Rechtsprechung
| BGH, 03.05.1984 - VII ZB 2/84 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist - Vorliegen eines offenbaren Organisationsverschuldens der Prozessbevollmächtigten - Unterzeichnung eines an das Oberlandesgericht gerichteten Schriftsatzes von einem dort nicht ...
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- BGH, 21.05.1975 - VIII ZB 23/75
Unterzeichnung eines Berufungsschriftsatzes von einem Rechtsanwalt, der bei dem …
Auszug aus BGH, 03.05.1984 - VII ZB 2/84
Gegen diese Gefahr muß durch ausreichende organisatorische Maßnahmen Vorsorge getroffen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Mai 1975 - VIII ZB 23/75 = VersR 1975, 921 -, vom 18. Mai 1982 - VI ZB 1/82 = VersR 1982, 848, 849).Vielmehr müssen dafür eine besondere Aktenordnung und vor allem eine Postausgangskontrolle eingerichtet werden (vgl. auch BGH VersR 1975, 921), die es ausschließen, daß bestimmende Schriftsätze an das Oberlandesgericht mit der Unterschrift eines dort nicht zugelassenen Rechtsanwalts hinausgehen.
- BGH, 18.05.1982 - VI ZB 1/82
Vertretereigenschaft - Ausschluß - Postulationsfähigkeit - Anwaltsverschulden
Auszug aus BGH, 03.05.1984 - VII ZB 2/84
Gegen diese Gefahr muß durch ausreichende organisatorische Maßnahmen Vorsorge getroffen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Mai 1975 - VIII ZB 23/75 = VersR 1975, 921 -, vom 18. Mai 1982 - VI ZB 1/82 = VersR 1982, 848, 849).
- BGH, 02.07.1986 - VIII ZB 24/86
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung durch den …
So muß zum Beispiel, wenn in einem Anwaltsbüro mehrere Anwälte tätig sind, die teils beim Landgericht und Oberlandesgericht, teils aber nur beim Landgericht zugelassen sind, eine Postausgangskontrolle eingerichtet werden, die es ausschließt, daß bestimmende Schriftsätze an das Oberlandesgericht mit der Unterschrift eines dort nicht zugelassenen Anwalts hinausgehen (vgl. BGH, Beschluß vom 3. Mai 1984 - VII ZB 2/84, JurBüro 1984, 1348; vom 18. Mai 1982 - VI ZB 1/82, VersR 1982, 848 und Senatsbeschluß vom 21. Mai 1975 - VIII ZB 23/75, VersR 1975, 921). - BGH, 01.04.1993 - VII ZB 1/93
Geltendmachung eines restlichen Architektenhonorars - Wiedereinsetzung in den …
So hätte sich beispielsweise angeboten, für die beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwälte Dr. P. und Z. zweierlei Unterschriftsmappen einzurichten, nämlich jeweils eine für Schriftsätze an das Landgericht, die auch Rechtsanwalt H. unterschreiben darf, und andere, besonders gekennzeichnete Mappen, die allein den Rechtsanwälten Dr. P. und Z. vorgelegt werden dürfen, so daß eine Unterzeichnung in Vertretung durch Rechtsanwalt H. nicht in Betracht kommt (vgl. dazu schon den Senatsbeschluß vom 3. Mai 1984 - VII ZB 2/84 = JurBüro 1984, 1348). - BGH, 20.04.1989 - VII ZB 3/89
Gemeinschaftspraxis - Ausgangskontrolle - Schriftsätze - Unterzeichnung - …
Bei derartigen Gemeinschaftspraxen ist deshalb die Einrichtung einer besonderen Ausgangskontrolle erforderlich, die sicherstellt, daß z.B. an ein Oberlandesgericht zu richtende bestimmende Schriftsätze auch von einem beim Oberlandesgericht zugelassenen Mitglied der Anwaltssozietät unterzeichnet sind (vgl. Senatsbeschluß vom 3. Mai 1984 - VII ZB 2/84 = Für Büro 1984, 1348 m.w.N.).
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