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Rechtsprechung
   BFH, 06.11.1995 - VII S 14/95   

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https://dejure.org/1995,13615
BFH, 06.11.1995 - VII S 14/95 (https://dejure.org/1995,13615)
BFH, Entscheidung vom 06.11.1995 - VII S 14/95 (https://dejure.org/1995,13615)
BFH, Entscheidung vom 06. November 1995 - VII S 14/95 (https://dejure.org/1995,13615)
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (3)

  • BFH, 23.02.1989 - V S 3/88

    Gericht der Hauptsache - Nichtzulassungsbeschwerde - Abhilfe

    Auszug aus BFH, 06.11.1995 - VII S 14/95
    Der BFH ist zur Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zuständig, denn er ist, seitdem das FG beschlossen hat, der Nichtzulassungsbeschwerde nicht abzuhelfen, Gericht der Hauptsache i. S. des § 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- (BFH-Beschluß vom 23. Februar 1989 V S 3/88, BFHE 155, 501, BStBl II 1989, 424).
  • BFH, 17.11.1988 - VIII S 11/88

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheids

    Auszug aus BFH, 06.11.1995 - VII S 14/95
    Es kann dahinstehen, ob der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, der noch beim FG gestellt worden ist, unzulässig ist, weil der Antragsteller nicht durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten ist, wie dies gemäß Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs für Verfahren vor dem BFH vorgeschrieben ist (vgl. hierzu die BFH-Beschlüsse vom 17. November 1988 VIII S 11/88, BFH/NV 1989, 448, …und vom 15. Januar 1992 X S 10/91, BFH/NV 1992, 676).
  • BFH, 15.01.1992 - X S 10/91

    Aussetzung der Vollziehung durch das Gericht der Hauptsache bei Vorliegen …

    Auszug aus BFH, 06.11.1995 - VII S 14/95
    Es kann dahinstehen, ob der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, der noch beim FG gestellt worden ist, unzulässig ist, weil der Antragsteller nicht durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten ist, wie dies gemäß Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs für Verfahren vor dem BFH vorgeschrieben ist (…vgl. hierzu die BFH-Beschlüsse vom 17. November 1988 VIII S 11/88, BFH/NV 1989, 448, und vom 15. Januar 1992 X S 10/91, BFH/NV 1992, 676).
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