Rechtsprechung
| BGH, 18.12.2003 - VII ZB 55/02 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - Judicialis
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Auszahlung eines Gewährleistungseinbehalts; Rücknahme einer noch nicht zugestellten Klage; Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstandes und Streitstandes nach billigem Ermessen des Gerichts
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO (ab 1.1.2002) § 269 Abs. 3 S. 3
Kostenentscheidung bei Klagerücknahme vor Zustellung - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Anwendungsbereich des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BauR 2004, 1183
- BauR 2004, 872
- ZfBR 2004, 373
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (1)
- BGH, 18.11.2003 - VIII ZB 72/03
Kostenentscheidung bei Klagerücknahme vor Zustellung
Auszug aus BGH, 18.12.2003 - VII ZB 55/02
Dies hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluß vom 18. November 2003 (VIII ZB 72/03, zur Veröffentlichung bestimmt), dem der Senat sich anschließt, ausgesprochen.
- BGH, 06.07.2005 - IV ZB 6/05
Kostenentscheidung nach Klagerücknahme
Deshalb hat das ZPO-Reformgesetz eine Abweichung von dem Grundsatz des § 269 Abs. 3 Satz 2 eingeführt (…BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2003 aaO unter II 2; vom 18. November 2003 - VIII ZB 72/03 - BGH-Report 2004, 562 unter II 1 und 2 a; vom 18. Dezember 2003 - VII ZB 55/02 - ZfBR 2004, 373 unter III 1). - BGH, 09.02.2005 - XII ZB 146/04
Kostenpflicht bei Rücknahme einer mit einem Prozesskostenhilfeantrag verbundenen …
Wie der Bundesgerichtshof - nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses - entschieden hat, ist die durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) eingefügte Vorschrift des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO (a.F.) auch dann anwendbar, wenn eine Klage zurückgenommen wird, bevor sie zugestellt worden ist, und wenn die Zustellung deshalb nachfolgend unterbleibt (BGH Beschlüsse vom 18. November 2003 - VIII ZB 72/03 - FamRZ 2004, 697 und vom 18. Dezember 2003 - VII ZB 55/02 - ZfBR 2004, 373). - AG Brandenburg, 12.07.2010 - 31 C 321/09
Räumung zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit der Räumungsklage
Wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, ist die durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) eingefügte Vorschrift des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO sogar dann anwendbar, wenn eine Klage zurückgenommen wird, bevor sie zugestellt worden ist, und wenn die Zustellung deshalb nachfolgend unterbleibt (BGH, FamRZ 2004, Seite 697; BGH, ZfBR 2004, Seite 373). - AG Brandenburg, 22.01.2009 - 31 C 257/08 Wie der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich somit entschieden hat, ist die durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl., Teil I, Seite 1887) eingefügte Vorschrift des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO auch dann anwendbar, wenn eine Klage zurückgenommen wird, bevor sie zugestellt worden ist, und wenn die Zustellung deshalb nachfolgend unterbleibt ( BGH, FamRZ 2004, Seite 697; BGH, ZfBR 2004, Seite 373 ).
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