Rechtsprechung
| BFH, 22.04.2009 - VII S 43/08 (PKH) |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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Keine Befassung des gesamten Prüfungsausschusses im Überdenkungsverfahren
- Judicialis
- Wolters Kluwer
Anspruch eines Prüflings auf abweichende Festsetzung einer Note gem. § 24 Abs. 5 Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anspruch eines Prüflings auf abweichende Festsetzung einer Note gem. § 24 Abs. 5 Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB)
- datenbank.nwb.de
Kein Rechtsanspruch des Prüflings, dass sich im Überdenkungsverfahren der gesamte Prüfungsausschuss mit den Bewertungen auseinandersetzt
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BFH, 29.07.2009 - VII B 195/08
Sinn und Zweck des Überdenkungsverfahrens - Kein Rechtsanspruch des Prüflings auf …
- BFH, 08.05.2024 - VII B 5/23
Besetzung des Prüfungsausschusses in der Steuerberaterprüfung
Es ist nicht erkennbar, woraus sich ein subjektives Recht des Prüflings ergeben sollte, dass der Prüfungsausschuss stets gemäß § 24 Abs. 5 DVStB entscheidet, ob er von seiner Befugnis Gebrauch machen will, die Prüfungsnote abweichend von dem Vorschlag der Prüfer gemäß § 24 Abs. 3 DVStB und abweichend von § 24 Abs. 4 DVStB festzusetzen, der bestimmt, dass der Prüfungsausschuss die Note festsetzen muss, wenn sich die Prüfer nicht auf einen gemeinsamen Notenvorschlag einigen können (Senatsbeschluss vom 22.04.2009 - VII S 43/08 (PKH), BFH/NV 2009, 1462, unter 1. der Gründe). - FG München, 07.12.2011 - 4 K 1146/09
Steuerberaterprüfung: Bewertung der Aufsichtsarbeit - Überdenkungsverfahren
Es besteht auch kein Rechtsanspruch des Prüflings darauf, dass sich im Überdenkungsverfahren der Prüfungsausschuss in seiner Gesamtheit mit den Bewertungen auseinandersetzt (BFH-Urteile vom 3. Februar 2004 VII R 1/03, BFHE 204, 546, BStBl II 2004, 842; vom 5. Oktober 1999 VII R 152/97, BFHE 191, 140, BStBl II 2000, 93; BFH-Beschlüsse vom 29. Juli 2009 VII B 195/08, Juris; vom 22. April 2009 VII S 43/08, BFH/NV 2009, 1462).
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