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Rechtsprechung
   BVerwG, 28.01.1971 - VIII C 90.70   

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BVerwG, 28.01.1971 - VIII C 90.70 (https://dejure.org/1971,27)
BVerwG, Entscheidung vom 28.01.1971 - VIII C 90.70 (https://dejure.org/1971,27)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Januar 1971 - VIII C 90.70 (https://dejure.org/1971,27)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Einberufung zum Wehrdienst - Erhebung einer Verpflichtungsklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 37, 151
  • DÖV 1971, 672
 
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Wird zitiert von ... (220)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 30.10.1969 - VIII C 112.67

    Zurückstellung vom Wehrdienst zwecks Weiterführung der Ausbildung - Einberufung

    Auszug aus BVerwG, 28.01.1971 - VIII C 90.70
    Davon, daß das gesetzliche Tatbestandsmerkmal des "weitgehend geförderten" Ausbildungsabschnitts gegeben ist, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - ungeachtet des im Zurückstellungsverfahren nicht nachprüfbaren individuellen Wissensstandes des Wehrpflichtigen - grundsätzlich nur dann ausgegangen werden, wenn er schon mindestens ein Drittel der für den Ausbildungsabschnitt vorgeschriebenen oder regelmäßig erforderlichen Ausbildungszeit zurückgelegt hat (vgl. z.B. BVerwGE 31, 318 [322]; 34, 155; 34, 278 und Urteil vom 19. März 1970 - BVerwG VIII C 61/62.69 - [EWV 1970, 212]).

    Diese Regelungen schließen nach der erwähnten Rechtsprechung die Geltendmachung nachträglicher Veränderungen der für die Musterungs- und Einberufungsentscheidung entscheidungserheblich gewesenen Sach- und Rechtslage als Einwendung gegen die Rechtmäßigkeit von Musterungs- und Einberufungsbescheid mit der Folge aus, daß in dem auf ihre Aufhebung gerichteten Anfechtungsstreit nur die Sach- und Rechtslage einerseits bei Abschluß des Musterungsverfahrens oder andererseits zudem im Einberufungsbescheid festgesetzten Gestellungszeitpunkt maßgeblich ist (vgl. Urteil vom 26. Juni 1969 - BVerwG VIII C 36.69 - [Buchholz 448.0 § 12 WpflG Nr. 38; [insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 32, 243]]; BVerwGE 34, 155).

    In dem für die rechtliche Beurteilung des Einberufungsbescheids maßgebenden Zeitpunkt des in ihm festgesetzten Gestellungstermins (vgl. die oben angeführten Urteile vom 26. Juni 1969 und BVerwGE 34, 155) lagen die inzwischen durch Zeitablauf erfüllten Zurückstellungsvoraussetzungen des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WpflG noch nicht vor.

  • BVerwG, 10.12.1969 - VIII C 104.69

    Zurückstellung von Ingenieurschülern - § 12 Abs. 4 Nr. 3a WPflG, Selbstbindung

    Auszug aus BVerwG, 28.01.1971 - VIII C 90.70
    Davon, daß das gesetzliche Tatbestandsmerkmal des "weitgehend geförderten" Ausbildungsabschnitts gegeben ist, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - ungeachtet des im Zurückstellungsverfahren nicht nachprüfbaren individuellen Wissensstandes des Wehrpflichtigen - grundsätzlich nur dann ausgegangen werden, wenn er schon mindestens ein Drittel der für den Ausbildungsabschnitt vorgeschriebenen oder regelmäßig erforderlichen Ausbildungszeit zurückgelegt hat (vgl. z.B. BVerwGE 31, 318 [322]; 34, 155; 34, 278 und Urteil vom 19. März 1970 - BVerwG VIII C 61/62.69 - [EWV 1970, 212]).

    Ausbildungsabschnitts regelmäßig anzuerkennen, für diesen Bereich einerseits eine gesetzliche Konkretisierung des in § 12 Abs. 4 Satz 1 WpflG enthaltenen Härtebegriffes; sie bringt damit aber andererseits zugleich auch zum Ausdruck, daß das Wehrpflichtgesetz im übrigen andere nachteilige Auswirkungen, die die Leistung des Wehrdienstes vor der Vollendung der Berufsausbildung in der Regel mit, sich bringen wird und zu denen auch die Unterbrechung eines noch nicht weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitts gehört, für sich allein grundsätzlich nicht als Zurückstellungsgrund anerkennt (BVerwGE 31, 318 [323]; 34, 278 [285]).

  • BVerwG, 27.02.1969 - VIII C 37.67

    Beschränkung des Rechtsstreits auf die Erledigungsfrage bei nur einseitiger

    Auszug aus BVerwG, 28.01.1971 - VIII C 90.70
    Davon, daß das gesetzliche Tatbestandsmerkmal des "weitgehend geförderten" Ausbildungsabschnitts gegeben ist, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - ungeachtet des im Zurückstellungsverfahren nicht nachprüfbaren individuellen Wissensstandes des Wehrpflichtigen - grundsätzlich nur dann ausgegangen werden, wenn er schon mindestens ein Drittel der für den Ausbildungsabschnitt vorgeschriebenen oder regelmäßig erforderlichen Ausbildungszeit zurückgelegt hat (vgl. z.B. BVerwGE 31, 318 [322]; 34, 155; 34, 278 und Urteil vom 19. März 1970 - BVerwG VIII C 61/62.69 - [EWV 1970, 212]).

    Ausbildungsabschnitts regelmäßig anzuerkennen, für diesen Bereich einerseits eine gesetzliche Konkretisierung des in § 12 Abs. 4 Satz 1 WpflG enthaltenen Härtebegriffes; sie bringt damit aber andererseits zugleich auch zum Ausdruck, daß das Wehrpflichtgesetz im übrigen andere nachteilige Auswirkungen, die die Leistung des Wehrdienstes vor der Vollendung der Berufsausbildung in der Regel mit, sich bringen wird und zu denen auch die Unterbrechung eines noch nicht weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitts gehört, für sich allein grundsätzlich nicht als Zurückstellungsgrund anerkennt (BVerwGE 31, 318 [323]; 34, 278 [285]).

  • BVerwG, 28.03.1968 - VIII C 22.67

    Voraussetzungen der Einberufung zum verkürzten Grundwehrdienst - Zulässigkeit

    Auszug aus BVerwG, 28.01.1971 - VIII C 90.70
    Der erkennende Senat hat unter Aufgabe der früheren entgegenstehenden Rechtsprechung des VII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts wiederholt entschieden, daß auch im Wehrpflichtrecht die Verpflichtungsklage in der Form der Vornahme- oder Bescheidungsklage (§§ 42, 113 Abs. 4 VwGO) die richtige Klagart dann ist, wenn Gegenstand des Rechtsstreits ein erstrebter, von der Behörde jedoch abgelehnter oder unterlassener Verwaltungsakt ist (vgl. z. B. BVerwGE 29, 239).

    Für die Verfolgung eines selbständigen Antrags auf Einräumung einer Wehrdienstausnahme mit der Verpflichtungsklage (BVerwGE 29, 239) sind indessen andere rechtliche Gesichtspunkte maßgebend (vgl. den Hinweis im Urteil vom 1. Oktober 1970 - BVerwG VIII C 154.69 -).

  • BVerfG, 26.05.1970 - 1 BvR 83/69

    Dienstpflichtverweigerung

    Auszug aus BVerwG, 28.01.1971 - VIII C 90.70
    In dem Konflikt zwischen dem individuellen Interesse des Wehrpflichtigen an einem möglichst ungestörten Ausbildungsverlauf und den Belangen der Allgemeinheit daran, daß zur Sicherstellung der verfassungsrechtlich gebotenen Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr (BVerfGE 28, 243 [260/261]) die zur Verfügung stehenden Wehrpflichtigen nach den Notwendigkeiten der jeweiligen Wehrersatzlage alsbald zum Grundwehrdienst herangezogen werden können, gibt das Wehrpflichtgesetz dem öffentlichen Interesse grundsätzlich den.
  • BVerwG, 26.11.1970 - VIII C 56.70

    Anfechtung eines Einberufungsbescheids mit Zurückstellungsgründen - Begriff des

    Auszug aus BVerwG, 28.01.1971 - VIII C 90.70
    Danach ist mit dem Begriff des Ausbildungsabschnitts ein solcher Teil der Berufsausbildung bezeichnet, der nach seiner Anlage oder nach ausdrücklicher Regelung in einer Ausbildungsvorschrift von vorangehenden oder nachfolgenden Teilen der Ausbildung erkennbar abgegrenzt ist und insofern eine gewisse Selbständigkeit auf weist, als er sich zeitlich und sachlich trennen läßt von anderen Teilen der gegliederten Gesamtausbildung, auf denen er stufenweise aufbaut oder für die er seinerseits Voraussetzung ist (vgl. zuletzt das zur Aufnahme in die Entscheidungssammlung bestimmte Urteil vom 26. November 1970 - BVerwG VIII C 56.70 -).
  • BVerwG, 26.04.1968 - VI C 104.63

    Verfassungsmäßigkeit einer die Genehmigung zu einer vergüteten Nebentätigkeit

    Auszug aus BVerwG, 28.01.1971 - VIII C 90.70
    Prozeßrechtlich ist davon auszugehen, daß bei der Verpflichtungsklage darauf abzustellen ist, ob der mit ihr geltend gemachte Anspruch auf Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes nach der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage besteht (vgl. BVerwGE 29, 304 [BVerwG 26.04.1968 - VI C 104/63] und 31, 170).
  • BVerwG, 26.06.1969 - VIII C 36.69

    Anfechtung von Musterungsbescheid und Einberufungsbescheid - Zurückstellung vom

    Auszug aus BVerwG, 28.01.1971 - VIII C 90.70
    Diese Regelungen schließen nach der erwähnten Rechtsprechung die Geltendmachung nachträglicher Veränderungen der für die Musterungs- und Einberufungsentscheidung entscheidungserheblich gewesenen Sach- und Rechtslage als Einwendung gegen die Rechtmäßigkeit von Musterungs- und Einberufungsbescheid mit der Folge aus, daß in dem auf ihre Aufhebung gerichteten Anfechtungsstreit nur die Sach- und Rechtslage einerseits bei Abschluß des Musterungsverfahrens oder andererseits zudem im Einberufungsbescheid festgesetzten Gestellungszeitpunkt maßgeblich ist (vgl. Urteil vom 26. Juni 1969 - BVerwG VIII C 36.69 - [Buchholz 448.0 § 12 WpflG Nr. 38; [insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 32, 243]]; BVerwGE 34, 155).
  • BVerwG, 27.02.1969 - VIII C 88.68
    Auszug aus BVerwG, 28.01.1971 - VIII C 90.70
    - WpflG -, jetzt geltend in der Fassung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773), im Wege der Entlassung oder des Ausschlusses gemäß §§ 29, 30 WpflG förmlich beendet wird (BVerwGE 31, 324).
  • BVerwG, 30.10.1969 - VIII C 149.67

    Ablehnung eines Antrages auf Zurückstellung vom Wehrdienst - Durchsetzung des als

    Auszug aus BVerwG, 28.01.1971 - VIII C 90.70
    Demgemäß ist im vorliegenden Rechtsstreit entsprechend dem in der Klageschrift formulierten Klagantrag von einer Verpflichtungsklage mit dem Begehren auf Aufhebung des ablehnenden Bescheids sowie auf die Verpflichtung der Beklagten zur erneuten Bescheidung des abgelehnten Antrags auszugehen (vgl. Urteil vom 30. Oktober 1969 - BVerwG VIII C 149.67 - [MDR 1970, 261 = BWV 1970, 92 = DÖV 1970, 248 = DVBl. 1970, 276]).
  • BVerwG, 11.12.1969 - VIII C 46.68

    Als Prediger anerkannt - Religionen müssen nicht christlich sein

  • BVerwG, 29.06.1967 - VIII C 33.67

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 12.10.1961 - VIII C 53.60

    Anspruch auf Wiedergutmachungsleistungen - Wiedergutmachung

  • BVerwG, 18.01.1965 - VIII C 61.62

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 11.09.1970 - VIII C 31.68

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 01.10.1970 - VIII C 154.69

    Bestehen einer Bindungswirkung eines Feststellungsbescheides für ein späteres

  • BVerwG, 13.06.2013 - 10 C 13.12

    Afghanistan; Abschiebung; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; allgemeine

    Allerdings hat die Rechtsprechung aus Gründen der Prozessökonomie Ausnahmen von diesem Grundsatz zugelassen, wenn u.a. die Berücksichtigung der neuen Tatsache dem Revisionsgericht eine abschließende Entscheidung in der Sache ermöglicht (vgl. Urteile vom 28. Januar 1971 - BVerwG 8 C 90.70 - BVerwGE 37, 151 = Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 50 S. 77 und vom 19. Oktober 1982 - BVerwG 1 C 29.79 - BVerwGE 66, 192 = Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 201 S. 26 ).
  • BVerwG, 19.10.1982 - 1 C 29.79

    Fingerabdruckabnahme bei Kaffeefahrten-Betrüger - § 81b Alt. 2 StPO,

    Darüber hinaus sei aus den im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 1971 (BVerwGE 37, 151 [BVerwG 28.01.1971 - VIII C 90/70]) angeführten Gründen die weitere tatsächliche Entwicklung des Falles bis zur Revisionsentscheidung schon im Revisionsurteil zu berücksichtigen.

    Sie findet insbesondere in dem Urteil des 8. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 1971 - BVerwG 8 C 90.70 - (BVerwGE 37, 151 [BVerwG 28.01.1971 - VIII C 90/70] [154 f.]), auf das sich die Revision beruft, keine Stütze.

  • BVerwG, 24.10.2007 - 6 C 9.07

    Einberufungsbescheid; Zurückstellung; besondere Härte; Studium; drittes Semester;

    Für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung einer Verpflichtungsklage, mit der ein Anspruch auf Zurückstellung geltend gemacht wird, ist grundsätzlich der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich (Urteil vom 28. Januar 1971 - BVerwG 8 C 90.70 - BVerwGE 37, 151 ).

    Ist bereits ein Einberufungsbescheid ergangen, richtet sich die Begründetheit der Verpflichtungsklage jedoch nach dem für die rechtliche Prüfung dieses Eingriffsaktes maßgeblichen Gestellungszeitpunkt (Urteil vom 28. Januar 1971 - BVerwG 8 C 90.70 - a.a.O. S. 153 f.).

    Dieses kann ausnahmsweise - aus Gründen der Prozessökonomie - auch Tatsachenänderungen berücksichtigen, wenn diese sich in bloßem Zeitablauf erschöpfen (Urteile vom 28. Januar 1971 - BVerwG 8 C 90.70 - a.a.O. S. 154 f. und vom 30. November 1977 - BVerwG 8 C 80.76 - BVerwGE 55, 94 ).

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Rechtsprechung
   BVerwG, 07.07.1970 - VIII C 90.70   

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BVerwG, 07.07.1970 - VIII C 90.70 (https://dejure.org/1970,5898)
BVerwG, Entscheidung vom 07.07.1970 - VIII C 90.70 (https://dejure.org/1970,5898)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Juli 1970 - VIII C 90.70 (https://dejure.org/1970,5898)
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