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Rechtsprechung
   BFH, 19.01.1977 - VII R 84/73   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1977,13062
BFH, 19.01.1977 - VII R 84/73 (https://dejure.org/1977,13062)
BFH, Entscheidung vom 19.01.1977 - VII R 84/73 (https://dejure.org/1977,13062)
BFH, Entscheidung vom 19. Januar 1977 - VII R 84/73 (https://dejure.org/1977,13062)
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (1)

  • BFH, 09.04.1975 - VII R 12/70
    Auszug aus BFH, 19.01.1977 - VII R 84/73
    An der Rechtsauffassung im Urteil vom 1975-04-09 VII R 12/70 (BFHE 116, 211), daß bei einer zugesagten Drittlanderstattung in Gestalt der Genehmigung der abschöpfungsfreien Einfuhr bei der tatsächlichen Ausfuhr in ein Mitgliedsland die hierfür vorgesehene Barerstattung nicht angerechnet werden kann, wird festgehalten.
  • BVerwG, 09.12.1998 - 3 C 1.98

    Referenzmengenübergang nach Pachtbeendigung; Fünf-Hektar-Klausel; Verwirkung der …

    Die Unkenntnis oder Verkennung der eigenen Rechtsposition schließt die Bewertung der späten Geltendmachung als treuwidrig aus (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Mai 1960 BVerwG VI C 212.56 - DVBl 1960, 678 und vom 24. Februar 1958 BVerwG VI C 234.57 BVerwGE 6, 204 ; BFH, Urteil vom 19. Januar 1977 VII R 84/73 BFHE 121, 251 ; BSG, Urteil vom 29. Juni 1972, SGb 1973, 406 ).
  • BFH, 02.02.1984 - VII R 72/79
    Maßgebend ist vielmehr, daß dem Verhalten der Verwaltung hätte entnommen werden dürfen, sie werde den Widerruf nicht mehr vornehmen (vgl. BFH-Urteile vom 19.11.1977 VII R 84/73 und vom 19.12.1979 I R 23/79).13. NV: Da der Widerruf einer Ausfuhrerstattung nicht ohne weiteres mit der Festsetzung von Steuern und Steuervergütungen und mit den Ansprüchen aus einem Steuerschuldverhältnis vergleichbar ist, ist eine Ausdehnung der für sie geltenden Festsetzungsfristen und Verjährungsfristen auf den Erstattungswiderruf nicht gerechtfertigt.14. NV: Der EuGH ist befugt, im Wege der Vorabentscheidung nach Art. 177 EWGV dem vorlegenden Gericht alle Kriterien für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts an die Hand zu geben, die es diesem ermöglichen, über die Vereinbarkeit der einschlägigen innerstaatlichen Vorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht zu befinden (vgl. Rechtsprechung: EuGH).15. NV: § 17 Abs. 1 Satz 2 ZG ist auf alle Ausfuhren anzuwenden.
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