Rechtsprechung
| BFH, 10.06.1997 - VII R 93/96 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- FG Hessen, 16.03.2005 - 4 K 937/03
Bestimmtheit der Forderung in Arrestanordnung und Einziehungsbescheid
Auch hat der Bundesfinanzhof zur Rechtslage vor § 309 Abs. 2 AO jetziger Fassung entschieden, dass die Angabe des Schuldgrundes nach Abgabeart und Entstehung der Zahlungsverpflichtung zum notwendigen Inhalt der dem Drittschuldner zuzustellenden Pfändungsverfügung gehöre (BFH-Urteil vom 08.02.1983 VII R 93/96, BStBl II 1983, 435).Aber gleichwohl ist dies für die Wirksamkeit der Pfändung nicht notwendig; denn die fehlende Angabe des Schuldgrundes führt nur zu deren Rechtswidrigkeit und damit Anfechtbarkeit, nicht jedoch zur Unwirksamkeit (BFH vom 08.02.1983 a.a.O.).
- BFH, 10.06.1997 - VII R 92/96
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Anmerkung: Von der Veröffentlichung der Parallelentscheidung VII R 93/96 vom selben Tag wird abgesehen.
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