Rechtsprechung
| BGH, 20.09.1984 - VII ZB 9/84 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen einer Rechtsmittelversäumung aufgrund unerwarteter Erkrankung - Folgen einer vergessenen Frist wegen vorübergehender Erkrankung ohne Vorsorgemaßnahmen eines Rechtsanwalts - Pflicht eines Anwalts zur Anweisung einer ...
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BGH, 07.05.1982 - V ZR 233/81
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung einer …
Auszug aus BGH, 20.09.1984 - VII ZB 9/84
Jeder Rechtsanwalt muß die nach den jeweiligen Umständen gebotene Vorsorge für den Fall treffen, daß er unvorhergesehen an der Wahrnehmung seiner Aufgaben, insbesondere an der Wahrung gesetzlicher Fristen gehindert wird (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 1982 - V ZR 223/81 = VersR 1982, 802 m.N.; Beschluß vom 21. Dezember 1982 - VI ZB 16/82 = VersR 1983, 272). - BGH, 21.12.1982 - VI ZB 16/82
Verfahren - Prozeßbevollmächtigter - Rechtsmittelfrist - Abwesenheit
Auszug aus BGH, 20.09.1984 - VII ZB 9/84
Jeder Rechtsanwalt muß die nach den jeweiligen Umständen gebotene Vorsorge für den Fall treffen, daß er unvorhergesehen an der Wahrnehmung seiner Aufgaben, insbesondere an der Wahrung gesetzlicher Fristen gehindert wird (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 1982 - V ZR 223/81 = VersR 1982, 802 m.N.; Beschluß vom 21. Dezember 1982 - VI ZB 16/82 = VersR 1983, 272).
- BGH, 24.10.1985 - VII ZB 16/85
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der …
Jeder Rechtsanwalt muß die nach den jeweiligen Umständen gebotene Vorsorge für den Fall treffen, daß er unvorhergesehen an der Wahrnehmung seiner Aufgaben, insbesondere an der Wahrung gesetzlicher Fristen gehindert wird (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 1982 - V ZR 223/81 = VersR 1982, 802 m.N.; Beschluß vom 21. Dezember 1982 - VI ZB 16/82 = VersR 1983, 272; vom 20. September 1984 - VII ZB 9/84 -). - BFH, 08.10.1985 - IX R 111/85
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer …
Auch wenn eine plötzliche Erkrankung einen Entschuldigungsgrund bilden kann, kann dennoch bei einem Prozeßbevollmächtigten, der sich von Berufs wegen mit der Bearbeitung ihm anvertrauter Sachen befaßt, selbst eine plötzliche Erkrankung nur dann ein Entschuldigungsgrund sein, wenn die Erkrankung nicht vorauszusehen und ihre Wirkung auch durch vorsorgliche Maßnahmen - wie die Sicherung einer Vertretung - nicht zu beseitigen war (BFH-Urteil vom 25. April 1968 VI R 76/67, BFHE 92, 320, BStBl II 1968, 585; vgl. auch Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 20. September 1984 VII ZB 9/84, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1985, 386).
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