Rechtsprechung
| BGH, 09.07.1959 - VII ZR 39/58 |
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Wird zitiert von ... Zitiert selbst (5)
- BGH, 29.11.1956 - II ZR 156/55
Haftung des alleinigen Gesellschafters der GmbH
Auszug aus BGH, 09.07.1959 - VII ZR 39/58
Diese Grundsätze sind von der Rechtsprechung vor allem im Zusammenhang mit den Kriegsgesellschaften und mit der sog. Einmanngesellschaft bei der GmbH entwickelt worden (vgl. außer den bereits genannten Urteilen u.a. BGHZ 22, 226 und 26, 31).Ein solcher Mißbrauch der förmlichen Rechtsstellung, die das Gesetz der Klägerin als selbständigen juristischen Person einräumt, könnte in Betracht kommen, wenn sie den Anschein einer persönlichen Haftung für die Gegenforderung des Beklagten erweckt hätte, wenn ihr Vermögen in untrennbarer Weise mit dem der sowjetzonalen Organisationen vermischt oder wenn sie nur vorgeschoben worden wäre, um einen Anspruch zu verwirklichen, der dem eigentlichen Gläubiger nicht zukommt (BGHZ 22, 226, 230).
- BGH, 07.11.1957 - II ZR 280/55
Aufrechnung der Forderung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit …
Auszug aus BGH, 09.07.1959 - VII ZR 39/58
Diese Grundsätze sind von der Rechtsprechung vor allem im Zusammenhang mit den Kriegsgesellschaften und mit der sog. Einmanngesellschaft bei der GmbH entwickelt worden (vgl. außer den bereits genannten Urteilen u.a. BGHZ 22, 226 und 26, 31).Im Falle der Kriegsgesellschaften hat regelmäßig der Umstand eine entscheidende Rolle gespielt, daß der in Anspruch genommene Schuldner gehindert war, seine eigenen Forderungen gegen das Deutsche Reich durchzusetzen (u.a. BGHZ 26, 31, 36).
- BGH, 04.06.1955 - StE 1/52
Josef Angenfort - Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens
Auszug aus BGH, 09.07.1959 - VII ZR 39/58
Diese sind nicht unabhängig, sondern weisungsgebunden; wie der Minister der Justiz der sog. DDR selbst hervorgehoben hat, wird von ihnen Parteilichkeit in dem Sinne erwartet, daß sie vom Standpunkt der Interessen des Sozialismus, des sozialistischen Aufbaus aus zu entscheiden haben (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. Juni 1955 StE 1/52 in "Hochverrat und Staatsgefährdung" Bd. 1 S. 108, 112 und 144 ff). - BGH, 17.03.1955 - II ZR 332/53
Aufrechnung mit Rüstungsforderungen
Auszug aus BGH, 09.07.1959 - VII ZR 39/58
Es müssen insoweit aber strenge Anforderungen gestellt werden, um einer die Rechtssicherheit gefährdenden Ausweitung vorzubeugen (vgl. u.a. BGHZ 17, 19, 23 und Urteil des Senats vom 8. Januar 1958 VII ZR 9/57 = WM 1958, 463). - BGH, 08.01.1958 - VII ZR 9/57
Auszug aus BGH, 09.07.1959 - VII ZR 39/58
Es müssen insoweit aber strenge Anforderungen gestellt werden, um einer die Rechtssicherheit gefährdenden Ausweitung vorzubeugen (vgl. u.a. BGHZ 17, 19, 23 und Urteil des Senats vom 8. Januar 1958 VII ZR 9/57 = WM 1958, 463).
- BGH, 20.03.1962 - I ZR 180/60
Rechtsmittel
Es kommt vielmehr stets auf die Gestaltung des Einzelfalles an (vgl. zu alledem BGHZ 17, 19, 22, 23 [BGH 17.03.1955 - II ZR 332/53] m. Nachw.; BGHZ 22, 226; BGHZ 26, 31; BGH vom 8.1.1958 - VII ZR 9/57 = WM 1958, 463; ferner BGH vom 9.7.1959 - VII ZR 39/58 = Betrieb 1958, 1167 = BB 1958, 1034).Für die Frage, ob gegenüber der Forderung einer als selbständiges Unternehmen geführten westdeutschen Generalvertretung eines VEB der SBZ mit Forderungen gegen den VEB aufgerechnet werden kann, könnte beispielsweise von Bedeutung sein, ob der Schuldner der Hauptforderung seine Ansprüche gegen den VEB auf anderem Wege nicht durchzusetzen vermag, weil er etwa zur Klage vor einem sowjetzonalen Gericht genötigt und daher nicht in der Lage wäre, auf Grund eines in der Bundesrepublik erwirkten Titels Forderungen des VEB gegen die Generalvertretung für sich pfänden und sich zur Einziehung überweisen zu lassen (vgl. dazu die Entscheidung des BGH vom 9.7.1959 - VII ZR 39/58 -).
Die umgekehrte, hier vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, daß die Klägerin zumindest zu jener Zeit dem VEB als selbständiges Unternehmen gegenüberstand, würde ferner die Aufrechnung mit Forderungen gegen den VEB voraussichtlich dann ausschließen, wenn die Beziehungen der Beteiligten, wie dies bei den der Entscheidung des VII. Zivilsenats vom 9. Juli 1959 - VII ZR 39/58 - zugrunde liegenden Ost-West-Lieferungen der Fall war, in nichts anderem bestanden hätten, als darin, daß irgendein Besteller in der Bundesrepublik von dem hier ansässigen selbständigen Generalvertreter irgendeines volkseigenen Unternehmens der SBZ Erzeugnisse dieses Unternehmens bezog, für die er dem Generalvertreter die Zahlung des Kaufpreises schuldete, der Besteller aber seinerseits aus einem von dem Lieferverhältnis zu dem Generalvertreter unabhängigen Rechtsgrunde eine Forderung gegen das volkseigene Unternehmen hatte.
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