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| BGH, 14.02.1961 - VII ZB 24/60 |
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- BGH, 15.02.1960 - VII ZB 5/60
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 14.02.1961 - VII ZB 24/60
Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten im ersten Rechtszuge, Rechtsanwalt Dr. R., hätte die Berufungsfrist sofort nach der am 20. September 1960 erfolgten Zustellung in den Handakten vermerken und die Eintragung im Fristenkalender veranlassen müssen (vgl. Beschluß des Senatsvom 15. Februar 1960 VII ZB 5/60 = VersR 1960, 406).
- BFH, 09.05.1961 - I 237/60 S
Einlegung eines Rechtsmittel bei Vorliegen des Bescheids und Kenntnis durch den …
unterstellt, der Tag der Zustellung des Körperschaftsteuerbescheids an sie, der Beginn und der Ablauf der Rechtsmittelfrist seien ermittelt und der Fristablaut wenigstens in den Handakten des Bevollmächtigten vermerkt worden (vgl. Beschluß des Bundesgerichtshofs VII ZB 24/60 vom 14. Februar 1961, Versicherungsrecht 1961 S. 360), kann Nachsicht nicht gewährt werden.Der Tag des Ablaufs der Rechtsmittelfrist muß nicht nur in der Fristenkontrolle, sondern auch in den Handakten vermerkt werden (Beschlüsse des Bundesgerichtshofs VII ZB 5/60 vom 15. Februar 1960, Versicherungsrecht 1960 S. 406; VII ZB 24/60 vom 14. Februar 1961, Versicherungsrecht 1961 S. 360).
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