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| BGH, 10.04.2014 - VII ZR 68/12 |
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Verzögerter Baubeginn: Auftraggeber kann keine Vertragsstrafe verlangen! (IBR 2015, 10)
Verfahrensgang
- LG München I, 24.05.2011 - 5 O 13597/09
- OLG München, 24.10.2011 - 9 U 2772/11
- OLG München, 26.01.2012 - 9 U 2772/11
- BGH, 10.04.2014 - VII ZR 68/12
Wird zitiert von ... (3)
- OLG München, 30.07.2019 - 9 U 1574/17
Haftung eines Geschäftsführers für Baugeldverwendung
Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg, Az. VII ZR 68/12.Die Klägerin hat Anspruch auf den durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts München I vom 24.05.2011 (5 O 13597/09; OLG München, 9 U 2772/11; BGH, VII ZR 68/12) festgestellten Werklohnanspruch gegen die Firma B. B. GmbH in Höhe von 521.854,65 EUR.
Denn die dem Beklagten zu 1) bekannten Entscheidungen des Land- und Oberlandesgerichts sowie des Bundesgerichtshofs (Az. 5 O 13597/09; OLG München, 9 U 2772/11; BGH, VII ZR 68/12) erhöhen jedenfalls die sekundäre Darlegungslast des Beklagten zu 1) (vgl. hierzu OLG München, Beschluss vom 16.04.2007, 9 U 3865/06; OLG München, Urteil vom 02.10.2001, 9 U 3105/01, BeckRS 2001, 31156009).
Ergänzend ist hinsichtlich des Beklagten zu 2) festzustellen, dass dieser als eingetragener Geschäftsführer zum Zeitpunkt des Vorprozesses (Az. LG München I: 5 O 13597/09, OLG München: 9 U 2772/11 und BGH, Az. VII ZR 68/12) über den Sach- und Streitstand rückhaltlos informiert war, so dass (auch und gerade für ihn) strenge Anforderungen an seine Darlegung von Einwendungen gegen die genannten Entscheidungen gelten.
- OLG München, 30.06.2021 - 1 U 2144/20
Kostenerstattungsanspruch, Prozeßbevollmächtigter, Kostenfestsetzungsverfahren, …
Rn. 3 Die Beklagten zu 1) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihr und ihrer Rechtsvorgängerin B. B. GmbH dadurch entstanden sind und noch entstehen, dass die Beklagten zu 1) und 3) die Entscheidungen in den Verfahren vor dem LG München I (5 O 13597/09), OLG München (28 U 1974/12) und BGH (VII ZR 68/12) u.a. mit den wahrheitswidrigen Tatsachenbehauptungen und Falschaussagen erschlichen haben, dass am 26./27.09.2007 vereinbart worden sei, dass ein unbegrenzter Selbstkostenerstattungsvertrag geschlossen worden sei und dass es keine Einheitspreise mehr gäbe.Rn. 4 Die Beklagten zu 1) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihr und ihrer Rechtsvorgängerin B. B. GmbH dadurch entstanden sind und noch entstehen, dass die Beklagten zu 1) und 3) die Entscheidungen in den Verfahren vor dem LG München I (5 O 13597/09), OLG München (28 U 1974/12) und BGH (VII ZR 68/12) mit wahrheitswidrigen Tatsachenbehauptungen und Falschaussagen, insbesondere - mit der bewusst wahrheitswidrigen Tatsachenbehauptung des Beklagten zu 1), dass am 26. /27.09.2007 ein unbegrenzter Selbstkostenerstattungsvertrag geschlossen worden sei und - mit der Behauptung/Falschaussage des Beklagten zu 3 vom 22.02.2011, es sei am 26.09.2007 vereinbart worden, dass es keine Einheitspreise mehr gäbe, erschlichen haben.
- LG München I, 21.09.2021 - 5 O 1860/19
Prozeßvollmacht, Generalvollmacht, Nichtzulassungsbeschwerde, Vollmachtsloser, …
Es wird über Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit mehreren Vorverfahren gestritten, insbesondere die Verfahren 5 O 13597/09 vor dem Landgericht München I und OLG München 28 U 1974/12 sowie BGH VII ZR 68/12, die Verfahren vor dem Landgericht München I Az 24 O 20660/13 und vor dem OLG München Az 28 U 4934/16, 28 U 1574/17.
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