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Rechtsprechung
   BGH, 28.09.1989 - VII ZB 7/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,10532
BGH, 28.09.1989 - VII ZB 7/89 (https://dejure.org/1989,10532)
BGH, Entscheidung vom 28.09.1989 - VII ZB 7/89 (https://dejure.org/1989,10532)
BGH, Entscheidung vom 28. September 1989 - VII ZB 7/89 (https://dejure.org/1989,10532)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist - Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten - Löschung von Notfristen erst nach Absendung des fristwahrenden Schriftstücks

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.07.1989 - VII ZB 2/89

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der …

    Auszug aus BGH, 28.09.1989 - VII ZB 7/89
    Wie in der Rechtsprechung seit langem anerkannt ist, erfordert eine ordnungsgemäße Endkontrolle fristwahrender Maßnahmen, daß Notfristen erst dann gelöscht werden dürfen, wenn das fristwahrende Schriftstück auch wirklich abgesandt ist oder jedenfalls sichere Vorsorge dafür getroffen worden ist, daß das "postfertige" Schriftstück tatsächlich hinausgeht (Senatsbeschluß vom 21. April 1988 - VII ZB 4/88 = VersR 1988, 942 m.w.N.; vgl. auch BGH NJW 1989, 1157 und Senatsbeschluß vom 13. Juli 1989 - VII ZB 2/89 - noch nicht veröffentlicht -).

    Das ist nicht geeignet, die fehlende organisatorische Kontrolle der Ausgangsbearbeitung zu ersetzen (vgl. auch Senatsbeschluß vom 13. Juli 1989 - VII ZB 2/89 -).

  • BGH, 08.11.1988 - VI ZB 26/88

    Anforderungen an die Büroorganisation im Hinblick auf die Abwesenheit des …

    Auszug aus BGH, 28.09.1989 - VII ZB 7/89
    Wie in der Rechtsprechung seit langem anerkannt ist, erfordert eine ordnungsgemäße Endkontrolle fristwahrender Maßnahmen, daß Notfristen erst dann gelöscht werden dürfen, wenn das fristwahrende Schriftstück auch wirklich abgesandt ist oder jedenfalls sichere Vorsorge dafür getroffen worden ist, daß das "postfertige" Schriftstück tatsächlich hinausgeht (Senatsbeschluß vom 21. April 1988 - VII ZB 4/88 = VersR 1988, 942 m.w.N.; vgl. auch BGH NJW 1989, 1157 und Senatsbeschluß vom 13. Juli 1989 - VII ZB 2/89 - noch nicht veröffentlicht -).
  • BGH, 21.04.1988 - VII ZB 4/88

    Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines Prozessbevollmächtigten hinsichtlich …

    Auszug aus BGH, 28.09.1989 - VII ZB 7/89
    Wie in der Rechtsprechung seit langem anerkannt ist, erfordert eine ordnungsgemäße Endkontrolle fristwahrender Maßnahmen, daß Notfristen erst dann gelöscht werden dürfen, wenn das fristwahrende Schriftstück auch wirklich abgesandt ist oder jedenfalls sichere Vorsorge dafür getroffen worden ist, daß das "postfertige" Schriftstück tatsächlich hinausgeht (Senatsbeschluß vom 21. April 1988 - VII ZB 4/88 = VersR 1988, 942 m.w.N.; vgl. auch BGH NJW 1989, 1157 und Senatsbeschluß vom 13. Juli 1989 - VII ZB 2/89 - noch nicht veröffentlicht -).
  • BGH, 01.04.1993 - III ZB 33/92

    Fristgerechter Eingang eines Schriftstücks bei Gericht - Eingangsstempel des …

    Eine derartige Ausgangskontrolle hat aber die Aufgabe, zu sichern, daß alle Arbeitsgänge rechtzeitig abgeschlossen werden, bei denen ein Schriftstück noch außer Kontrolle geraten kann (BGH, Beschluß vom 28. September 1989 - VII ZB 7/89 - HFR 1990, 394).
  • BGH, 01.10.1992 - IX ZB 41/92

    Wiedereinsetzung bei Versäumung der Berufungsfrist: Anwaltsverschulden infolge …

    Ferner ist unklar, warum die eingetragene Frist auch bei der erforderlichen Postausgangskontrolle (zu deren Ausgestaltung vgl. BGH, Beschl. v. 9. Juli 1985 - VI ZB 10/85, VersR 1985, 1184, 1185; v. 9. November 1977 - VIII ZB 28/77, S. 3 f; v. 28. September 1989 - VII ZB 7/89, S. 4 f; v. 21. März 1990 - VIII ZB 40/89, S. 4 ff; Senatsbeschl. v. 12. März 1992 - IX ZB 95/91, S. 5, jeweils m.w.N.) unbemerkt blieb.
  • BGH, 05.07.1990 - IX ZB 58/90

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Ausgangskontrolle bei fristwahrenden …

    Soweit sich das Berufungsgericht auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 28. September 1989 (VII ZB 7/89) stützt, übersieht es, daß in dem dort entschiedenen Fall die Frist versäumt wurde, weil sie schon vor der Unterschrift des Rechtsanwalts unter den Schriftsatz im Kalender gelöscht worden war.
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