Rechtsprechung
| BGH, 04.06.1964 - VII ZR 35/63 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1964,2195) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1964, 2056
- MDR 1964, 744
- JR 1965, 18
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BGH, 12.11.1959 - VII ZR 165/58
Ostenteignung. Bürgschaft
Auszug aus BGH, 04.06.1964 - VII ZR 35/63
Diese Abmachungen sind hier auch nicht, wie in dem vom Senat im Urteil vom 12. November 1959 - VII ZR 165/58 - (WM 1959, 1456) entschiedenen Fall, den Bedürfnissen des Einzelfalls angepaßt. - BGH, 15.11.1956 - II ZR 163/56
Auslegung einer Wechselbürgschaft
Auszug aus BGH, 04.06.1964 - VII ZR 35/63
In einem solchen Falle ist das Revisionsgericht zur eigenen Auslegung befugt (vgl. BGHZ 22, 148, 158; BGH NJW 1956, 1915; Urt.d.Sen.v. 24. Mai 1962 VII ZH 5/61) 2. Dem regelmäßigen Wortsinn nach sind "Geschäftsverbindungen" zwischen 2 Personen solche, die auf gegenseitigen Verträgen beruhen.
- BGH, 06.06.1977 - VIII ZR 323/75
Darlegungslast und Beweislast eines Schuldners für das Nichtbestehen einer Schuld …
Jedenfalls kann sich ein Dritter, der sich verpflichtet hat, nur für Forderungen aus der Geschäftsverbindung des Kunden zu der Bank einzustehen, darauf verlassen, daß er für solche, erst von einem anderen erworbene Forderungen nicht in Anspruch genommen wird (vgl. BGH Urt. vom 4. Juni 1964 - VII ZR 35/63 = WM 1964, 813 - dort sogar für den Fall des Ankaufs eines bei der betreffenden Bank zahlbaren Wechsels; s. hierzu aber auch BGHZ 25, 318, 319).
dejure.org
Übersicht BGH
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.