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   BFH, 28.08.2001 - VIII B 54/01   

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BFH, 28.08.2001 - VIII B 54/01 (https://dejure.org/2001,5599)
BFH, Entscheidung vom 28.08.2001 - VIII B 54/01 (https://dejure.org/2001,5599)
BFH, Entscheidung vom 28. August 2001 - VIII B 54/01 (https://dejure.org/2001,5599)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Einkommensteuer - Betriebsvermögen - Rücklageanteil - Gewinnfeststellungsbescheid - Vorweggenommene Erbfolge

  • Judicialis

    UmwStG § 24; ; EStDV § 7 Abs. 1; ; EStG § 7g; ; EStG § 6 Abs. 3; ; EStG § 7g Abs. 3; ; EStG § 7g Abs. 2; ; EStG § 7g Abs. 2 Nr. 1 a; ; EStG § 7g Abs. 7 Satz 3; ; EStG § 7g Abs. 3 Satz 3 Nr. 2

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Ansparrücklage - Neugründung des Betriebs durch vorweggenommene Erbfolge?

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 21.07.1999 - I R 57/98

    Sonderabschreibungen und Ansparrücklage nach § 7 g EStG : Ausschüttungsbelastung

    Auszug aus BFH, 28.08.2001 - VIII B 54/01
    Dementsprechend sei im Streitfall von einer Neugründung des Betriebs durch die OHG auszugehen und die Rücklage ohne Rücksicht auf irgendwelche Höchstbetragserfordernisse zu gewähren (Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Juli 1999 I R 57/98, BFHE 190, 103, BStBl II 2001, 127).

    Die Vorschrift ist jedoch --wie der I. Senat des BFH in seinem Urteil in BFHE 190, 103, BStBl II 2001, 127 (dort unter B. I. der Gründe) zur früheren Fassung ausgeführt und der erkennende Senat in seinem Beschluss vom 12. Juni 2001 VIII B 33/01 (nicht veröffentlicht --NV--) für § 7g Abs. 3 n.F. bestätigt hat-- einschränkend auszulegen, wenn in dem Wirtschaftsjahr, für das die Rücklage gebildet wird, der Betrieb neu gegründet worden ist.

  • BFH, 05.07.1990 - GrS 2/89

    1. Erbfall und Erbauseinandersetzung bilden für die Einkommensbesteuerung keine

    Auszug aus BFH, 28.08.2001 - VIII B 54/01
    Das gilt auch für den Fall, dass der Betrieb von mehreren Rechtsnachfolgern übernommen wird (vgl. z.B. --betreffend die vorweggenommene Erbfolge-- BFH-Beschluss vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, und Urteil vom 14. Juli 1993 X R 74-75/90, BFHE 172, 200, BStBl II 1994, 15, unter II. der Gründe, und --betreffend die Erbfolge-- BFH-Beschluss vom 5. Juli 1990 GrS 2/89, BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837, unter C. I. 2. b und c der Gründe und die weiteren Nachweise bei Schmidt/Wacker, Einkommensteuergesetz, 20. Aufl., § 16 Rz. 590, m.w.N.).
  • BFH, 05.07.1990 - GrS 4/89

    Bei vorweggenommener Erbfolge sind Gleichstellungsgelder, Abstandszahlungen und

    Auszug aus BFH, 28.08.2001 - VIII B 54/01
    Das gilt auch für den Fall, dass der Betrieb von mehreren Rechtsnachfolgern übernommen wird (vgl. z.B. --betreffend die vorweggenommene Erbfolge-- BFH-Beschluss vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, und Urteil vom 14. Juli 1993 X R 74-75/90, BFHE 172, 200, BStBl II 1994, 15, unter II. der Gründe, und --betreffend die Erbfolge-- BFH-Beschluss vom 5. Juli 1990 GrS 2/89, BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837, unter C. I. 2. b und c der Gründe und die weiteren Nachweise bei Schmidt/Wacker, Einkommensteuergesetz, 20. Aufl., § 16 Rz. 590, m.w.N.).
  • BFH, 22.09.1994 - IV R 61/93

    1. Nachträgliche Bildung einer Rücklage nach § 6b EStG im Wege der Bilanzänderung

    Auszug aus BFH, 28.08.2001 - VIII B 54/01
    Dementsprechend bleiben in einem solchen Fall auch dem Betriebsinhaber auferlegte Bindungsfristen gewahrt (vgl. dazu etwa BFH-Urteil vom 25. Juni 1993 III R 11/88, BFHE 172, 278, BStBl II 1993, 769, unter II. 2. der Gründe, m.w.N., und --zu § 7g Abs. 2 Nr. 2 EStG-- R 83 Abs. 6 Satz 4 der Einkommensteuer-Richtlinien --EStR-- 2000) und bleiben --wie im Streitfall die vom Vater gebildete Rücklage in Höhe von 51 400 DM-- vom Rechtsvorgänger passivierte Rücklagen unberührt (so etwa --zu § 6b EStG-- BFH-Urteil vom 22. September 1994 IV R 61/93, BFHE 176, 350, BStBl II 1995, 367, unter III. 2. der Gründe).
  • BFH, 20.07.1990 - III B 144/89

    - Keine Aussetzung der Vollziehung bei behaupteter Verfassungswidrigkeit der Höhe

    Auszug aus BFH, 28.08.2001 - VIII B 54/01
    Ernstliche Zweifel sind u.a. anzunehmen, wenn bei überschlägiger Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umstände gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen bewirken (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 20. Juni 1990 III B 144/89, BFHE 162, 542, BStBl II 1991, 104, m.w.N., und vom 7. Juli 1994 XI B 3/94, BFHE 174, 486, BStBl II 1994, 785).
  • BFH, 07.11.2000 - VIII R 27/98

    § 6 b-Rücklage bei Mitunternehmerschaften

    Auszug aus BFH, 28.08.2001 - VIII B 54/01
    Dementsprechend tritt der Erwerber im Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1 EStDV auch hinsichtlich aller weiteren betrieblichen Merkmale in die Rechtsposition des Rechtsvorgängers ein; das gilt insbesondere auch für alle die Rücklagenbildung betreffenden Umstände, soweit sie an das Betriebsvermögen des übergegangenen Betriebs anknüpfen (vgl. dazu näher --zur Besitzzeitanknüpfung i.S. von § 6b EStG-- BFH-Urteile vom 24. März 1992 VIII R 48/90, BFHE 168, 521, BStBl II 1993, 93, unter 2. b bb bbb der Gründe, und vom 7. November 2000 VIII R 27/98, BFHE 193, 549, BFH/NV 2001, 263, unter II. 2. a der Gründe, m.w.N.).
  • BFH, 09.11.2000 - IV R 60/99

    Veräußerungsfreibetrag bei Aufgabe eines Restbetriebs

    Auszug aus BFH, 28.08.2001 - VIII B 54/01
    Dementsprechend tritt der Erwerber im Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1 EStDV auch hinsichtlich aller weiteren betrieblichen Merkmale in die Rechtsposition des Rechtsvorgängers ein; das gilt insbesondere auch für alle die Rücklagenbildung betreffenden Umstände, soweit sie an das Betriebsvermögen des übergegangenen Betriebs anknüpfen (vgl. dazu näher --zur Besitzzeitanknüpfung i.S. von § 6b EStG-- BFH-Urteile vom 24. März 1992 VIII R 48/90, BFHE 168, 521, BStBl II 1993, 93, unter 2. b bb bbb der Gründe, und vom 7. November 2000 VIII R 27/98, BFHE 193, 549, BFH/NV 2001, 263, unter II. 2. a der Gründe, m.w.N.).
  • BFH, 24.03.1992 - VIII R 48/90

    Inanspruchnahme von Reinvestitionsvergünstigungen (§ 6 b EStG )

    Auszug aus BFH, 28.08.2001 - VIII B 54/01
    Dementsprechend tritt der Erwerber im Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1 EStDV auch hinsichtlich aller weiteren betrieblichen Merkmale in die Rechtsposition des Rechtsvorgängers ein; das gilt insbesondere auch für alle die Rücklagenbildung betreffenden Umstände, soweit sie an das Betriebsvermögen des übergegangenen Betriebs anknüpfen (vgl. dazu näher --zur Besitzzeitanknüpfung i.S. von § 6b EStG-- BFH-Urteile vom 24. März 1992 VIII R 48/90, BFHE 168, 521, BStBl II 1993, 93, unter 2. b bb bbb der Gründe, und vom 7. November 2000 VIII R 27/98, BFHE 193, 549, BFH/NV 2001, 263, unter II. 2. a der Gründe, m.w.N.).
  • BFH, 07.07.1994 - XI B 3/94

    Zur Festsetzung von Aussetzungszinsen -1. nach vorsorglich aufrechterhaltenem

    Auszug aus BFH, 28.08.2001 - VIII B 54/01
    Ernstliche Zweifel sind u.a. anzunehmen, wenn bei überschlägiger Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umstände gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen bewirken (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 20. Juni 1990 III B 144/89, BFHE 162, 542, BStBl II 1991, 104, m.w.N., und vom 7. Juli 1994 XI B 3/94, BFHE 174, 486, BStBl II 1994, 785).
  • BFH, 25.06.1993 - III R 11/88

    Keine Ausnahme von der Verbleibensregelung bei Einzelveräußerung von

    Auszug aus BFH, 28.08.2001 - VIII B 54/01
    Dementsprechend bleiben in einem solchen Fall auch dem Betriebsinhaber auferlegte Bindungsfristen gewahrt (vgl. dazu etwa BFH-Urteil vom 25. Juni 1993 III R 11/88, BFHE 172, 278, BStBl II 1993, 769, unter II. 2. der Gründe, m.w.N., und --zu § 7g Abs. 2 Nr. 2 EStG-- R 83 Abs. 6 Satz 4 der Einkommensteuer-Richtlinien --EStR-- 2000) und bleiben --wie im Streitfall die vom Vater gebildete Rücklage in Höhe von 51 400 DM-- vom Rechtsvorgänger passivierte Rücklagen unberührt (so etwa --zu § 6b EStG-- BFH-Urteil vom 22. September 1994 IV R 61/93, BFHE 176, 350, BStBl II 1995, 367, unter III. 2. der Gründe).
  • BFH, 12.06.2001 - VIII B 33/01

    Beginn des Förderungszeitraumes bei Betriebsgründung; Ernstliche Zweifel an der

  • BFH, 24.10.1951 - IV 233/51 U

    Unentgeltliche Übertragung eines Betriebes oder eines Teilbetriebes unter

  • BFH, 22.08.2012 - X R 21/09

    Vornahme von Ansparabschreibungen in Kenntnis einer beabsichtigten Einbringung

    Dies gelte insbesondere für alle die Rücklagenbildung nach § 7g Abs. 3 EStG betreffenden Umstände (BFH-Beschluss vom 28. August 2001 VIII B 54/01, BFH/NV 2002, 24, unter II.2.b: für die Rücklagenbildung im ersten Wirtschaftsjahr des Übernehmers Anknüpfung an die Höhe des Betriebsvermögens im letzten Wirtschaftsjahr des Übergebers).

    Der BFH hat hier ausdrücklich auf die nicht etwa personen-, sondern betriebsbezogene Betrachtung des § 7g EStG abgestellt (BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 24, unter II.2.c), sowie darauf, dass der Betrieb im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 3 EStG nicht als vom Übergeber beendet und vom Übernehmer neu eröffnet gilt, sondern vom Rechtsnachfolger "unverändert fortgeführt" wird.

    Der I. Senat schloss sich zunächst der bereits vom VIII. Senat (BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 24) --für unentgeltliche Betriebsübertragungen-- begründeten Rechtsprechung an, wonach es in derartigen Fällen darauf ankomme, ob das Betriebsgrößenmerkmal beim Rechtsvorgänger zum Schluss des der Rücklagenbildung vorangehenden Wirtschaftsjahres erfüllt sei.

    a) In seiner Entscheidung zur Anwendung des Betriebsgrößenmerkmals in Fällen unentgeltlicher Betriebsübertragungen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 24) brauchte sich der VIII. Senat zwar nicht zur Frage des "Finanzierungszusammenhangs" zu äußern.

  • BFH, 06.05.2010 - IV R 52/08

    Keine Buchwertfortführung bei bloßer Übertragung von KG-Anteilen - keine

    Die Vorschrift ist demnach zwar auch dann anzuwenden, wenn die jeweilige unternehmerische Einheit nicht nur einem, sondern mehreren Erwerbern (z.B. Erben) übertragen wird (BFH-Beschluss vom 28. August 2001 VIII B 54/01, BFH/NV 2002, 24).
  • BFH, 19.05.2010 - I R 70/09

    Ansparabschreibung: Betriebsgrößenmerkmal bei Umwandlung

    Dieser Wortlaut ist jedoch --wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 21. Juli 1999 I R 57/98 (BFHE 190, 103, BStBl II 2001, 127) zu § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG 1990 entschieden und der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) in seinem Beschluss vom 28. August 2001 VIII B 54/01 (BFH/NV 2002, 24) bzw. der IV. Senat in seinem Urteil vom 25. April 2002 IV R 30/00 (BFHE 199, 170, BStBl II 2004, 182) für § 7g Abs. 3 EStG 1990 bestätigt hat-- einschränkend auszulegen, wenn in dem Wirtschaftsjahr, für das die Sonderabschreibung geltend gemacht bzw. die Rücklage gebildet wird, der Betrieb neu gegründet worden ist.

    So hat der BFH in seinem Beschluss in BFH/NV 2002, 24 für die mit einer Verpflichtung zur Buchwertfortführung verbundene Situation einer unentgeltlichen Betriebsübertragung unter Hinweis auf eine unveränderte Fortführung des Betriebs in den Händen des Betriebsübernehmers und den Zweck der Förderregelung für das Betriebsgrößenmerkmal auf die Vorjahresbilanz des Betriebsübergebers verwiesen.

    Dementsprechend tritt der Erwerber im Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (a.F.; jetzt: § 6 Abs. 3 EStG 2002) auch hinsichtlich aller weiteren betrieblichen Merkmale in die Rechtsposition des Rechtsvorgängers ein; das gilt insbesondere auch für alle eine Rücklagenbildung betreffenden Umstände, soweit sie an das Betriebsvermögen des übergegangenen Betriebs anknüpfen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 24).

    aa) Zwar hat eine Verpflichtung zur Buchwertfortführung (BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 24) im Streitfall nicht bestanden.

    Eine solche Rechtsnachfolge, die die grundsätzliche Qualifizierung der Einbringung als tauschähnliches Geschäft unberührt lässt (z.B. Senatsurteil vom 17. September 2003 I R 97/02, BFHE 203, 334, BStBl II 2004, 686), rechtfertigt ebenso wie bei einer Verpflichtung zur Buchwertfortführung (s. insoweit BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 24) die Annahme, dass der Betrieb vom Rechtsnachfolger unverändert fortgeführt wird ("betriebsbezogene Betrachtung"; s. Kulosa in Schmidt, EStG, 29. Aufl., § 7g Rz 52).

  • FG Rheinland-Pfalz, 23.02.2010 - 3 K 2497/08

    Keine Bildung einer Ansparrücklage bei im Zeitpunkt der Bilanzerstellung im Wege

    Die Rücklage sei nicht personen-, sondern betriebs- und investitionsbezogen (BFH, Beschluss vom 28. August 2001 VIII B 54/01, BFH/NV 2002, 24; Urteil vom 20. Dezember 2006 X R 42/04, BFH/NV 2007, 883).

    Die Kläger können sich für ihre Auffassung nicht auf die Rechtsprechung des BFH zur Fortführung einer vom Rechtsvorgänger gebildeten Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG durch den Rechtsnachfolger (Beschluss vom 28. August 2001 VIII B 54/01, BFH/NV 2002, 24) berufen.

    Im Übrigen wäre der Beschluss vom 28. August 2001 (VIII B 54/01, a.a.O.), sofern ihm eine verbindliche Aussage zur Zulässigkeit der Bildung einer Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG durch den Rechtsvorgänger entnommen werden könnte, jedenfalls durch die oben dargestellte (jüngere) Rechtsprechung des BFH überholt.

  • FG Niedersachsen, 11.04.2012 - 4 K 210/11

    Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen bei Feststehen der

    Daraus folgt, dass auch von dem Rechtsvorgänger passivierte Rücklagen von dem Rechtsträgerwechsel unberührt bleiben; dies gilt auch für nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. gebildete Ansparrücklagen (BFH-Beschluss vom 28. August 2001 VIII B 54/01, BFH/NV 2002, 24, unter II. 2. c).

    Der Umstand, dass der Gesetzgeber die Mittelstandsförderung nicht personen-, sondern betriebs- und investitionsbezogen ausgestaltet hat (BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 24, unter II. 2. c), kann - entgegen einer in der Literatur (Schmidt/Kulosa, Einkommensteuergesetz, 31. Auflage 2012, § 7g Randnummer 16) vertretenen Ansicht - zu keiner anderen Beurteilung führen.

  • BFH, 06.12.2018 - IV R 15/17

    Berechnung des Hinzurechnungsbetrags nach § 4 Abs. 4a EStG

    Da § 6 Abs. 3 EStG auf der Vorstellung des Gesetzgebers beruht, dass bei der unentgeltlichen Betriebs- oder Mitunternehmeranteilsübertragung der nämliche Betrieb bzw. der nämliche Mitunternehmeranteil vom Rechtsnachfolger fortgeführt wird (vgl. BFH-Urteil vom 10. März 2016 IV R 14/12, BFHE 253, 536, BStBl II 2016, 763, Rz 17; ferner BFH-Beschluss vom 28. August 2001 VIII B 54/01, BFH/NV 2002, 24), gehen auch die beim bisherigen Betriebsinhaber bzw. Mitunternehmer entstandenen kumulierten Über- bzw. Unterentnahmen und der Entnahme- bzw. Einlageüberschuss der Totalperiode auf den Rechtsnachfolger über.
  • FG Münster, 09.05.2014 - 12 K 3303/11

    Keine Anwendung der Gesamtplanrechtsprechung in den Fällen des § 6 Abs. 3 EStG

    Die Vorschrift ist demnach auch dann anzuwenden, wenn die jeweilige unternehmerische Einheit nicht nur auf einen Erwerber, sondern auf mehrere Erwerber (z.B. Erben) übertragen wird (BFH-Beschluss vom 28.08.2001 VIII B 54/01, BFH/NV 2002, 24).
  • FG Münster, 15.05.2003 - 14 K 7166/01

    Fortbestand einer Ansparrücklage bei Einbringung des Betriebes nach § 24 UmwStG;

    Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Förderung des § 7g EStG betriebs- und investitionsbezogen ausgestaltet ist (vgl. auch BFH, Beschluss vom 28.08.2001 VIII B 54/01, BFH/NV 2002, 24).

    Bei § 24 UmwStG können die Buchwerte fakultativ fortgeführt werden (BFH, Beschluss vom 28.08.2001 a.a.O.) Dadurch werden zwar stille Reserven nicht aufgedeckt, der Einbringungsvorgang wird jedoch nicht zu einem unentgeltlichen.

  • BFH, 31.01.2005 - III B 87/04

    Grundsätzliche Bedeutung; ausgelaufenes Recht

    Da indes der Einheitswert eines Betriebes zum 31. Dezember 1994 notwendig mit dem Wert des Einheitswertbescheides auf den 1. Januar 1995 identisch sei, könne dieser Wert --außer bei Neugründungen (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 21. Juli 1999 I R 57/98, BFHE 190, 103, BStBl II 2001, 127; BFH-Beschluss vom 28. August 2001 VIII B 54/01, BFH/NV 2002, 24)-- herangezogen werden (zustimmend Brandis, a.a.O., Rz. 79; Pinkos, DB 1993, 1688, 1689; Handzik, a.a.O., Rz. 72).
  • FG Niedersachsen, 30.07.2015 - 14 K 111/14

    Bestimmung des Betriebsgrößenmerkmals bei Einbringung eines Teilbetriebs mit

    Diese Rechtsprechung entspricht der Rechtsprechung des BFH zur Anwendung des Betriebsgrößenmerkmals in Fällen unentgeltlicher Betriebsübertragungen (BFH-Beschluss vom 28. August 2001 VIII B 54/01, BFH/NV 2002, 24), in der er den umfassenden Eintritt des Betriebsübernehmers in die steuerliche Rechtsposition des Übergebers sowie den Gesichtspunkt der unveränderten Fortführung des Betriebs betont (vgl. auch BFH Urteil 29. März 2011 VIII R 28/08, BFHE 233, 434, BStBl II 2014, 299. Der anteilige Gewinn oder Verlust des Rechtsvorgängers und derjenige des Rechtsnachfolgers sind für die Prüfung der Gewinngrenze zusammen zu fassen (Kirchhoff/Söhn/Mellinghoff, § 7g Rdn. B 18; Handzik, in: Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 7g Rdn. 33b).
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