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Rechtsprechung
   BGH, 04.07.1957 - VII ZB 2/57   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1957,845
BGH, 04.07.1957 - VII ZB 2/57 (https://dejure.org/1957,845)
BGH, Entscheidung vom 04.07.1957 - VII ZB 2/57 (https://dejure.org/1957,845)
BGH, Entscheidung vom 04. Juli 1957 - VII ZB 2/57 (https://dejure.org/1957,845)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 25, 111
  • NJW 1957, 1360
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (1)

  • BGH, 14.07.1955 - IV ZB 51/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 04.07.1957 - VII ZB 2/57
    Vgl. dazu auch die Entscheidung des BGH in NJW 1955, 1514 und den Aufsatz von Nehlert in JR 1955, 165 ff.
  • BGH, 02.03.1959 - VII ZR 30/58

    Rechtsmittel

    Soweit nun in dem Darlehensvertrag vereinbart worden ist, daß alle Zahlungen "in der Wohnung des Gläubigers" zu leisten sind, ist damit zwischen den Beteiligten ein im Ausland gelegener Zahlungsort bestimmt worden (vgl. BGHZ 25, 111 und Urteil des Schiedsgerichtshofs für das Abkommen über deutsche Auslandsschulden vom 3. Juli 1958 in WM 1958, 1170).

    Baß durch solche Möglichkeiten eine Forderung noch nicht ihren spezifisch ausländischen Charakter verliert, hat der Senat bereits entschieden (BGHZ 25, 111).

  • BGH, 25.11.1957 - VII ZR 201/56

    Sittenwidrige Enteignung und Schuldübernahme

    Insoweit hätte es nicht einmal der Bezeichnung des im Ausland belegenen Ortes bedurft; vielmehr genügte es, wenn sich der Schweizer Erfüllungs- und Zahlungsort eindeutig aus den Umständen ergab (BGHZ 25, 111, Vgl. im übrigen den Beschluß der Gemischten Kommission für das Abkommen über deutsche Auslandsschulden NJW 1956, 1893, der einen mit dem vorliegenden im wesentlichen gleichen Sachverhalt betrifft.).
  • BGH, 16.10.1958 - VII ZR 141/57

    Rechtsmittel

    Die danach mögliche Umstellung im Verhältnis 1 : 1 tritt nicht von selbst ein, sondern nur durch einen rechtsgestaltenden Beschluß im Regelungsverfahren (BGH in NJW 1955, 1514 und BGHZ 25, 111, 112 f) [BGH 04.07.1957 - VII ZB 2/57]; Vorher könnte der Beklagte, selbst wenn im übrigen die Voraussetzungen einer Umstellung im Verhältnis 1 : 1 vorliegen würden, diese nicht für sich beanspruchen.
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