Rechtsprechung
| BGH, 11.10.1990 - VII ZR 110/89 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Baurecht - Erklärung der Aufrechnung - Zurückbehaltungsrecht - Schlußzahlung - Zahlungsverweigerung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VOB/B § 16 Nr. 3 Abs. 2 Satz 2
Verhältnis von Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Zurückbehaltungsrecht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Vorbehaltlose Annahme der Schlußzahlung (IBR 1991, 13)
Papierfundstellen
- NJW-RR 1991, 275
- MDR 1991, 430
- WM 1991, 201
- DB 1991, 1325
- BauR 1991, 84
- ZfBR 1991, 61
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Köln, 05.07.2017 - 16 U 138/15
Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts an dem Unternehmer durch den …
Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf den in dem Schreiben aufgeführten - 3-fachen - Einbehalt für diverse Mängel in Gesamthöhe von 57.450 EUR nicht erfüllt, denn die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts stellt, auch wenn dieses mit einer - vorläufigen - Verrechnung der zurückbehaltenen Beträge einhergeht, keine endgültige Zahlungsverweigerung dar (s. BGH, Urt. v. 11.10.1990 - VII ZR 110/89 = BauR 1991, 84). - BGH, 17.12.1998 - VII ZR 37/98
Anforderungen an den Hinweis auf die Ausschlußwirkung der vorbehaltlosen Annahme …
Wegen der einschneidenden Folgen war nach der ständigen Rechtsprechung des Senats schon zu den vor 1990 geltenden Fassungen der VOB/B von einer Schlußzahlungserklärung zu fordern, daß sie klar den Willen des Auftraggebers zum Ausdruck bringt, keine weiteren Zahlungen mehr leisten zu wollen (vgl. BGH, Urteile vom 6. Dezember 1973 - VII ZR 37/73 = BGHZ 62, 15, 18 und vom 11. November 1990 - VII ZR 110/89 = BauR 1991, 84 = ZfBR 1991, 61). - OLG Bremen, 11.11.1998 - 5 U 48/97
Gegenüberstehende Ansprüche aus einem Bauvertrag; Erforderlichkeit einer …
und 19.12.1993 sowie vom 21.07.1995 enthalten jedoch nicht die nach dieser Vorschrift erforderliche unmißverständliche und zweifeisfreie Erklärung (vgl. BGH, NJW-RR 1991, 275, 276 [BGH 11.10.1990 - VII ZR 110/89] ), auf die Schlußrechnung der Klägerin nichts mehr zahlen zu wollen.
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