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Rechtsprechung
   BGH, 12.07.1965 - VII ZR 115/63   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1965,2831
BGH, 12.07.1965 - VII ZR 115/63 (https://dejure.org/1965,2831)
BGH, Entscheidung vom 12.07.1965 - VII ZR 115/63 (https://dejure.org/1965,2831)
BGH, Entscheidung vom 12. Juli 1965 - VII ZR 115/63 (https://dejure.org/1965,2831)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Klage auf Erfüllung eines Kaufvertrags über gelieferte Handelsfeinbleche - Anrechnung einer Leistung auf mehrere Forderungen - Leistung auf eine abgetretene Forderung - Leistung auf eine eigene Schuld - Mehrfache Abtretung - Leistung gegenüber dem alten Gläubiger - ...

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (1)

  • BGH, 16.12.1957 - VII ZR 49/57

    Verlängerter Eigentumsvorbehalt

    Auszug aus BGH, 12.07.1965 - VII ZR 115/63
    Träfe das zu, so könnte, wie auch das Berufungsgericht grundsätzlich anerkennt, eine Bereicherung der Beklagten entfallen (BGHZ 26, 185, 195) [BGH 16.12.1957 - VII ZR 49/57].
  • BGH, 07.01.1971 - VII ZR 9/70

    Flugreise - § 818 BGB, erlangte Dienstleistung, ersparte Aufwendungen, …

    Andererseits kann sich der Empfänger, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang kennt oder ihn hinterher erfährt, im allgemeinen auf den nachträglichen Wegfall bzw. die spätere Minderung seiner Bereicherung nicht berufen (RG DR 1939, 634; BGH WM 1970, 1421, 1422; Senatsurteil VII ZR 115/63 vom 12. Juli 1965 S. 11).
  • BGH, 27.02.1967 - VII ZR 221/64

    § 366 BGB bei Forderungen mehrerer Gläubiger

    Der erkennende Senat hat im Urteil VII ZR 115/63 vom 12. Juli 1965 die hiergegen von der Beklagten im Revisionsverfahren erhobenen Rügen für unbegründet erklärt.

    In dem oben schon erwähnten Urteil VII ZR 115/63, in dem wie hier darüber gestritten wurde, ob und wie die an die Beklagte geleisteten Wechsel von 70.000 DM auf verschiedene Lieferanten der Firma K. zu verteilen waren, hat der Senat die entsprechende Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB grundsätzlich gebilligt.

    Der Senat hat das im Urteil VII ZR 115/63 nicht beanstandet.

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