Rechtsprechung
| BGH, 11.07.1974 - VII ZR 75/72 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verzugs - Auslegung einer Enthaftungsklausel - Geltendmachung von Mängelansprüchen - Abtretung von Gewährleistungsansprüchen - Vertrag zugunsten Dritter
Papierfundstellen
- BauR 1975, 133
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 23.02.1978 - VII ZR 11/76
Geltendmachung von abgetretenen Nachbesserungs- und Gewährleistungsansprüchen …
Das steht im Einklang mit der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 62, 251; 67, 101, 103; BGH NJW 1976, 1975 Nr. 1; Urteil vom 11. Juli 1974 - VII ZR 75/72 = BauR 1975, 133; vom 13. Januar 1975 - VII ZR 194/73 = BauR 1975, 206; vom 22. Dezember 1977 - VII ZR 45/77 zur Veröffentlichung bestimmt;… vgl. zum Meinungsstand auch Brych in Reithmann/Brych/Manhart "Kauf vom Bauträger" 2. Aufl. 1977 Rdn. 96). - BGH, 10.05.1979 - VII ZR 30/78
Anspruch des Bauherrn auf Mängelbeseitigung; Geltendmachung von Ansprüchen durch …
Deshalb haftet er selbst, sobald der Drittbeteiligte zahlungsunfähig geworden ist (Senatsurteile vom 11. Juli 1974 - VII ZR 75/72 = BauR 1975, 133, 135; vom 13. Januar 1975 - VII ZR 194/73 = BauR 1975, 206, 209). - BGH, 13.01.1975 - VII ZR 194/73
Allgemeine Geschäftsbedingungen: Abtretung von Gewährleistungsansprüchen durch …
Eine formularmäßige Freizeichnungsklausel, in der der Veräußerer eines von ihm zu errichtenden Hauses seine eigene Gewährleistungspflicht gegenüber den Erwerbern - abgesehen von den im Abnahmeprotokoll festgehaltenen Mängeln - ausschließt und gleichzeitig seine Gewährleistungsansprüche gegen Bauunternehmer und andere an der Erstellung beteiligte Dritte an die Erwerber abtritt, ist dahin auszulegen, daß die Eigenhaftung des Veräußerers nur insoweit abbedungen ist, als sich die Erwerber aus den abgetretenen Ansprüchen auch tatsächlich schadlos halten können; das Risiko, daß die Schadloshaltung fehlschlägt, bleibt beim Veräußerer (BGHZ 62, 251, 255; Senatsurteil vom 11. Juli 1974 - VII ZR 75/72 -).Da der Veräußerer das Risiko trägt, daß die Schadloshaltung fehlschlägt, "lebt" seine Haftung "wieder auf", sobald der Bauunternehmer zahlungsunfähig geworden ist (Senatsurteil vom 11. Juli 1974 - VII ZR 75/72 - vgl. Löwe NJW 1974, 1108, 1111).
- BGH, 21.05.1987 - VII ZR 3/86
Formularmäßige Beschränkung von Gewährleistungsansprüchen beim Erwerb einer …
Der Bundesgerichtshof hat vor Inkrafttreten des AGBG eine in einem Formularvertrag enthaltene Freizeichnungsklausel, in der der Veräußerer einer neu errichteten oder noch zu errichtenden Eigentumswohnung seine eigene Gewährleistungspflicht gegenüber dem Erwerber ausschließt und gleichzeitig seine Gewährleistungsansprüche gegen die Baubeteiligten an den Erwerber abtritt, dahin ausgelegt, daß die Eigenhaftung des Veräußerers nur insoweit abbedungen ist, als sich der Erwerber aus den abgetretenen Ansprüchen gegen die Baubeteiligten schadlos halten kann (BGHZ 62, 251 [BGH 29.03.1974 - V ZR 22/73]; 74, 258, 270 m.N.; Senatsurteile vom 11. Juli 1974 - VII ZR 75/72 = BauR 1975, 133, 135 und vom 13. Januar 1975 - VII ZR 194/73 = BauR 1975, 206, 207; vgl. a. Senatsurteile NJW 1982, 169, 170 u. 1982, 2243, jeweils m.w.N.). - BGH, 25.06.1976 - V ZR 243/75
Rechtsfolgen der Freizeichnung von der Gewährleistung gegen Abtretung der …
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verbleibt es zwar im Fall formularmäßiger Freizeichnungen trotz Ausschlusses der Gewährleistungspflicht und Abtretung von Gewärleistungsansprüchen bei der Haftung des Verkäufers, wenn das Risiko der Schadloshaltung fehlschlägt (vgl. BGHZ 62, 251; BGH Urteile vom 11. Juli 1974 - VII ZR 75/72 = BauR 1975, 133 und vom 13. Januar 1975 - VII ZR 194/73 - BB 1975, 442). - BGH, 11.10.1979 - VII ZR 272/77
Wiederaufleben der Haftung des Bauträgers
Das Risiko, daß die Schadloshaltung fehlschlägt, bleibt bei dem Veräußerer (BGHZ 62, 251, 255 [BGH 29.03.1974 - V ZR 22/73]; 67, 101, 103; 70, 193, 196; 74, 258; Urteile vom 11. Juli 1974 - VII ZR 75/72 = BauR 1975, 133; 13. Januar 1975 - VII ZR 194/73 = BauR 1975, 206; zuletzt vom 28. Juni 1979 - VII ZR 166/78 = WM 1979, 1043).
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