, 21.01.1972 - VI R 187/68
Haftung des Geschäftsführers einer GmbH & Co. KG nach § 109 AO wegen …
Auszug aus BFH, 06.03.1990 - VII R 63/87
Wenn der Kläger trotzdem die Löhne ungekürzt habe auszahlen lassen, ohne sich zu vergewissern, daß auch die entsprechende Lohnsteuer abgeführt werden konnte, so habe er damit die ihm als Geschäftsführer obliegende lohnsteuerliche Verpflichtung grob fahrlässig verletzt (Hinweis auf BFH-Urteil vom 21. Januar 1972 VI R 187/68, BStBl II 1972, 364, 366). - BFH, 21.05.1985 - VII R 100/82
Pflicht des Arbeitgebers, bei jeder Lohnzahlung die Lohnsteuer für die …
Auszug aus BFH, 06.03.1990 - VII R 63/87
Es lag in seiner Risikosphäre, die Liquidität der GmbH nach Fälligkeit der Lohnsteuerbeträge zu verbessern und durch den späteren Ausgleich der eingetretenen Steuerrückstände der Haftungsinanspruchnahme zu entgehen (vgl. Urteil des BFH vom 21. Mai 1985 VII R 100/82, BFH / NV 1986, 126). - FG Düsseldorf, 23.11.1983 - III 230/76
Auszug aus BFH, 06.03.1990 - VII R 63/87
Der Kläger beruft sich dieserhalb auf das Urteil des FG Düsseldorf vom 23. November 1983 III 230/76 L EFG 1984, 378).
- BFH, 01.08.2000 - VII R 110/99
GmbH-Geschäftsführer: Haftung für Verspätungszuschlag
Nach der Rechtsprechung des BFH handelt der Geschäftsführer zumindest grob fahrlässig, wenn er seiner Verpflichtung zur gleichrangigen Befriedigung der Arbeitnehmer hinsichtlich der Löhne und des FA wegen der darauf entfallenden Lohnsteuer nicht nachkommt (…vgl. Urteile des BFH vom 29. Mai 1990 VII R 81/89, BFH/NV 1991, 283; in BFHE 153, 512, BStBl II 1988, 859; vom 6. März 1990 VII R 63/87, BFH/NV 1990, 756, …und vom 20. April 1993 VII R 67/92, BFH/NV 1994, 142). - BFH, 21.12.1998 - VII B 175/98
Lohnsteuerhaftung des GmbH-Geschäftsführers
Reichen die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Befriedigung der arbeitsrechtlich geschuldeten Löhne (einschließlich des in ihnen enthaltenen Steueranteils) nicht aus, so darf der Geschäftsführer die Löhne nur entsprechend gekürzt auszahlen und muß aus den dadurch übrig-bleibenden Mitteln die auf die gekürzten (Netto-)Löhne entfallende Lohnsteuer an das FA abführen (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Urteile vom 26. Juli 1988 VII R 83/87, BFHE 153, 512, BStBl II 1988, 859; vom 6. März 1990 VII R 63/87, BFH/NV 1990, 756). - BFH, 09.01.1996 - VII B 189/95
Haftung des Geschäftsführers für Lohnsteuer
In mehreren Entscheidungen hat der Senat erkannt, daß der Geschäftsführer einer GmbH bei zur vollständigen Begleichung der Löhne unzureichenden Zahlungsmitteln verpflichtet ist, die Löhne in einem Umfang zu kürzen, der eine gleichmäßige Befriedigung der Arbeitnehmer hinsichtlich des Lohnes und des FA hinsichtlich der auf die gekürzten Löhne entfallenden Lohnsteuern sicherstellt (vgl. Urteile des Senats vom 20. April 1982 VII R 96/79, BFHE 135, 416, BStBl II 1982, 521;… in BFH/NV 1988, 685, und vom 6. März 1990 VII R 63/87, BFH/NV 1990, 756).
- BFH, 18.08.1999 - VII B 106/99
Haftungsbescheid
Hinsichtlich der Verpflichtung, die Lohnsteuer, einschließlich der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags, bis zum 10. Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteueranmeldungszeitraums an das FA abzuführen, hat der Senat in ständiger Rechtsprechung erkannt, daß der Geschäftsführer einer GmbH bei zur vollständigen Begleichung der Löhne unzureichenden Zahlungsmitteln verpflichtet ist, die Löhne in einem Umfang zu kürzen, der eine gleichmäßige Befriedigung der Arbeitnehmer hinsichtlich der Löhne und des FA hinsichtlich der auf die gekürzten Löhne entfallenden Lohnsteuern sicherstellt (vgl. Senatsurteile vom 20. April 1982 VII R 96/79, BFHE 135, 416, BStBl II 1982, 521, und vom 6. März 1990 VII R 63/87, BFH/NV 1990, 756). - FG Baden-Württemberg, 04.10.1994 - 6 V 22/94
Abgabenordnung; Haftungsbescheid
Für eine entgegenstehende Annahme fehlte jeder Anhaltspunkt (vgl. BFH-Urteil vom 6.3.1990 VII R 63/87, BFH/NV 1990, 756).Eine Bemessung der Haftungsssumme auf der Grundlage der nach den gekürzt ausgezahlten Nettolöhnen berechneten LSt kommt zwar in Ausnahmefällen und nur dann in Betracht, wenn der in Anspruch genommene Geschäftsführer nachweist, daß der zur Abführung der LSt verpflichteten Gesellschaft bei der Lohnauszahlung tatsächlich nur Finanzmittel in Höhe der ausbezahlten gekürzten Nettolöhne zur Verfügung gestanden haben (BFH in BFH/NV 1990, 756;… BFH-Beschluß vom 25.4.1989 VII 5 15/89, BFH/NV 1989, 757).
- FG Münster, 16.01.2014 - 9 K 2879/10
Grundsatz "anteiliger Tilgung" im Rahmen des § 69 AO
Reichen die dem Geschäftsführer zur Verfügung stehenden Mittel zur Befriedigung der arbeitsrechtlich geschuldeten Löhne (einschließlich des in ihnen enthaltenen Steueranteils) nicht aus, so darf der Geschäftsführer die Löhne nur entsprechend gekürzt auszahlen und muss aus den dadurch übrig bleibenden Mitteln die auf die gekürzten (Netto-)Löhne entfallende Lohnsteuer an das FA abführen (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Urteile vom 26.07.1988 VII R 83/87, BStBl II 1988, 859, und vom 06.03.1990 VII R 63/87, BFH/NV 1990, 756;… BFH-Beschluss vom 21.12.1998 VII B 175/98, BFH/NV 1999, 745). - FG Münster, 16.01.2014 - 9 K 2880/10
Grundsatz anteiliger Tilgung bei GF-Haftung
Reichen die dem Geschäftsführer zur Verfügung stehenden Mittel zur Befriedigung der arbeitsrechtlich geschuldeten Löhne (einschließlich des in ihnen enthaltenen Steueranteils) nicht aus, so darf der Geschäftsführer die Löhne nur entsprechend gekürzt auszahlen und muss aus den dadurch übrig bleibenden Mitteln die auf die gekürzten (Netto-)Löhne entfallende Lohnsteuer an das FA abführen (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Urteile vom 26.07.1988 VII R 83/87, BStBl II 1988, 859, und vom 06.03.1990 VII R 63/87, BFH/NV 1990, 756;… BFH-Beschluss vom 21.12.1998 VII B 175/98, BFH/NV 1999, 745). - FG Sachsen-Anhalt, 02.09.2002 - 1 K 609/97
Haftung eines nicht im Handelsregister eingetragenen GmbH-Geschäftsführers nach § …
Reichen die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Befriedigung der arbeitsrechtlich geschuldeten Löhne (einschließlich des in ihnen enthaltenen Steueranteils) nicht aus, so darf der Geschäftsführer die Löhne nur entsprechend gekürzt auszahlen und muss aus den dadurch übrigbleibenden Mitteln die auf die gekürzten (Netto-)Löhne entfallende Lohnsteuer an das Finanzamt abführen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH…, Beschluss vom 21. Dezember 1998, a.a.O.; BFH, Urteil vom 6. März 1990 VII R 63/87, BFH/NV 1990, 756; BFH, Urteil vom 26. Juli 1988 VII R 83/87, BStBl II 1988 S. 859). - BFH, 07.10.1992 - VII B 63/92
Pflicht zur Aufklärung der Haftungsquoten um der Sachaufklärungspflicht zu …
Es kommt also nicht darauf an, ob der Antragsteller, dem nach der Rechtsprechung des Senats die Feststellungslast für diese Behauptung zufällt (Senatsurteile vom 26. Juli 1988 VII R 83/77, BFHE 153, 512, 517, BStBl II 1988, 859, 861, und vom 6. März 1990 VII R 63/87, BFH/NV 1990, 756, 757), beweisfällig geblieben ist. - FG Rheinland-Pfalz, 24.11.2003 - 5 K 1229/00
Entnahme bei Übertragung von GmbH-Anteilen zum Nennwert
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - FG Münster, 29.09.1995 - 2 K 5006/93
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