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   BFH, 31.03.2008 - VIII B 212/07   

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https://dejure.org/2008,9580
BFH, 31.03.2008 - VIII B 212/07 (https://dejure.org/2008,9580)
BFH, Entscheidung vom 31.03.2008 - VIII B 212/07 (https://dejure.org/2008,9580)
BFH, Entscheidung vom 31. März 2008 - VIII B 212/07 (https://dejure.org/2008,9580)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Keine Nachholung der Auflösung einer Ansparrücklage in Jahren nach Ablauf des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres

  • IWW
  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 1; ; EStG § 4 Abs. 3; ; EStG § 6c Abs. 1 Nr. 2 a.F.; ; EStG § 7g; ; EStG § 7g Abs. 3; ; EStG § 7g Abs. 4 Satz 2; ; EStG § 7g Abs. 7; ; EStG § 7g Abs. 7 Satz 1 Nr. 3

Kurzfassungen/Presse (5)

  • IWW (Kurzinformation)

    Vergessene Auflösung einer Ansparabschreibung

  • IWW (Kurzinformation)

    Vergessene Auflösung einer Ansparabschreibung kann bestandskräftig werden

  • IWW (Kurzinformation)

    Vergessene Auflösung einer Ansparabschreibung

  • IWW (Kurzinformation)

    Vergessene Auflösung einer Ansparabschreibung

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Ansparrücklage: Auflösung nur in der gesetzlichen Frist

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 28.04.2005 - IV R 30/04

    Zur Auflösung einer überhöht gebildeten Ansparabschreibung

    Auszug aus BFH, 31.03.2008 - VIII B 212/07
    In diesem Zeitpunkt ist die Rücklage danach ebenso wie diejenige nach § 6c Abs. 1 Nr. 2 EStG a.F. zwingend im Jahr des Fristablaufs als Betriebseinnahme zu erfassen (vgl. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. April 1997 IV R 47/96, BFH/NV 1997, 757), soweit sie nicht bei von vornherein fehlender Rechtmäßigkeit noch im Jahr ihrer Bildung zu korrigieren ist (vgl. BFH-Urteil vom 28. April 2005 IV R 30/04, BFHE 209, 496, BStBl II 2005, 704).

    Denn sie steht im Widerspruch zu der Anordnung des Gesetzgebers in § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG, die Rücklage kraft gesetzlicher Anordnung im (End-)Zeitpunkt des zweiten Jahres nach ihrer Bildung zwangsweise aufzulösen (vgl. zur Zwangsauflösung der Rücklage in diesem Zeitpunkt BFH-Entscheidung in BFHE 209, 496, BStBl II 2005, 704).

  • BFH, 21.06.2006 - XI R 49/05

    Keine "Sonderabschreibung" für zu Unrecht als Herstellungskosten erfasste

    Auszug aus BFH, 31.03.2008 - VIII B 212/07
    Eine Nachholung dieser Zwangsauflösung in Folgejahren kann danach bei Einnahme-Überschuss-Rechnung ebenso wenig in Betracht kommen wie die Erfassung von Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben in anderen Jahren als denen, in denen sie entstanden sind (vgl. BFH-Urteil vom 21. Juni 2006 XI R 49/05, BFHE 214, 218, BStBl II 2006, 712).
  • BFH, 10.04.1997 - IV R 47/96

    Anforderungenan die Änderung eines Einkommensteuerbescheides

    Auszug aus BFH, 31.03.2008 - VIII B 212/07
    In diesem Zeitpunkt ist die Rücklage danach ebenso wie diejenige nach § 6c Abs. 1 Nr. 2 EStG a.F. zwingend im Jahr des Fristablaufs als Betriebseinnahme zu erfassen (vgl. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. April 1997 IV R 47/96, BFH/NV 1997, 757), soweit sie nicht bei von vornherein fehlender Rechtmäßigkeit noch im Jahr ihrer Bildung zu korrigieren ist (vgl. BFH-Urteil vom 28. April 2005 IV R 30/04, BFHE 209, 496, BStBl II 2005, 704).
  • BFH, 22.03.2016 - VIII R 58/13

    Nichtanschaffung ist kein Tatbestandsmerkmal für die Auflösung der

    Dementsprechend ist die Ansparabschreibung, sofern sie am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden ist, unabhängig davon gewinnerhöhend aufzulösen, ob die begünstigten Anlagegüter später angeschafft oder hergestellt worden sind, die Investition geringer ausgefallen ist als geplant oder gar völlig ausbleibt (z.B. Senatsbeschluss vom 31. März 2008 VIII B 212/07, BFH/NV 2008, 1322).
  • FG Sachsen, 06.03.2018 - 3 K 1470/16

    Möglichkeit der nachträglichen Änderung der Einkommensteuerbescheide 2006 sowie

    wurde die Rücklage deshalb in 07 aufgelöst - dagegen wurde durch neuen StB Einspruch eingelegt - Auflösung in 2007 falsch - siehe BFH 31.03.08 VIII B 212/07 (NV) - dem Einspruch ist diesbezüglich stattzugeben" (Blatt 72 Einkommensteuerakte).

    Eine Nachholung dieser Zwangsauflösung in Folgejahren kann danach bei Einnahme-Überschuss-Rechnung ebenso wenig in Betracht kommen wie die Erfassung von Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben in anderen Jahren als denen, in denen sie entstanden sind (vgl. m.w.N. BFH-Beschluss vom 31. März 2008 VIII B 212/07, BFH/NV 2008, S. 1322 ).

    Zum einen ist aufgrund des Vermerkes vom 28. Oktober 2009 anzunehmen, dass das Finanzamt bei Änderung des Einkommensteuerbescheides 2007 das BFH-Urteil vom 31. März 2008 VIII B 212/07 übersehen hat, das bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 AO ermitteln, eine Auflösung der Rücklage in der nächstmöglichen offenen Veranlagung verbietet.

  • BFH, 07.06.2016 - VIII R 23/14

    Übergang einer bestehenden Ansparabschreibung nach § 7g EStG a. F. im Wege der

    Die Rücklage ist, sofern sie am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden ist, zu "diesem Zeitpunkt" gewinnerhöhend aufzulösen (BFH-Beschlüsse vom 31. März 2008 VIII B 212/07, BFH/NV 2008, 1322; vom 30. April 2013 I B 151/12, BFH/NV 2013, 1572).
  • FG Düsseldorf, 03.05.2022 - 6 K 3388/16

    Eintritt der Folge einer Erhöhung der Körperschaftsteuer bei Vornahme von

    Da dieser Art der Gewinnermittlung aber kein steuerbilanzieller Vermögensvergleich zugrunde liegt, ist es ausgeschlossen, die im bestandskräftig veranlagten Jahr 01 gebildete Ansparrücklage nach den Grundsätzen des Bilanzenzusammenhangs bereits im Jahr 02 gewinnwirksam aufzulösen; vielmehr ist insoweit die Zwei-Jahres-Frist des § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG 2002 a.F. zu beachten (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteil vom 28. April 2005 IV R 30/04, BFHE 209, 496, BStBl II 2005, 704; BFH-Beschlüsse vom 31. März 2008 VIII B 212/07, BFH/NV 2008, 1322; vom 23. Juli 2009 X B 64/08, juris).
  • FG Nürnberg, 30.07.2015 - 4 K 638/14

    Nichtauflösung einer Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG als nachträglich bekannt

    Es sei bereits der Betriebsprüfung mitgeteilt worden, dass nach BFH-Entscheidung vom 31.03.2008 VIII B 212/07 eine spätere Auflösung der Ansparabschreibung bei der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG nicht mehr möglich sei.

    Dies hat der BFH im Beschluss vom 31.03.2008 VIII B 212/07, BFH/NV 2008, 1322 bestätigt.

  • BFH, 30.04.2013 - I B 151/12

    Revisionszulassung wegen Divergenz bei ausgelaufenem Recht - Ansparrücklage und

    Da dieser Art der Gewinnermittlung aber kein steuerbilanzieller Vermögensvergleich zugrunde liegt, ist es ausgeschlossen, die im bestandskräftig veranlagten Jahr 01 gebildete Ansparrücklage nach den Grundsätzen des Bilanzenzusammenhangs bereits im Jahr 02 gewinnwirksam aufzulösen; vielmehr ist insoweit die Zwei-Jahres-Frist des § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG 2002 a.F. zu beachten (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteil vom 28. April 2005 IV R 30/04, BFHE 209, 496, BStBl II 2005, 704; BFH-Beschlüsse vom 31. März 2008 VIII B 212/07, BFH/NV 2008, 1322; vom 23. Juli 2009 X B 64/08, juris).
  • FG Hessen, 10.06.2009 - 13 K 624/06

    Ansparrücklage - maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der

    Eine Nachholung in einem späteren Veranlagungszeitraum kommt nicht in Betracht (BFH-Beschluss vom 31.03.2008 VIII B 212/07, BFH/NV 2008, 1322).
  • FG Nürnberg, 25.02.2011 - 7 K 984/08

    Änderung eines Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO trotz

    Diese Korrektur ist am Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres zwingend vorzunehmen und kann in späteren Jahren nicht mehr nachgeholt werden, weil der Gesichtspunkt des bilanziellen Zusammenhangs hier keine Bedeutung hat (Schmidt/Kulosa EStG § 7g Rz 72, BFH-Beschluss vom 31.03.2008 VIII B 212/07, BFH/NV 2008, 1322).
  • FG München, 07.02.2012 - 6 K 1151/09

    Steuerpflicht von Erstattungszinsen - Ansparabschreibung - Keine Bindung an

    Soweit die Steuerfestsetzung, in der die Bildung der Ansparabschreibung ursprünglich berücksichtigt wurde, bestandskräftig ist, hat die Korrektur in dem nachfolgenden Bescheid (im Streitfall im Jahr 2005) - spätestens nach Ablauf der Fünfjahresfrist -, zu erfolgen (vgl. BFH-Beschluss vom 31. März 2008 VIII B 212/07, BFH/NV 2008, 1322; BFH-Urteil vom 28. April 2005 IV R 30/04, BStBl II 2005, 704; BFH-Urteil vom 3. September 2011 VIII R 38/09, BFH/NV 2011, 2163).
  • FG München, 30.09.2011 - 8 V 232/11

    Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist - Auflösung einer Ansparrücklage als

    Eine derartige Auflösung im ersten noch offenen Veranlagungszeitraum (vgl. FG Köln, Urteil vom 25. April 2007 10 K 4638/06, EFG 2007, 1144; enger FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2007 1 V 1223/07, EFG 2008, 217 und nachfolgend BFH-Beschluss vom 31. März 2008 VIII B 212/07, BFH/NV 2008, 1322) hat jedoch nichts mit einer etwaigen Betriebsaufgabe zu tun, sondern gehört nach Auffassung des erkennenden Senats zum laufenden Gewinn.
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