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Rechtsprechung
   BGH, 20.02.2014 - VII ZB 44/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,4105
BGH, 20.02.2014 - VII ZB 44/13 (https://dejure.org/2014,4105)
BGH, Entscheidung vom 20.02.2014 - VII ZB 44/13 (https://dejure.org/2014,4105)
BGH, Entscheidung vom 20. Februar 2014 - VII ZB 44/13 (https://dejure.org/2014,4105)
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Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Forderungspfändung - und die zum Antragsformular beigefügte Seite

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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (1)

  • BGH, 13.02.2014 - VII ZB 39/13

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Voraussetzungen einer Befreiung vom Formularzwang …

    Auszug aus BGH, 20.02.2014 - VII ZB 44/13
    Wie der Senat mit Beschluss vom 13. Februar 2014 - VII ZB 39/13 (zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) entschieden hat, sind die den Formularzwang regelnden Normen verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass der Gläubiger vom Formularzwang entbunden ist, soweit das Formular unvollständig, unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist.

    Die den Formularzwang regelnden Normen sind nach ihrem Sinn und Zweck dahingehend auszulegen, dass auch die Nutzung solcher Formulare möglich ist, die im Layout geringe, für die zügige Bearbeitung des Antrags nicht ins Gewicht fallende Änderungen enthalten (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - VII ZB 39/13, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    Die farbige Gestaltung der Formulare dient nicht in erster Linie dem Ziel, die Vollstreckungsgerichte zu entlasten, sondern hat den Zweck, dem Antragsteller das Ausfüllen des Formulars zu erleichtern (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - VII ZB 39/13, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

  • BGH, 04.11.2015 - VII ZB 22/15

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Pflicht zur Nutzung des …

    In diesen seinen Fall nicht zutreffend erfassenden Bereichen ist es nicht zu beanstanden, wenn er in dem Formular Streichungen, Berichtigungen oder Ergänzungen vornimmt oder das Formular insoweit nicht nutzt, sondern auf beigefügte Anlagen verweist (vgl. BGH…, Beschluss vom 13. Februar 2014 - VII ZB 39/13, BGHZ 200, 145 Rn. 36;… Beschluss vom 20. Februar 2014 - VII ZB 31/13, JurBüro 2014, 323 Rn. 16;… Beschluss vom 20. Februar 2014 - VII ZB 46/13, JurBüro 2014, 325 Rn. 13; Beschluss vom 20. Februar 2014 - VII ZB 44/13, juris Rn. 13).
  • LG Wuppertal, 08.02.2017 - 16 T 463/16

    Formularzwang, Anlagen, Forderungsaufstellung

    Sie meint unter Verweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH, Beschluss v. 20.02.2014 - VII ZB 31/13 und BGH, Beschluss v. 20.02.2014 - VII ZB 44/13), die Nutzung von Anlagen sei auch unter Berücksichtigung des Formularzwangs zulässig, insbesondere sei der Gläubiger vom Formularzwang entbunden, soweit das Formular unvollständig, unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich sei.

    Es ist deshalb grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Gläubiger über die im Formular zu Anspruch D in Ziff. 1-5 aufgeführten Forderungen hinaus weitere Forderungen bezeichnen will, die mitgepfändet werden sollen, und diese, wenn der Raum unter Ziff. 6 und unter Anspruch G, wie noch zu zeigen ist, hierfür nicht ausreicht, in einer Anlage zum Antrag aufführt (BGH, Beschluss vom 20.02.2014 - VII ZB 44/13 Rn. 13).

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